Abwicklungsvertrag

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Kurz erklärt Ein Abwicklungsvertrag ist eine Vereinbarung, die Du nach einer Kündigung mit Deinem Arbeitgeber schließt, um die Folgen zu regeln. Das Arbeitsverhältnis endet durch die Kündigung, nicht durch den Abwicklungsvertrag. Typische Inhalte sind Abfindung, Freistellung, Zeugnis und Klageverzicht. Bei Gesamtabsprachen droht nach § 159 SGB III eine Sperrzeit.

Zwei Personen geben sich in einem modernen deutschen Bürogebäude die Hand, eine Situation nach der Kündigung, die zu einem Abwicklungsvertrag führt
Inhalt 4 Abschnitte

Was ist ein Abwicklungsvertrag und was unterscheidet ihn vom Aufhebungsvertrag?

Beim Aufhebungsvertrag beenden beide Seiten das Arbeitsverhältnis selbst. Beim Abwicklungsvertrag ist die Kündigung schon ausgesprochen, der Abwicklungsvertrag regelt nur noch das Wie. Typisch sind eine Abfindung, bezahlte Freistellung, die Abgeltung von Resturlaub, ein Zeugnis mit bestimmter Note und der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage.

Die Kündigung selbst muss nach § 623 BGB schriftlich sein. Für den Abwicklungsvertrag schreibt das Gesetz keine eigene Form vor; schon zu Beweiszwecken sollte er schriftlich und unterschrieben sein. Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es nicht. Für den Aufhebungsvertrag hat das BAG das am 07.02.2019 entschieden (6 AZR 75/18), zugleich aber das Gebot fairen Verhandelns betont.

Ist ein Klageverzicht im Abwicklungsvertrag wirksam?

Ein Verzicht auf die Kündigungsschutzklage in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Vertrag, der innerhalb der drei Wochen nach Zugang der Kündigung unterschrieben wird, ist ohne angemessene Gegenleistung unwirksam. So hat es das Bundesarbeitsgericht am 24.09.2015 entschieden (2 AZR 347/14). Dort sollte allein ein Zeugnis mit guter Note den Verzicht ausgleichen. Das reichte nicht, der Fleischer gewann seine Klage.

Eine Abfindung kann eine solche Kompensation sein. Wie hoch sie sein muss, sagt das Gesetz nicht. Zum Vergleich: Bei einer betriebsbedingten Kündigung mit Angebot nach § 1a KSchG beträgt sie 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr, siehe Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG. Mehr zum Verzicht unter Verzicht auf Kündigungsschutzklage.

Droht mit einem Abwicklungsvertrag eine Sperrzeit?

Ob eine Sperrzeit droht, hängt davon ab, ob Du das Arbeitsverhältnis im Sinne von § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III selbst gelöst hast. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (Stand 07/2026) ist die bloße Hinnahme einer Arbeitgeberkündigung nicht sperrzeitrelevant, auch wenn Du eine Abfindung annimmst. Abwicklungsverträge, die in eine Gesamtabsprache eingebunden sind, bewertet die Agentur aber wie Aufhebungsverträge. Das betrifft etwa Fälle, in denen Kündigung und Abfindung vorher abgesprochen wurden.

Auch dann kann ein wichtiger Grund vorliegen. Voraussetzung ist, dass die Kündigung mit Bestimmtheit drohte, betriebs- oder personenbedingt gewesen wäre, die Frist eingehalten ist und Du nicht unkündbar warst. Zusätzlich darf die Abfindung höchstens 0,5 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr betragen. Sonst ruht das Arbeitslosengeld in der Regel zwölf Wochen (§ 159 Abs. 3 SGB III). Wird die Kündigungsfrist im Abwicklungsvertrag abgekürzt, kann es zusätzlich nach § 158 SGB III ruhen. Details unter Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag.

Worauf solltest Du vor der Unterschrift achten?

Lies den Entwurf in Ruhe und lass Dich nicht drängen. Prüfe, ob das Enddatum der Kündigungsfrist entspricht, ob Urlaub, Überstunden und Boni geregelt sind und welche Zeugnisnote vereinbart ist. Eine Abfindung ist steuerpflichtig; die Fünftelregelung nach § 34 EStG wird seit 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzug berücksichtigt, sondern erst in der Steuererklärung (§ 39b Abs. 3 EStG). Mehr dazu unter Abfindung versteuern. Unterschreibe erst, wenn Du die Folgen für das Arbeitslosengeld kennst.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Abwicklungsvertrag folgt einer Kündigung; das Arbeitsverhältnis endet durch die Kündigung, die nach § 623 BGB schriftlich sein muss.
  • Ein formularmäßiger Klageverzicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist ist ohne angemessene Gegenleistung unwirksam (BAG, 24.09.2015, 2 AZR 347/14).
  • Die Bundesagentur bewertet Abwicklungsverträge mit Gesamtabsprache wie Aufhebungsverträge; die Sperrzeit beträgt in der Regel zwölf Wochen (§ 159 Abs. 3 SGB III).
  • Ein wichtiger Grund liegt nach den Fachlichen Weisungen (Stand 07/2026) unter anderem bei einer Abfindung bis 0,5 Monatsgehältern je Beschäftigungsjahr vor.
  • Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es nicht; unfaires Verhandeln kann den Vertrag aber angreifbar machen (BAG 6 AZR 75/18).

Häufige Fragen (10)

Was ist der Unterschied zwischen Abwicklungsvertrag und Aufhebungsvertrag?

Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis selbst, ohne Kündigung. Der Abwicklungsvertrag setzt eine bereits ausgesprochene Kündigung voraus und regelt nur deren Folgen, etwa Abfindung, Freistellung und Zeugnis. Für die Agentur für Arbeit verschwimmt der Unterschied, wenn beide Seiten die Kündigung vorher abgesprochen haben. Dann behandelt sie den Abwicklungsvertrag wie einen Aufhebungsvertrag.

Muss ein Abwicklungsvertrag schriftlich sein?

Das Gesetz verlangt die Schriftform nach § 623 BGB nur für die Kündigung und den Auflösungsvertrag. Der Abwicklungsvertrag regelt die Folgen einer schriftlichen Kündigung. Trotzdem sollte der Abwicklungsvertrag schriftlich geschlossen und von beiden Seiten unterschrieben werden, weil Du sonst Abfindung, Freistellung oder Zeugnisnote kaum beweisen kannst. Mündliche Zusagen sind im Streit schwer durchzusetzen.

Muss ich einen Abwicklungsvertrag unterschreiben?

Nein. Der Abwicklungsvertrag ist ein Angebot, Du kannst es annehmen, ablehnen oder nachverhandeln. Lehnst Du ab, bleibt es bei der Kündigung, gegen die Du innerhalb von drei Wochen ab Zugang Klage erheben kannst (§ 4 KSchG). Die Frist läuft unabhängig davon, ob noch über einen Vertrag gesprochen wird. Unterschreibe nicht unter Zeitdruck.

Was muss im Abwicklungsvertrag stehen, um eine Sperrzeit zu vermeiden?

Eine Formulierung, die eine Sperrzeit sicher ausschließt, gibt es nicht; die Agentur prüft den Sachverhalt. Nach ihren Fachlichen Weisungen hilft es, wenn die Kündigungsfrist eingehalten ist, die Kündigung betriebs- oder personenbedingt war und die Abfindung höchstens 0,5 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr beträgt. Eine bloß hingenommene Kündigung ist nicht sperrzeitrelevant, auch mit Abfindung.

Muss der Abwicklungsvertrag der Arbeitsagentur vorgelegt werden?

Die Agentur fragt bei der Arbeitslosmeldung nach dem Grund der Beendigung und kann Unterlagen anfordern. Nach § 60 SGB I musst Du Tatsachen angeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen Beweisurkunden vorlegen. Dazu kann auch ein Abwicklungsvertrag gehören. Falsche oder unvollständige Angaben können zu Rückforderungen führen.

Kann man einen Abwicklungsvertrag widerrufen?

Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es nicht. Das BAG hat das für arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarungen am Beispiel des Aufhebungsvertrags entschieden (07.02.2019, 6 AZR 75/18). In Betracht kommt nur eine Anfechtung, etwa wegen arglistiger Täuschung oder Drohung, oder ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns. Beides musst Du im Streit beweisen.

Wie hoch ist die Abfindung im Abwicklungsvertrag?

Die Höhe ist Verhandlungssache, einen gesetzlichen Satz gibt es nicht. Orientierung bietet § 1a KSchG mit 0,5 Monatsverdiensten je Beschäftigungsjahr. Dieser Wert ist auch für die Bundesagentur bedeutsam, weil eine Abfindung bis zu dieser Höhe nach ihren Weisungen einen wichtigen Grund begründen kann. Höhere Beträge sind möglich, wenn die Kündigung angreifbar ist.

Gibt es mit Abwicklungsvertrag Arbeitslosengeld?

Ja, der Anspruch bleibt bestehen, die Frage ist nur, ob es zunächst ruht. Bei einer Sperrzeit ruht der Anspruch in der Regel zwölf Wochen, und die Anspruchsdauer verkürzt sich nach § 148 SGB III. Wird die Kündigungsfrist im Vertrag abgekürzt und eine Abfindung gezahlt, kann der Anspruch nach § 158 SGB III zusätzlich ruhen. Melde Dich rechtzeitig arbeitsuchend.

Kann im Abwicklungsvertrag ein Zeugnis vereinbart werden?

Ja, und das ist sinnvoll. Vereinbart werden kann die Gesamtnote, etwa gut, oder ein abgestimmter Wortlaut. Das BAG sieht in einer guten Zeugnisnote aber keinen ausreichenden Ausgleich für einen Klageverzicht (2 AZR 347/14), weil der Arbeitgeber damit nur seinen gesetzlichen Zeugnisanspruch erfüllt. Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis folgt aus § 109 GewO.

Wann wird ein Abwicklungsvertrag geschlossen?

Er wird nach dem Zugang der Kündigung geschlossen, sinnvollerweise noch innerhalb der Klagefrist von drei Wochen. Vergleichbare Regelungen lassen sich auch in einem Gütetermin vor dem Arbeitsgericht als Vergleich festhalten. Ein Vergleich vor Gericht ohne vorheriges versicherungswidriges Verhalten ist nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur nicht sperrzeitrelevant.

Quellen

  1. BAG, Urteil vom 24.09.2015, 2 AZR 347/14
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 27.10.2026
  2. BAG, Urteil vom 07.02.2019, 6 AZR 75/18
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 159 SGB III Ruhen bei Sperrzeit
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. Fachliche Weisungen der BA zu § 159 SGB III (gültig ab 01.07.2026)
    BehördeBundesagentur für Arbeit · abgerufen am 27.10.2026
  5. § 1a KSchG Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  6. § 158 SGB III Ruhen bei Entlassungsentschädigung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026

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