Kündigung des Ausbildungsvertrags
Kurz erklärt Die Kündigung des Ausbildungsvertrags beendet ein Berufsausbildungsverhältnis vor dem regulären Ende. Geregelt ist sie in § 22 BBiG. In der Probezeit können beide Seiten jederzeit ohne Frist kündigen; danach nur aus wichtigem Grund oder, als Auszubildender, mit vier Wochen Frist bei Berufsaufgabe. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, nach der Probezeit mit Gründen.

Inhalt 3 Abschnitte
Wann ist eine Kündigung des Ausbildungsvertrags möglich?
Das Berufsbildungsgesetz unterscheidet zwei Phasen. Jede Ausbildung beginnt mit einer Probezeit von mindestens einem und höchstens vier Monaten (§ 20 BBiG). In dieser Zeit können Du und der Betrieb nach § 22 Abs. 1 BBiG jederzeit ohne Kündigungsfrist und ohne Begründung kündigen. Ein vorheriges Praktikum im selben Betrieb verkürzt die Probezeit nicht (BAG, Urteil vom 19.11.2015, 6 AZR 844/14).
Nach der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung durch den Betrieb ausgeschlossen. Der Ausbildende kann nur noch aus wichtigem Grund fristlos kündigen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Das setzt in der Regel eine vorherige Abmahnung voraus; schon der dringende Verdacht einer schweren Pflichtverletzung kann aber genügen (BAG, Urteil vom 12.02.2015, 6 AZR 845/13). Details zum Schutz nach der Probezeit stehen unter Kündigungsschutz für Auszubildende.
Du als Azubi hast nach der Probezeit zwei Wege: die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund oder die Kündigung mit vier Wochen Frist, wenn Du die Ausbildung aufgibst oder einen anderen Beruf lernen willst (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG). Eine längere Frist bis zum Start der neuen Ausbildung ist erlaubt (BAG, Urteil vom 22.02.2018, 6 AZR 50/17).
Form und Fristen für die Kündigung des Ausbildungsvertrags
Die Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen; E-Mail, WhatsApp oder die elektronische Form genügen nicht (§ 22 Abs. 3 BBiG, Schriftform der Kündigung). Nach der Probezeit gehören die Kündigungsgründe ins Schreiben. Fehlen sie, ist die Kündigung unwirksam.
Wer aus wichtigem Grund kündigen will, hat zwei Wochen ab Kenntnis der Tatsachen Zeit (§ 22 Abs. 4 BBiG). Läuft ein Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle, ist die Frist so lange gehemmt.
Bei minderjährigen Azubis sind die Eltern beteiligt. Eine Kündigung des Betriebs wird in der Regel erst wirksam, wenn sie den gesetzlichen Vertretern zugeht (§ 131 Abs. 2 BGB). Willst Du selbst kündigen, brauchst Du ihre Zustimmung. Einvernehmlich geht es jederzeit per Aufhebungsvertrag, ebenfalls schriftlich (§ 623 BGB).
Wie wehrst Du Dich gegen eine Kündigung der Ausbildung?
Hier gibt es eine Besonderheit. Hat die zuständige Kammer, etwa Handwerkskammer oder IHK, einen Schlichtungsausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG gebildet, musst Du ihn vor einer Klage anrufen. Die Drei-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage gilt für diese Anrufung nicht; zu lange warten solltest Du trotzdem nicht. Besteht kein Ausschuss, musst Du binnen drei Wochen klagen (BAG, Urteil vom 23.07.2015, 6 AZR 490/14). Erkennen nicht beide Seiten den Spruch des Ausschusses binnen einer Woche an, ist innerhalb von zwei Wochen Klage beim Arbeitsgericht möglich.
Wer schuldhaft die Kündigung des Ausbildungsvertrags nach der Probezeit verursacht, schuldet dem anderen Schadensersatz (§ 23 BBiG). Das gilt nicht bei der Kündigung wegen Berufsaufgabe. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach dem Ende geltend gemacht wird. Wer nach dem Abbruch Arbeitslosengeld beantragt, sollte die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld kennen; die Aufgabe einer Ausbildung wegen fehlender Eignung gilt nach den Weisungen der Bundesagentur als wichtiger Grund.
Das Wichtigste in Kürze
- In der Probezeit von einem bis vier Monaten können beide Seiten jederzeit ohne Frist kündigen (§§ 20, 22 Abs. 1 BBiG).
- Nach der Probezeit kann der Betrieb nur aus wichtigem Grund fristlos kündigen, und zwar binnen zwei Wochen ab Kenntnis (§ 22 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 BBiG).
- Azubis können nach der Probezeit mit vier Wochen Frist kündigen, wenn sie die Ausbildung aufgeben oder den Beruf wechseln (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG).
- Jede Kündigung braucht Papier und Unterschrift, nach der Probezeit auch die Gründe (§ 22 Abs. 3 BBiG).
- Gibt es einen Schlichtungsausschuss, muss er vor der Klage angerufen werden; sonst gilt die Drei-Wochen-Frist (BAG, 6 AZR 490/14).
Häufige Fragen (11)
Ist eine Kündigung des Ausbildungsvertrags einfach möglich?
In der Probezeit ja, ohne Frist und ohne Begründung (§ 22 Abs. 1 BBiG). Danach brauchst Du als Azubi entweder einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung oder Du kündigst mit vier Wochen Frist, weil Du die Ausbildung ganz aufgibst oder einen anderen Beruf lernen willst. In jedem Fall muss die Kündigung des Ausbildungsvertrags schriftlich und eigenhändig unterschrieben sein, nach der Probezeit mit Angabe der Gründe.
Welche Frist gilt bei der Kündigung des Ausbildungsvertrags?
In der Probezeit gilt keine Frist, die Kündigung wirkt sofort (§ 22 Abs. 1 BBiG). Nach der Probezeit beträgt die Frist für Azubis vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für einen anderen Beruf ausbilden lassen wollen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG). Eine längere Frist ist erlaubt, etwa bis zum Beginn der neuen Ausbildung (BAG, 6 AZR 50/17). Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund kennt keine Frist.
Kann man eine Ausbildung fristlos kündigen?
Ja, aus wichtigem Grund, und zwar beide Seiten (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung bis zum Ende der Ausbildung unzumutbar ist, was nur nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls feststeht. Die Kündigung muss binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Tatsachen erklärt werden (§ 22 Abs. 4 BBiG) und schriftlich die Gründe nennen.
Kann der Ausbildungsbetrieb nach der Probezeit kündigen?
Nur aus wichtigem Grund. Eine ordentliche Kündigung, etwa aus betrieblichen Gründen, sieht § 22 Abs. 2 BBiG für den Ausbildenden nicht vor. Wichtige Gründe können erhebliche Pflichtverletzungen sein, in der Regel nach einer Abmahnung. Auch der dringende Verdacht einer schweren Pflichtverletzung kann nach dem BAG genügen (6 AZR 845/13). Die Gründe müssen im Kündigungsschreiben stehen.
Wie läuft die Kündigung des Ausbildungsvertrags korrekt ab?
Schreib die Kündigung auf Papier, unterschreibe sie eigenhändig und übergib sie so, dass Du den Zugang beweisen kannst, etwa vor Zeugen. Nach der Probezeit nennst Du den Grund, also den Berufswechsel oder den wichtigen Grund. Bist Du minderjährig, müssen Deine Eltern zustimmen; am sichersten unterschreiben sie mit. Eine Kündigung per E-Mail oder Messenger ist unwirksam (§ 22 Abs. 3 BBiG).
Wie lange dauert die Probezeit in der Ausbildung?
Mindestens einen und höchstens vier Monate (§ 20 BBiG); die genaue Dauer steht im Ausbildungsvertrag. Ein Praktikum, das Du vorher im selben Betrieb gemacht hast, wird nach dem BAG nicht auf die Probezeit angerechnet (6 AZR 844/14). Ob eine Klausel zur Verlängerung der Probezeit bei längeren Fehlzeiten wirksam ist, hängt von ihrer Formulierung ab.
Muss der Betrieb den Grund für die Kündigung nennen?
In der Probezeit nicht. Nach der Probezeit muss jede Kündigung schriftlich unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen (§ 22 Abs. 3 BBiG). Fehlt die Begründung, ist die Kündigung unwirksam. Je genauer die Vorfälle beschrieben sind, desto besser lässt sich prüfen, ob sie eine Kündigung tragen.
Wie lange habe ich Zeit, mich gegen die Kündigung des Ausbildungsvertrags zu wehren?
Das hängt davon ab, ob bei Deiner Kammer ein Schlichtungsausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG besteht. Ohne Ausschuss musst Du binnen drei Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben. Mit Ausschuss gilt diese Frist für dessen Anrufung nicht, das BAG lässt nur den Einwand der Prozessverwirkung zu (6 AZR 490/14). Nach dem Spruch des Ausschusses bleiben zwei Wochen für die Klage.
Muss ich Schadensersatz zahlen, wenn ich die Ausbildung abbreche?
In der Probezeit nicht. Danach kann die Seite, die den Grund für die vorzeitige Auflösung zu vertreten hat, schadensersatzpflichtig sein (§ 23 Abs. 1 BBiG). Für die Kündigung wegen Berufsaufgabe oder Berufswechsel gilt das ausdrücklich nicht. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ende des Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird (§ 23 Abs. 2 BBiG).
Bekomme ich Arbeitslosengeld, wenn ich die Ausbildung abbreche?
Möglich, wenn Du die Anwartschaftszeit erfüllst, also in den letzten 30 Monaten mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt warst (§§ 142, 143 SGB III); Ausbildungszeiten zählen mit. Wer selbst kündigt, riskiert eine Sperrzeit nach § 159 SGB III. Nach den Weisungen der Bundesagentur ist die Aufgabe einer Ausbildungsstelle wegen fehlender Eignung aber ein wichtiger Grund.
Darf mir während der Schwangerschaft in der Ausbildung gekündigt werden?
Grundsätzlich nicht. Das Mutterschutzgesetz gilt auch für Frauen in betrieblicher Berufsbildung (§ 1 Abs. 2 MuSchG) und verbietet die Kündigung während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung (§ 17 MuSchG), auch in der Probezeit. Ausnahmen kann nur die zuständige Landesbehörde zulassen. Der Betrieb muss von der Schwangerschaft wissen oder sie binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt bekommen; bei unverschuldeter Verspätung genügt eine unverzügliche Nachholung.
Quellen
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