Kosten der Kündigungsschutzklage

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Kurz erklärt Die Kosten der Kündigungsschutzklage bestehen aus Gerichtsgebühren und Anwaltskosten. In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre Anwaltskosten nach § 12a ArbGG selbst, auch wer gewinnt. Der Streitwert ist nach § 42 Abs. 2 GKG auf ein Vierteljahresentgelt begrenzt. Endet das Verfahren mit einem gerichtlichen Vergleich, entfällt die Gerichtsgebühr.

Kosten der Kündigungsschutzklage: Eine Person mit einem Umschlag vor einem deutschen Bürogebäude, die nach einer Kündigungsschutzklage die Kosten bedenkt
Inhalt 4 Abschnitte

Wer trägt die Kosten der Kündigungsschutzklage in der ersten Instanz?

Im Arbeitsgerichtsprozess gilt eine Sonderregel. Nach § 12a Abs. 1 ArbGG hat die obsiegende Partei im ersten Rechtszug keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten. Du zahlst Deinen Anwalt also selbst, auch wenn Du gewinnst. Umgekehrt musst Du die Anwaltskosten des Arbeitgebers nicht übernehmen, wenn Du verlierst.

Diese Kostentragung in der ersten Instanz muss Dir ein Anwalt vor Abschluss der Vertretungsvereinbarung erklären, so verlangt es § 12a Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Ab der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht gilt wieder die normale Regel: Wer verliert, trägt die Kosten beider Seiten.

Wie hoch sind die Gerichtskosten beim Arbeitsgericht?

Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Streitwert der Kündigungsschutzklage. Für Bestandsstreitigkeiten ist er nach § 42 Abs. 2 GKG höchstens das Arbeitsentgelt eines Vierteljahres. Eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei 3.500 Euro brutto im Monat liegt der Streitwert also bei höchstens 10.500 Euro.

Für das Urteilsverfahren erster Instanz fällt eine 2,0-Gebühr nach Nr. 8210 des Kostenverzeichnisses zum GKG an. Sie entfällt ganz, wenn das Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich endet (Vorbemerkung 8). Das gilt nicht für einen Teilvergleich über nur einen Teil des Streitgegenstands. Einen Gerichtskostenvorschuss verlangt das Arbeitsgericht nicht, weil § 11 GKG die Vorschussregeln für Arbeitssachen ausschließt.

Was kostet der Anwalt bei einer Kündigungsschutzklage?

Ohne besondere Vereinbarung rechnet der Anwalt nach dem RVG ab, ebenfalls auf Grundlage des Streitwerts. Typisch sind eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) und eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG). Bei einem Vergleich kommt eine 1,0-Einigungsgebühr hinzu (Nr. 1003 VV RVG). Dazu kommen eine Auslagenpauschale von höchstens 20 Euro (Nr. 7002 VV RVG) und die Umsatzsteuer.

Die konkreten Eurobeträge ergeben sich aus der Gebührentabelle zu § 13 RVG in der jeweils geltenden Fassung. Häufig wird ein Vergleich mit Abfindung geschlossen. Dann stehen den Kosten Einnahmen gegenüber, die Abfindung selbst ist aber steuerpflichtig.

Finanzierung: Wer hilft bei den Kosten der Kündigungsschutzklage?

Es gibt mehrere Wege. Eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht übernimmt nach Maßgabe des Vertrags Anwalts- und Gerichtskosten; oft gilt eine Wartezeit. Eine reine Verkehrsrechtsschutzversicherung deckt Arbeitsrecht dagegen nicht ab. Gewerkschaftsmitglieder erhalten häufig Rechtsschutz über ihre Gewerkschaft.

Wer die Kosten nicht aufbringen kann, beantragt Prozesskostenhilfe im Arbeitsgerichtsverfahren. § 11a ArbGG verweist dafür auf die Regeln der ZPO. Schließlich kannst Du vor dem Arbeitsgericht nach § 11 Abs. 1 ArbGG auch ohne Anwalt klagen. Die Kündigungsschutzklage ohne Anwalt spart Honorar, verlagert aber das Risiko von Fehlern auf Dich.

Das Wichtigste in Kürze

  • In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst (§ 12a Abs. 1 ArbGG).
  • Der Streitwert beträgt höchstens ein Vierteljahresentgelt, eine Abfindung zählt nicht mit (§ 42 Abs. 2 GKG).
  • Die 2,0-Gerichtsgebühr nach Nr. 8210 KV GKG entfällt bei einem gerichtlichen Vergleich vollständig.
  • Das Arbeitsgericht verlangt keinen Gerichtskostenvorschuss (§ 11 GKG).

Häufige Fragen (10)

Was sind die typischen Kosten der Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer?

Die Kosten der Kündigungsschutzklage hängen vom Bruttogehalt und vom Verlauf ab. Der Streitwert liegt höchstens bei drei Monatsgehältern. Daraus berechnen sich Gerichts- und Anwaltsgebühren nach den Tabellen von GKG und RVG. Endet das Verfahren mit einem Vergleich, fallen keine Gerichtsgebühren an. Die eigenen Anwaltskosten trägst Du in der ersten Instanz in jedem Fall selbst.

Wer zahlt die Kosten bei einer Kündigungsschutzklage?

In der ersten Instanz zahlt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang. So bestimmt es § 12a Abs. 1 ArbGG. Die Gerichtskosten trägt nach dem Urteil die unterlegene Seite, bei teilweisem Erfolg anteilig. Bei einem Vergleich entfallen die Gerichtsgebühren. In der Berufungsinstanz trägt der Verlierer die Kosten beider Seiten.

Ist eine Kündigungsschutzklage ohne Anwalt kostenlos?

Nicht ganz. Du sparst das Anwaltshonorar, Gerichtsgebühren können aber anfallen, wenn das Verfahren durch Urteil endet. Kommt es zu einem gerichtlichen Vergleich, entfällt die Gerichtsgebühr vollständig. Wird die Klage ohne streitige Verhandlung zurückgenommen, entfällt sie nach Nr. 8210 KV GKG ebenfalls. Einen Vorschuss verlangt das Gericht nicht.

Wie hoch ist der Streitwert einer Kündigungsschutzklage?

Höchstens das Arbeitsentgelt für ein Vierteljahr, vereinfacht drei Monatsgehälter; anteilige Sonderzahlungen wie ein 13. Gehalt können hinzukommen. Das ergibt sich aus § 42 Abs. 2 GKG. Eine im Vergleich vereinbarte Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Werden weitere Ansprüche eingeklagt, etwa offenes Gehalt oder ein Zeugnis, kann sich der Gesamtstreitwert erhöhen. Den Wert setzt am Ende das Gericht fest.

Muss ich die Anwaltskosten des Arbeitgebers zahlen, wenn ich verliere?

In der ersten Instanz nicht. § 12a Abs. 1 ArbGG schließt die Erstattung von Anwaltskosten für die obsiegende Partei aus. Das schützt Arbeitnehmer vor dem Risiko, die Anwälte des Arbeitgebers bezahlen zu müssen. Anders ist es, wenn Du in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht unterliegst; dort gilt die allgemeine Kostenregel der ZPO.

Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten der Kündigungsschutzklage?

Wenn Dein Vertrag Arbeitsrechtsschutz enthält und die Wartezeit abgelaufen ist, meist ja. Wie lang die Wartezeit ist und ob ein Selbstbehalt gilt, steht in den Versicherungsbedingungen. Entscheidend ist oft, wann der Rechtsschutzfall eingetreten ist. Eine Deckungszusage vor Klageerhebung vermeidet späteren Streit über die Kosten. Die Klagefrist von drei Wochen (§ 4 KSchG) läuft aber unabhängig davon weiter und geht vor.

Was kostet ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht?

Gerichtsgebühren fallen bei einem gerichtlichen Vergleich nicht an; Vorbemerkung 8 zum Kostenverzeichnis des GKG lässt die Gebühr entfallen. Beim Anwalt kann dagegen eine Einigungsgebühr von 1,0 nach Nr. 1003 VV RVG hinzukommen. Den Vergleich prüfen viele deshalb nicht nur nach der Höhe der Abfindung, sondern auch nach den Kosten.

Bekommt man Prozesskostenhilfe für die Kosten der Kündigungsschutzklage?

Ja, wenn Du die Kosten nach Deinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kannst und die Klage nicht mutwillig ist. Das regelt § 11a ArbGG mit Verweis auf §§ 114 ff. ZPO. Den Antrag stellst Du beim Arbeitsgericht mit dem amtlichen Formular. Je nach Einkommen kann das Gericht Raten festsetzen.

Kann man die Kosten einer Kündigungsschutzklage steuerlich absetzen?

Häufig ja. Kosten eines Arbeitsgerichtsprozesses hängen mit Deinem Beruf zusammen und können als Werbungskosten in Betracht kommen, soweit Du sie selbst getragen hast. Erstattungen durch eine Versicherung werden abgezogen. Ob und in welcher Höhe sich das auswirkt, hängt von Deiner Steuererklärung ab und sollte steuerlich geprüft werden.

Welche Kosten der Kündigungsschutzklage entstehen bei einer Klagerücknahme?

Nimmst Du die Klage zurück, bevor streitig verhandelt wurde, entfällt die Gerichtsgebühr nach Nr. 8210 KV GKG. Nach streitiger Verhandlung ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 8211 KV GKG. Die bis dahin entstandenen Anwaltskosten bleiben. Im Gütetermin ist die Rücknahme nach § 54 Abs. 2 ArbGG ohne Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Quellen

  1. § 12a ArbGG Kostentragungspflicht
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 42 GKG Wiederkehrende Leistungen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. Anlage 1 GKG Kostenverzeichnis
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 11a ArbGG Prozesskostenhilfe
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  5. Anlage 1 RVG Vergütungsverzeichnis
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  6. § 11 GKG Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026

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