Kündigung in der Probezeit
Kurz erklärt Eine Kündigung in der Probezeit beendet Dein Arbeitsverhältnis während der Erprobung mit einer kurzen Frist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Sie ist für maximal sechs Monate möglich. Einen Grund braucht Dein Arbeitgeber meist nicht, da der Kündigungsschutz erst später greift. Die Schriftform ist aber zwingend vorgeschrieben.

Inhalt 4 Abschnitte
Welche Frist gilt bei der Kündigung in der Probezeit?
Zwei Wochen, und zwar zu jedem beliebigen Tag. Das regelt § 622 Abs. 3 BGB für eine vereinbarte Probezeit im Arbeitsverhältnis von höchstens sechs Monaten. Ein Monatsende oder der 15. spielen keine Rolle. Die kurze Frist gilt für beide Seiten.
Ein Rechenbeispiel: Geht die Kündigung am Montag, 02.11.2026 zu, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 16.11.2026. Wie man solche Fristen zählt, zeigt Kündigungsfrist berechnen. Es genügt, dass die Kündigung noch innerhalb der Probezeit zugeht; das Ende darf danach liegen. Ein Tarifvertrag kann nach § 622 Abs. 4 BGB andere Fristen vorsehen. Dann gilt die tarifliche Kündigungsfrist.
Braucht der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund?
In den ersten sechs Monaten in der Regel nicht. Das Kündigungsschutzgesetz verlangt nach § 1 Abs. 1 KSchG erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit eine soziale Rechtfertigung. Diese Wartezeit im Kündigungsschutz läuft unabhängig davon, ob und wie lange eine Probezeit vereinbart ist.
Schutzlos bist Du trotzdem nicht. Die Kündigung in der Probezeit muss nach § 623 BGB schriftlich mit Unterschrift erfolgen, eine E-Mail reicht nicht. Gibt es einen Betriebsrat, ist er vorher anzuhören, sonst ist die Kündigung unwirksam; das erklärt die Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung. Schwangere sind ab dem ersten Tag durch § 17 MuSchG geschützt, siehe Kündigung wegen Schwangerschaft in der Probezeit. Für schwerbehinderte Menschen braucht es in den ersten sechs Monaten dagegen keine Zustimmung des Integrationsamts (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX); der Arbeitgeber muss die Kündigung nur binnen vier Tagen anzeigen.
Gilt das auch bei Befristung und in der Ausbildung?
Mit Besonderheiten. In einem befristeten Arbeitsvertrag muss die Probezeit nach § 15 Abs. 3 TzBfG im Verhältnis zur Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen. Das Bundesarbeitsgericht hält eine Probezeit über die gesamte Vertragsdauer in der Regel für unverhältnismäßig (Urteil vom 05.12.2024, 2 AZR 275/23). Folge war dort nur, dass statt zwei Wochen die längere gesetzliche Frist galt. Einen festen Prozentwert gibt es nicht: Am 30.10.2025 (2 AZR 160/24) billigte das Gericht vier Monate Probezeit bei einem Jahresvertrag mit 16 Wochen Einarbeitung.
In der Ausbildung gilt eigenes Recht. Die Probezeit dauert nach § 20 BBiG ein bis vier Monate, und nach § 22 Abs. 1 BBiG kann in dieser Zeit jederzeit ohne Frist schriftlich gekündigt werden. Mehr dazu unter Kündigung des Ausbildungsvertrags. Anders läuft es bei Beamten: Dort gibt es keine Kündigung, sondern die Entlassung in der Probezeit per Verwaltungsakt.
Wie wehrst Du Dich gegen eine Kündigung in der Probezeit?
Ja, aber nur innerhalb von drei Wochen. Nach § 4 Satz 1 KSchG gilt die Klagefrist von drei Wochen für jede schriftliche Kündigung, also auch für Fehler wie eine fehlende Betriebsratsanhörung. Versäumst Du sie, gilt die Kündigung in der Probezeit nach § 7 KSchG als wirksam. Ein Grund zur Klage ist etwa eine falsch berechnete Frist oder eine Kündigung nach Ablauf der Probezeit mit der kurzen Frist.
Denk auch an die Arbeitsagentur. Wer weniger als drei Monate vor dem Ende von der Kündigung erfährt, muss sich nach § 38 Abs. 1 SGB III innerhalb von drei Tagen arbeitsuchend melden. Wie das geht, beschreibt die Arbeitslosmeldung.
Das Wichtigste in Kürze
- In einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten gilt nach § 622 Abs. 3 BGB eine Kündigungsfrist von zwei Wochen zu jedem Tag; Tarifverträge können abweichen.
- Das Kündigungsschutzgesetz greift erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit (§ 1 Abs. 1 KSchG), unabhängig von der Probezeit.
- Schriftform (§ 623 BGB), Betriebsratsanhörung und Mutterschutz (§ 17 MuSchG) gelten schon ab dem ersten Tag.
- Auch gegen eine Probezeitkündigung musst Du innerhalb von drei Wochen klagen (§ 4 KSchG).
Häufige Fragen (11)
Muss eine Kündigung in der Probezeit begründet werden?
Nein, ein Grund muss im Kündigungsschreiben nicht stehen. Das gilt für normale Arbeitsverhältnisse in den ersten sechs Monaten, weil das Kündigungsschutzgesetz dann noch nicht greift. Eine Ausnahme bildet die Ausbildung: Nach der Probezeit verlangt § 22 Abs. 3 BBiG die Angabe der Gründe. Ein Betriebsrat muss dagegen auch bei Probezeitkündigungen über die Gründe informiert werden.
Muss eine Kündigung in der Probezeit schriftlich erfolgen?
Ja. § 623 BGB verlangt für jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform, die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder mündlich ist deshalb unwirksam. Das Schreiben braucht eine eigenhändige Unterschrift. Für Arbeitnehmer gilt das genauso, wenn sie selbst in der Probezeit kündigen wollen.
Wann muss die Probezeitkündigung spätestens zugehen?
Am letzten Tag der Probezeit. Entscheidend ist der Zugang, also der Moment, in dem das Schreiben in Deinen Machtbereich gelangt, etwa in den Briefkasten. Geht die Kündigung noch innerhalb der Probezeit zu, gilt die Zwei-Wochen-Frist, auch wenn das Arbeitsverhältnis erst danach endet. Kommt sie einen Tag zu spät, greift die längere Frist nach § 622 Abs. 1 BGB.
Kann man in der Probezeit wegen Krankheit gekündigt werden?
Eine Krankheit schützt in den ersten sechs Monaten nicht vor einer Kündigung. Weil das Kündigungsschutzgesetz noch nicht anwendbar ist, muss der Arbeitgeber keine negative Gesundheitsprognose belegen. Unwirksam ist die Kündigung in der Probezeit aber, wenn sie gegen ein Diskriminierungsverbot verstößt, etwa wegen einer Behinderung nach dem AGG. Das lässt sich nur im Einzelfall prüfen.
Bekommt man nach einer Kündigung in der Probezeit Arbeitslosengeld?
Das hängt von der Anwartschaftszeit ab. Dafür brauchst Du in der Regel mindestens zwölf Monate versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 30 Monaten, nicht nur beim letzten Arbeitgeber (§§ 142, 143 SGB III). Kündigt der Arbeitgeber, droht keine Sperrzeit. Kündigst Du selbst ohne wichtigen Grund, kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit nach § 159 SGB III verhängen.
Gilt die Zwei-Wochen-Frist auch, wenn ich selbst kündige?
§ 622 Abs. 3 BGB gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Du kannst also in der Probezeit mit zwei Wochen Frist zu jedem Tag kündigen, sofern Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes festlegen. Eine längere Frist für Dich als für den Arbeitgeber darf der Vertrag nach § 622 Abs. 6 BGB nicht vorsehen.
Darf man in der Probezeit Urlaub nehmen?
Ein Verbot gibt es nicht, der volle Urlaubsanspruch entsteht nach § 4 BUrlG aber erst nach sechs Monaten. Davor hast Du bei Ausscheiden nach § 5 BUrlG Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs je vollem Monat. Ob Dein Arbeitgeber schon vorher Urlaub gewährt, ist Verhandlungssache. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, ist nicht genommener Urlaub nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.
Kann eine Probezeit länger als sechs Monate dauern?
Vereinbaren lässt sich eine längere Erprobung, die verkürzte Kündigungsfrist gilt aber nach § 622 Abs. 3 BGB höchstens sechs Monate. Danach greift die normale Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Auch der Kündigungsschutz nach dem KSchG beginnt nach sechs Monaten, egal was im Vertrag steht. Eine Verlängerung der Probezeit verschiebt ihn nicht.
Ist eine Kündigung in der Probezeit während der Schwangerschaft erlaubt?
In der Regel nein. § 17 MuSchG verbietet die Kündigung während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung, und zwar ab dem ersten Arbeitstag. Wusste der Arbeitgeber nichts, kannst Du die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang mitteilen. Ausnahmen erlaubt nur die zuständige Landesbehörde in besonderen Fällen.
Was passiert, wenn die Probezeit im befristeten Vertrag zu lang ist?
Dann ist die Probezeitvereinbarung nach § 15 Abs. 3 TzBfG unwirksam. Die Kündbarkeit des Vertrags entfällt dadurch nicht automatisch. Nach dem Bundesarbeitsgericht (05.12.2024, 2 AZR 275/23) gilt dann aber nicht die Zwei-Wochen-Frist, sondern die normale gesetzliche Kündigungsfrist. Ob eine Probezeit zu lang ist, hängt von Vertragsdauer und Einarbeitung ab.
Muss der Betriebsrat bei einer Probezeitkündigung angehört werden?
Ja. § 102 Abs. 1 BetrVG verlangt die Anhörung vor jeder Kündigung, eine Ausnahme für die Probezeit gibt es nicht. Der Arbeitgeber muss ihm die Gründe für die Kündigung mitteilen. Fehlt die Anhörung, ist die Kündigung unwirksam. Das musst Du allerdings innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist geltend machen.
Quellen
Weitere Begriffe in Kündigung
Kostenlose Fallprüfung
Schildere uns Deinen Fall. Wir prüfen kostenlos und unverbindlich, welche Möglichkeiten Du hast.