Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit
Kurz erklärt Eine Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit ist eine Kündigung, die der Arbeitgeber in den ersten Monaten ausspricht, weil oder während Du krank bist. Da das Kündigungsschutzgesetz nach § 1 Abs. 1 KSchG erst nach sechs Monaten greift, braucht er dafür keinen Grund. Kündigt er wegen der Arbeitsunfähigkeit, läuft die Entgeltfortzahlung nach § 8 EFZG trotzdem weiter.

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Ist eine Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit erlaubt?
Ja, das ist in den ersten sechs Monaten möglich. Das Kündigungsschutzgesetz verlangt erst nach einer Wartezeit im Kündigungsschutz von sechs Monaten einen sozial gerechtfertigten Grund (§ 1 Abs. 1 KSchG). Eine negative Gesundheitsprognose, wie sie für eine krankheitsbedingte Kündigung später nötig ist, muss der Arbeitgeber vorher nicht belegen. Eine Krankmeldung schützt auch nicht vor Zugang einer Kündigung.
Bei vereinbarter Probezeit von höchstens sechs Monaten beträgt die Frist zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB); ein Tarifvertrag kann abweichen. Formfehler bleiben angreifbar: Die Kündigung braucht Schriftform (§ 623 BGB), ein Betriebsrat ist vorher anzuhören (§ 102 BetrVG). Mehr dazu unter Kündigung in der Probezeit.
Wann ist die Kündigung unwirksam?
Unwirksam ist die Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit, wenn sie diskriminiert. Eine Kündigung ohne Kündigungsschutz ist nach § 134 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 1 AGG nichtig, wenn sie an ein Merkmal aus § 1 AGG anknüpft, etwa eine Behinderung. So stellt es das Bundesarbeitsgericht klar (BAG, 03.04.2025, 2 AZR 178/24). Eine Krankheit allein ist keine Behinderung; ob eine lang andauernde Erkrankung als Behinderung zählt, hängt vom Einzelfall ab. Ein Präventionsverfahren nach § 167 SGB IX muss der Arbeitgeber in der Wartezeit dagegen nicht durchführen, so das BAG im selben Urteil.
Schwerbehinderte Menschen brauchen in den ersten sechs Monaten keine Zustimmung des Integrationsamts (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Schwangere sind dagegen ab dem ersten Tag geschützt (§ 17 MuSchG). Außerdem darf eine Kündigung nicht treuwidrig sein (§ 242 BGB) oder Dich dafür bestrafen, dass Du zulässig Rechte ausübst (§ 612a BGB).
Anspruch auf Lohn nach Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit
Lohn bei Krankheit gibt es erst, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat (§ 3 Abs. 3 EFZG). Davor kann Krankengeld der Krankenkasse nach § 44 SGB V in Betracht kommen; mehr unter Krankengeld.
Kündigt der Arbeitgeber aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit, endet die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht mit dem Arbeitsverhältnis. Nach § 8 Abs. 1 EFZG zahlt er bis zum Ende der sechs Wochen weiter. Ob die Krankheit tatsächlich Anlass war, beurteilt das Arbeitsgericht nach den Umständen, etwa dem zeitlichen Zusammenhang. Endet das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen, endet auch der Anspruch (§ 8 Abs. 2 EFZG).
Was gilt bei Krankschreibung nach Erhalt der Kündigung?
Wer nach Zugang der Kündigung bis genau zum Ende der Frist krankgeschrieben ist, muss mit Zweifeln rechnen. Das BAG hielt den Beweiswert von Folgebescheinigungen für erschüttert, die passgenau die Kündigungsfrist abdeckten, während der Arbeitnehmer am nächsten Tag eine neue Stelle antrat (13.12.2023, 5 AZR 137/23). Mehr dazu unter Beweiswert der AU nach Kündigung.
Gegen die Kündigung selbst hilft nur die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang (§ 4 KSchG), auch wenn es nur um Form oder Diskriminierung geht.
Das Wichtigste in Kürze
- In den ersten sechs Monaten braucht der Arbeitgeber für eine Kündigung keinen Grund nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 KSchG), auch nicht bei Krankheit.
- In einer Probezeit von höchstens sechs Monaten beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB).
- Entgeltfortzahlung gibt es erst nach vier Wochen Beschäftigung (§ 3 Abs. 3 EFZG); bei einer Anlasskündigung läuft sie über das Vertragsende hinaus (§ 8 Abs. 1 EFZG).
- Eine Kündigung, die wegen einer Behinderung erfolgt, ist auch in der Wartezeit nichtig (BAG, 03.04.2025, 2 AZR 178/24).
- Gegen jede schriftliche Kündigung gilt die Klagefrist von drei Wochen (§ 4 KSchG).
Häufige Fragen (10)
Ist eine Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit möglich?
Ja. In den ersten sechs Monaten gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht, der Arbeitgeber braucht deshalb keinen Kündigungsgrund. Eine Krankschreibung verhindert weder den Zugang noch die Wirksamkeit der Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit. Sie muss aber schriftlich sein, ein Betriebsrat muss angehört werden, und sie darf nicht diskriminieren. Ob ein solcher Fehler vorliegt, lässt sich nur im Einzelfall prüfen.
Wer zahlt, wenn ich in der Probezeit krank gekündigt werde?
Bis zum Ende der Kündigungsfrist zahlt der Arbeitgeber, sofern das Arbeitsverhältnis schon vier Wochen bestand (§ 3 Abs. 3 EFZG). War die Krankheit Anlass der Kündigung, zahlt er nach § 8 Abs. 1 EFZG bis zu sechs Wochen insgesamt, auch über das Vertragsende hinaus. Danach oder in den ersten vier Wochen kommt Krankengeld der Krankenkasse in Betracht.
Bekomme ich Lohnfortzahlung in den ersten vier Wochen der Anstellung?
Nein, vom Arbeitgeber nicht. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nach § 3 Abs. 3 EFZG erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. In dieser Zeit kann die Krankenkasse Krankengeld nach § 44 SGB V zahlen, wenn Du gesetzlich versichert bist. Ab der fünften Woche übernimmt dann der Arbeitgeber, sofern die Arbeitsunfähigkeit andauert.
Muss der Arbeitgeber in der Probezeit einen Grund für die Kündigung angeben?
Nein. Das Gesetz verlangt in der Wartezeit keinen Grund und auch keine Begründung im Kündigungsschreiben. Hat das Unternehmen einen Betriebsrat, muss der Arbeitgeber diesem aber seine Gründe mitteilen (§ 102 BetrVG). In der Berufsausbildung gilt eigenes Recht: Dort kann während der Probezeit nach § 22 Abs. 1 BBiG jederzeit ohne Frist gekündigt werden.
Bekomme ich Arbeitslosengeld nach einer Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit?
Arbeitslosengeld setzt in der Regel zwölf Monate versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten 30 Monate voraus (§§ 142, 143 SGB III), nicht nur beim letzten Arbeitgeber. Bei einer Arbeitgeberkündigung droht keine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Bist Du bei Ende des Arbeitsverhältnisses noch arbeitsunfähig, bist Du nicht verfügbar; dann geht es zunächst um Krankengeld.
Ist eine Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit auch bei häufigem Fehlen erlaubt?
Ja, in den ersten sechs Monaten ist das in der Regel zulässig, weil keine soziale Rechtfertigung nötig ist. Unzulässig wird es, wenn die Erkrankungen auf einer Behinderung beruhen und die Kündigung deshalb diskriminiert. Dann ist sie nach dem AGG nichtig. Nach Ablauf der Wartezeit gelten in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern die strengen Regeln der krankheitsbedingten Kündigung.
Kann ich nach einer Kündigung in der Probezeit noch eine Krankschreibung bekommen?
Ja, eine echte Erkrankung darfst Du jederzeit attestieren lassen. Der Arbeitgeber kann den Beweiswert einer Bescheinigung aber angreifen, wenn auffällige Umstände vorliegen. Das BAG sah ihn als erschüttert an, als Folgebescheinigungen genau die Kündigungsfrist abdeckten und der Arbeitnehmer am Folgetag eine neue Stelle antrat (5 AZR 137/23). Dann musst Du die Erkrankung genauer belegen.
Gilt die Kündigungsfrist von zwei Wochen auch, wenn ich krankgeschrieben bin?
Ja. Die Zwei-Wochen-Frist nach § 622 Abs. 3 BGB läuft unabhängig von der Krankheit. Entscheidend ist, dass die Kündigung noch innerhalb der vereinbarten Probezeit zugeht; das Ende der Frist darf danach liegen. Ist die Probezeit länger als sechs Monate vereinbart, gilt die kurze Frist nur für die ersten sechs Monate, danach die Grundfrist von vier Wochen.
Kann ich mich gegen eine Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit wehren?
Ja, aber nur mit einer Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang (§ 4 KSchG). Angreifbar sind Formfehler wie eine fehlende Unterschrift, eine unterlassene Anhörung des Betriebsrats, ein Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz oder eine Diskriminierung. Ohne solche Fehler hat eine Klage in der Wartezeit wenig Ansatzpunkte. Ansprüche auf Entgeltfortzahlung kannst Du davon unabhängig geltend machen.
Welche Besonderheiten gelten bei Krankheit und Kündigung in der Ausbildung?
Ja. Die Probezeit in der Ausbildung dauert nach § 20 BBiG mindestens einen und höchstens vier Monate. In dieser Zeit kann der Ausbildungsvertrag nach § 22 Abs. 1 BBiG jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, schriftlich. Nach der Probezeit kann der Ausbildende nur noch aus wichtigem Grund kündigen und muss die Gründe angeben (§ 22 Abs. 3 BBiG).
Quellen
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