Kündigung durch den Vermieter

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Kurz erklärt Die Kündigung durch den Vermieter eines Wohnraummietverhältnisses braucht bei ordentlicher Kündigung ein berechtigtes Interesse nach § 573 BGB, etwa Eigenbedarf oder eine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters. Sie muss schriftlich erfolgen und die Gründe nennen. Die Frist beträgt drei Monate und verlängert sich nach fünf und acht Jahren Mietdauer um jeweils drei Monate (§ 573c BGB).

Kündigung durch den Vermieter: Mieter packt Umzugskartons im Treppenhaus eines Berliner Altbaus, während der Vermieter die Wohnungsschlüssel in der Hand hält, e
Inhalt 4 Abschnitte

Welche Gründe braucht die Kündigung durch den Vermieter?

Ohne Grund darf ein Vermieter Wohnraum in der Regel nicht kündigen. § 573 Abs. 1 BGB verlangt ein berechtigtes Interesse des Vermieters. Abs. 2 nennt drei Beispiele:

  • Der Mieter hat seine Pflichten schuldhaft und nicht unerheblich verletzt, etwa durch Mietrückstände (Nr. 1).
  • Der Vermieter benötigt die Wohnung für sich oder Angehörige, siehe Eigenbedarfskündigung (Nr. 2).
  • Die Fortsetzung verhindert eine angemessene wirtschaftliche Verwertung mit erheblichen Nachteilen (Nr. 3).

Die Gründe müssen im Kündigungsschreiben stehen, andere werden nur berücksichtigt, wenn sie später entstanden sind (§ 573 Abs. 3 BGB). Ausnahmen gelten im vom Vermieter selbst bewohnten Zweifamilienhaus: Dort darf er ohne berechtigtes Interesse kündigen, die Frist verlängert sich aber um drei Monate (erleichterte Kündigung im Zweifamilienhaus, § 573a BGB).

Welche Form und welche Fristen gelten?

Die Kündigung durch den Vermieter bedarf der Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB), also eines vom Vermieter eigenhändig unterschriebenen Schreibens. Der Vermieter soll Dich außerdem rechtzeitig auf das Widerspruchsrecht, seine Form und Frist hinweisen (§ 568 Abs. 2 BGB).

Die Kündigungsfrist im Mietrecht für den Vermieter beträgt nach § 573c Abs. 1 BGB drei Monate. Die Kündigung durch den Vermieter muss spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen. Nach fünf Jahren seit Überlassung der Wohnung verlängert sich die Frist auf sechs, nach acht Jahren auf neun Monate.

Wann darf der Vermieter fristlos kündigen?

Eine fristlose Kündigung durch den Vermieter setzt einen wichtigen Grund voraus (§ 543 Abs. 1 BGB). Der häufigste Fall ist die Kündigung wegen Zahlungsverzugs: Rückstand an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit mehr als einer Monatsmiete oder über einen längeren Zeitraum mit zwei Monatsmieten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Auch eine nachhaltige Störung des Hausfriedens kann genügen (§ 569 Abs. 2 BGB).

Zahlt der Mieter oder eine öffentliche Stelle den gesamten Rückstand spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage, wird die fristlose Kündigung unwirksam (Schonfristzahlung, § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Das gilt nicht, wenn es in den zwei Jahren davor schon einmal so war. Vermieter können deshalb hilfsweise ordentlich kündigen. Diese ordentliche Kündigung bleibt von der Schonfristzahlung unberührt; das hat der BGH mehrfach entschieden, zuletzt im Urteil vom 23.07.2025, VIII ZR 287/23.

Stand der Gesetzgebung (Oktober 2026): Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 01.07.2026 (BT-Drs. 21/6807) will die Schonfrist einmalig auf die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs erstrecken. Beschlossen ist das nicht.

Wie kannst Du Dich gegen die Kündigung durch den Vermieter wehren?

Bedeutet der Auszug für Dich oder Deine Familie eine nicht zu rechtfertigende Härte, kannst Du widersprechen und die Fortsetzung verlangen (§ 574 BGB). Mehr dazu unter Widerspruch gegen die Kündigung des Vermieters. Der Widerspruch braucht Textform und muss spätestens zwei Monate vor Ende des Mietverhältnisses beim Vermieter sein; fehlte sein Hinweis, geht es noch im ersten Termin des Räumungsprozesses (§ 574b BGB).

Alter oder lange Mietdauer allein begründen noch keine Härte, schwere gesundheitliche Folgen eines Umzugs können es. Die Gerichte müssen sie bei substantiiertem Vortrag in der Regel mit einem Sachverständigen klären (BGH, Urteil vom 22.05.2019, VIII ZR 180/18). Ziehst Du nicht aus, muss der Vermieter Räumungsklage erheben; eigenmächtig räumen darf er nicht. Will er die Kündigung später zurückziehen, ist das ein Angebot zur Fortsetzung, siehe Rücknahme der Kündigung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für eine ordentliche Kündigung braucht der Vermieter ein berechtigtes Interesse nach § 573 BGB, das im Kündigungsschreiben stehen muss.
  • Die Frist beträgt drei Monate, nach fünf Jahren sechs und nach acht Jahren neun Monate (§ 573c Abs. 1 BGB).
  • Die Kündigung braucht Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 568 Abs. 1 BGB); eine E-Mail reicht nicht.
  • Eine Schonfristzahlung heilt nur die fristlose, nicht die hilfsweise ordentliche Kündigung (BGH VIII ZR 287/23, Stand: Oktober 2026).
  • Der Härtewiderspruch muss in Textform spätestens zwei Monate vor Mietende beim Vermieter sein (§ 574b BGB).

Häufige Fragen (11)

Kann der Vermieter ohne Grund kündigen?

In der Regel nein. Bei Wohnraum braucht er für die ordentliche Kündigung ein berechtigtes Interesse nach § 573 BGB, etwa Eigenbedarf oder eine erhebliche Pflichtverletzung. Ausnahmen gelten im Zweifamilienhaus, in dem der Vermieter selbst wohnt, mit drei Monaten längerer Frist (§ 573a BGB), und für bestimmten Wohnraum nach § 549 Abs. 2 BGB, etwa ein möbliertes Zimmer in der Vermieterwohnung.

Welche Frist gilt bei der Kündigung durch den Vermieter?

Drei Monate, wenn die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats zugeht, zum Ende des übernächsten Monats. Nach fünf Jahren seit Überlassung der Wohnung sind es sechs Monate, nach acht Jahren neun Monate (§ 573c Abs. 1 BGB). Der Samstag zählt dabei als Werktag (BGH, Urteil vom 27.04.2005, VIII ZR 206/04). Kürzere Fristen zulasten des Mieters sind unwirksam.

Wann ist eine Kündigung durch den Vermieter unwirksam?

Zum Beispiel, wenn die Schriftform fehlt, die Gründe nicht im Schreiben stehen oder kein berechtigtes Interesse vorliegt. Unwirksam ist auch eine Kündigung, die nur eine höhere Miete erreichen soll (§ 573 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei Eigenbedarf scheitert sie, wenn der Bedarf nur vorgeschoben ist. Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs kann durch eine Schonfristzahlung unwirksam werden.

Kann der Vermieter wegen Verkauf der Wohnung kündigen?

Der Verkauf allein ist kein Kündigungsgrund. Nach § 566 BGB tritt der Käufer in den bestehenden Mietvertrag ein. Eine Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB setzt voraus, dass der Vermieter ohne Kündigung erhebliche Nachteile erleiden würde. Ausdrücklich ausgeschlossen ist sie, wenn er die Wohnung nach Umwandlung in Wohnungseigentum veräußern will. Der neue Eigentümer kann später Eigenbedarf geltend machen.

Was tun bei einer Kündigung durch den Vermieter?

Prüfe zuerst Form, Frist und Begründung. Notiere das Zugangsdatum und berechne den Beendigungszeitpunkt nach § 573c BGB. Bei einer Härte, etwa schwerer Krankheit oder fehlendem angemessenem Ersatzwohnraum (§ 574 Abs. 2 BGB), kannst Du in Textform widersprechen, spätestens zwei Monate vor Mietende (§ 574b BGB). Ein Mieterverein oder eine Anwältin kann klären, ob der Kündigungsgrund trägt.

Wann darf der Vermieter fristlos kündigen?

Bei einem wichtigen Grund nach § 543 BGB. Das ist vor allem Zahlungsverzug: zwei Termine in Folge mit mehr als einer Monatsmiete oder über längere Zeit zwei Monatsmieten Rückstand. Auch eine nachhaltige Störung des Hausfriedens (§ 569 Abs. 2 BGB) oder ein Kautionsrückstand von zwei Monatsmieten (§ 569 Abs. 2a BGB) können genügen. Bei Pflichtverletzungen ist meist vorher eine Abmahnung nötig.

Hilft es, die Mietschulden nachzuzahlen?

Bei der fristlosen Kündigung ja. Begleichst Du den gesamten Rückstand spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage, wird sie unwirksam, sofern das in den letzten zwei Jahren nicht schon einmal geschehen ist (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Eine zugleich erklärte ordentliche Kündigung bleibt nach dem BGH aber bestehen (Urteil vom 23.07.2025, VIII ZR 287/23). Eine Reform dazu ist im Gesetzgebungsverfahren, Stand: Oktober 2026.

Kann der Vermieter per E-Mail kündigen?

Nein. Die Kündigung durch den Vermieter bedarf bei einem Wohnraummietverhältnis der schriftlichen Form (§ 568 Abs. 1 BGB). Das verlangt ein Schreiben mit eigenhändiger Unterschrift (§ 126 BGB). Eine E-Mail, ein Fax oder eine Textnachricht wahren diese Form nicht, die Kündigung ist dann unwirksam. Der Vermieter kann aber jederzeit formgerecht neu kündigen, die Frist läuft dann ab dem neuen Zugang.

Kann ich einer Eigenbedarfskündigung widersprechen?

Ja, wenn der Auszug für Dich, Deine Familie oder Haushaltsangehörige eine Härte bedeutet, die auch unter Würdigung der Vermieterinteressen nicht zu rechtfertigen ist (§ 574 Abs. 1 BGB). Hohes Alter und lange Mietdauer allein reichen nach dem BGH nicht, schwere Gesundheitsgefahren können genügen (Urteil vom 22.05.2019, VIII ZR 180/18). Der Widerspruch braucht Textform und die Frist des § 574b BGB.

Muss ich nach der Kündigung sofort ausziehen?

Nein. Du musst erst zum Ende der Kündigungsfrist räumen und auch dann nur, wenn die Kündigung wirksam ist. Ziehst Du nicht aus, muss der Vermieter auf Räumung klagen. Im Räumungsurteil kann das Gericht eine Räumungsfrist gewähren (§ 721 ZPO). Selbst räumen oder die Schlösser austauschen darf der Vermieter nicht.

Kann eine Kündigung durch den Vermieter zurückgenommen werden?

Nicht einseitig. Ist die Kündigung zugegangen, kann der Vermieter sie nur mit Deinem Einverständnis aus der Welt schaffen. Seine Rücknahme ist rechtlich ein Angebot, das Mietverhältnis fortzusetzen. Nimmst Du es an, läuft der Vertrag weiter. Haltet die Fortsetzung am besten schriftlich fest, damit später kein Streit über eine Räumung entsteht.

Quellen

  1. § 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 574b BGB Form und Frist des Widerspruchs
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. BGH, Urteil vom 22.05.2019, VIII ZR 180/18 (Härtegründe nach § 574 BGB)
    UrteilBundesgerichtshof · abgerufen am 27.10.2026

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