Interessenausgleich
Kurz erklärt Der Interessenausgleich ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Unternehmer und Betriebsrat darüber, ob, wann und wie eine geplante Betriebsänderung umgesetzt wird. Grundlage sind die §§ 111 und 112 BetrVG. Setzt der Arbeitgeber die Maßnahme um, ohne einen Interessenausgleich ernsthaft versucht zu haben, können entlassene Beschäftigte nach § 113 BetrVG einen Nachteilsausgleich einklagen.

Inhalt 4 Abschnitte
Wann braucht ein Arbeitgeber einen Interessenausgleich?
Die Pflicht greift nach § 111 BetrVG in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Für einen Interessenausgleich muss eine Betriebsänderung geplant sein, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft haben kann. Das Gesetz nennt fünf Fälle: Stilllegung oder Einschränkung des Betriebs oder wesentlicher Teile, Verlegung, Zusammenschluss oder Spaltung, grundlegende Änderungen der Organisation und neue Arbeitsmethoden.
Voraussetzung ist ein gewählter Betriebsrat. Der Interessenausgleich regelt das Ob, Wann und Wie der Maßnahme. Die finanziellen Folgen für Dich gehören dagegen in den Sozialplan.
Ausgenommen sind Tendenzbetriebe, etwa Verlage. Dort sind die §§ 111 bis 113 BetrVG nach § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nur anzuwenden, soweit sie den Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile regeln. Einen Interessenausgleich muss der Arbeitgeber dort nicht versuchen.
Wie laufen die Verhandlungen ab und wer entscheidet am Ende?
Der Unternehmer muss den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichten und die Pläne mit ihm beraten. In Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern darf der Betriebsrat einen Berater hinzuziehen. Einigen sich beide Seiten, wird der Interessenausgleich schriftlich niedergelegt und unterschrieben (§ 112 Abs. 1 BetrVG).
Scheitern die Gespräche, kann jede Seite den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung bitten und danach die Einigungsstelle anrufen. Die Einigungsstelle versucht eine Einigung über den Interessenausgleich. Entscheiden darf sie nach § 112 Abs. 4 BetrVG aber nur über den Sozialplan, nicht über den Interessenausgleich.
Das Bundesarbeitsgericht verlangt trotzdem, dass der Arbeitgeber diesen Weg geht. Er muss vor Beginn der Maßnahme grundsätzlich die Einigungsstelle anrufen. Kündigungen zum Zweck der Stilllegung gelten schon als Beginn der Durchführung. Ein Insolvenzverwalter hatte darauf verzichtet und unterlag (BAG, Urteil vom 07.11.2017, 1 AZR 186/16).
Was bedeutet eine Namensliste für Deine Kündigung?
Stehen die zu kündigenden Beschäftigten namentlich im Interessenausgleich, ändert sich der Prüfmaßstab im Prozess. Nach § 1 Abs. 5 KSchG wird dann vermutet, dass dringende betriebliche Gründe vorliegen. Die Sozialauswahl prüft das Gericht nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit.
Die Vermutung gilt nicht, wenn sich die Lage nach Abschluss des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Außerdem ersetzt die Namensliste die Stellungnahme des Betriebsrats zur Massenentlassung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG. In der Insolvenz geht § 125 InsO weiter: Dort zählen bei der Sozialauswahl nur Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten.
Eine Kündigungsschutzklage musst Du trotzdem binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erheben (§ 4 KSchG). Die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG ersetzt die Namensliste nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 5 KSchG nicht.
Welche Ansprüche hast Du, wenn der Arbeitgeber den Interessenausgleich übergeht?
Weicht der Unternehmer ohne zwingenden Grund von einem vereinbarten Interessenausgleich ab, können infolgedessen entlassene Arbeitnehmer auf eine Abfindung klagen. Die Höhe richtet sich nach § 10 KSchG: bis zu zwölf Monatsverdienste, bei Älteren mit langer Betriebszugehörigkeit bis zu 15 oder 18. Andere wirtschaftliche Nachteile muss er bis zu zwölf Monate lang ausgleichen (§ 113 BetrVG).
Dasselbe gilt nach § 113 Abs. 3 BetrVG, wenn er die Betriebsänderung durchzieht, ohne einen Interessenausgleich überhaupt versucht zu haben. Streit entsteht vor allem um zwei Fragen: Hat der Arbeitgeber genug verhandelt, und hat er vor den ersten Kündigungen die Einigungsstelle angerufen? Wie hoch der Nachteilsausgleich bei einem übergangenen Interessenausgleich ausfällt, entscheidet das Gericht im Einzelfall.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Interessenausgleich ist nach § 111 BetrVG erst in Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern und nur bei bestehendem Betriebsrat Pflicht.
- Erzwingen kann ihn niemand: Die Einigungsstelle entscheidet nach § 112 Abs. 4 BetrVG nur über den Sozialplan.
- Der Arbeitgeber muss vor den ersten Kündigungen grundsätzlich die Einigungsstelle anrufen (BAG, 1 AZR 186/16).
- Eine Namensliste begrenzt die Prüfung der Sozialauswahl auf grobe Fehler (§ 1 Abs. 5 KSchG); die Klagefrist von drei Wochen bleibt.
- Ohne ausreichenden Versuch droht dem Arbeitgeber ein Nachteilsausgleich in Anlehnung an § 10 KSchG (§ 113 Abs. 3 BetrVG).
Häufige Fragen (10)
Ist ein Interessenausgleich erzwingbar?
Nein. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen nur ernsthaft verhandeln. Die Einigungsstelle darf nach § 112 Abs. 4 BetrVG allein über den Sozialplan verbindlich entscheiden, beim Interessenausgleich kann sie nur vermitteln. Wer den Versuch aber abkürzt und trotzdem umstrukturiert, riskiert Ansprüche der Beschäftigten auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG.
Was kommt zuerst, Interessenausgleich oder Sozialplan?
Eine feste Reihenfolge schreibt das Gesetz nicht vor. Beide werden in § 112 BetrVG im selben Verfahren geregelt und können parallel verhandelt werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Der Interessenausgleich muss versucht sein, bevor der Arbeitgeber mit der Maßnahme beginnt. Der Sozialplan kann notfalls auch später über die Einigungsstelle erzwungen werden.
Was ist ein Interessenausgleich mit Namensliste?
Das ist ein Interessenausgleich, in dem die Beschäftigten, denen gekündigt werden soll, mit Namen aufgeführt sind. Für sie gilt nach § 1 Abs. 5 KSchG die Vermutung, dass die Kündigung betrieblich bedingt ist. Die Sozialauswahl kann das Arbeitsgericht dann nur noch auf grobe Fehler prüfen. Eine Klage bleibt trotzdem möglich.
Kann ein Interessenausgleich gekündigt werden?
Eine Kündigungsregel für den Interessenausgleich enthält das BetrVG nicht. Das Gesetz löst geänderte Umstände anders: Der Unternehmer darf aus zwingendem Grund abweichen, ohne dass ein Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 1 BetrVG entsteht. Ändert sich die Lage wesentlich, entfällt zudem die Vermutungswirkung einer Namensliste nach § 1 Abs. 5 Satz 3 KSchG.
Muss ein Interessenausgleich im Betrieb veröffentlicht werden?
Eine ausdrückliche Pflicht zum Aushang enthält § 112 BetrVG nicht. Die Norm verweist für den Interessenausgleich nur auf § 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, also auf die elektronische Form, nicht auf die Auslegungspflicht für Betriebsvereinbarungen. Bist Du betroffen, kannst Du beim Betriebsrat nachfragen, was vereinbart wurde.
Wann muss ein Interessenausgleich geschlossen werden?
Abschließen muss ihn niemand, versuchen aber schon, und zwar bevor die Betriebsänderung beginnt. Nach der Rechtsprechung des BAG beginnt die Durchführung spätestens mit Kündigungen zum Zweck der Stilllegung. Wer vorher nicht alle Stufen bis zur Einigungsstelle durchlaufen hat, kommt zu spät und schuldet unter Umständen Nachteilsausgleich.
Ab wie vielen Mitarbeitern gilt die Pflicht zum Interessenausgleich?
Maßgeblich ist das Unternehmen, nicht der einzelne Betrieb. § 111 Satz 1 BetrVG verlangt in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Für Leistungen aus einem erzwingbaren Sozialplan bei reinem Personalabbau gelten zusätzlich die Staffeln des § 112a BetrVG, etwa mindestens 6 Entlassungen in Betrieben mit weniger als 60 Beschäftigten.
Gilt das auch in der Insolvenz?
Ja, auch der Insolvenzverwalter muss den Betriebsrat beteiligen. Er hat aber Sonderrechte: Scheitert eine Einigung binnen drei Wochen nach Verhandlungsbeginn, kann er nach § 122 InsO die Zustimmung des Arbeitsgerichts zur Durchführung beantragen. Ein Interessenausgleich mit Namensliste wirkt nach § 125 InsO noch stärker als nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Wie hoch ist ein Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG?
Die Höhe legt das Arbeitsgericht fest. § 113 Abs. 1 BetrVG verweist auf § 10 KSchG, der bis zu zwölf Monatsverdienste vorsieht und für ältere Beschäftigte mit langer Betriebszugehörigkeit bis zu 15 oder 18 Monatsverdienste zulässt. Für andere wirtschaftliche Nachteile, etwa höhere Fahrtkosten, gilt eine Grenze von zwölf Monaten.
Bekomme ich aus dem Interessenausgleich selbst Geld?
In der Regel nicht. Der Interessenausgleich beschreibt die Maßnahme, Zahlungen wie Abfindungen regelt der Sozialplan. Dieser wirkt nach § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG wie eine Betriebsvereinbarung, also unmittelbar für Dich. Geld aus dem Interessenausgleichsverfahren selbst gibt es nur als Nachteilsausgleich, wenn der Arbeitgeber sich nicht an die Regeln hält.
Quellen
Weitere Begriffe in Kündigung
Kostenlose Fallprüfung
Schildere uns Deinen Fall. Wir prüfen kostenlos und unverbindlich, welche Möglichkeiten Du hast.