Zeugnisberichtigung
Kurz erklärt Zeugnisberichtigung ist Dein Anspruch, dass der Arbeitgeber ein fehlerhaftes Arbeitszeugnis korrigiert und neu ausstellt. Grundlage ist § 109 GewO: Das Zeugnis muss klar und verständlich sein und darf keine versteckten Aussagen enthalten. Willst Du eine bessere Note als „zur vollen Zufriedenheit“, musst Du sie nach BAG 9 AZR 584/13 selbst begründen und beweisen.

Inhalt 4 Abschnitte
Wann hast Du Anspruch auf eine Zeugnisberichtigung?
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hast Du nach § 109 Abs. 1 GewO Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, auf Verlangen als qualifiziertes Zeugnis mit Leistung und Verhalten. Nach Abs. 2 muss es klar und verständlich formuliert sein und darf keine Merkmale enthalten, die etwas anderes aussagen sollen als der Wortlaut. Das zielt auf versteckte Botschaften in der Zeugnissprache.
Eine Zeugnisberichtigung kannst Du verlangen, wenn das Zeugnis diesen Anforderungen nicht genügt: falsche Daten, fehlende Hauptaufgaben, Tippfehler oder eine unzutreffende Bewertung. Mit Deiner Einwilligung darf das Zeugnis nach § 109 Abs. 3 GewO auch elektronisch erteilt werden. Für ein Zwischenzeugnis gelten die Maßstäbe entsprechend, die Anspruchsgrundlage ergibt sich dort aus Vertrag, Tarifvertrag oder einem berechtigten Interesse.
Wer muss eine bessere Note beweisen?
Bei der Zeugnisberichtigung hängt es von der Note ab, die Du erreichen willst. „Zur vollen Zufriedenheit“ entspricht nach dem Bundesarbeitsgericht der Note befriedigend, also der Mitte der Skala; „stets zur vollen Zufriedenheit“ steht für gut. Willst Du mehr als befriedigend, musst Du die Tatsachen dafür vortragen und beweisen. Für eine schlechtere Bewertung als befriedigend trägt der Arbeitgeber die Beweislast (BAG, Urteil vom 18.11.2014, 9 AZR 584/13).
Das BAG hat dabei Studien zurückgewiesen, nach denen in manchen Branchen überwiegend gute Noten vergeben werden. Die Häufigkeit ändert bei der Zeugnisberichtigung die Beweislast nicht. Der Fall ging zur erneuten Prüfung an das Landesarbeitsgericht zurück. Bei der Zeugnisberichtigung sind Belege wie Zielvereinbarungen, Lob per E-Mail oder Bonuszahlungen hilfreich; das BAG wies dort auf einen gezahlten Bonus hin.
Gibt es einen Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel?
Nein. Das Bundesarbeitsgericht hat am 25.01.2022 entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, ein Zeugnis mit einem Schlusssatz zu beenden, in dem er dankt und alles Gute wünscht (BAG, 9 AZR 146/21). Eine solche Formel würde ihn zwingen, persönliche Gefühle zu äußern, das berührt seine negative Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Wer eine Schlussformel möchte, sollte sie im Aufhebungsvertrag oder in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht festschreiben.
Wie läuft die Zeugnisberichtigung ab und welche Fristen gelten?
Benenne gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich jede beanstandete Stelle und mache einen eigenen Formulierungsvorschlag. Bleibt er bei seiner Fassung, kannst Du vor dem Arbeitsgericht auf Berichtigung klagen. In der ersten Instanz brauchst Du nach § 11 Abs. 1 ArbGG keinen Anwalt, trägst aber nach § 12a ArbGG Deine Anwaltskosten selbst, auch wenn Du gewinnst (Kostentragung in der ersten Instanz).
Der Anspruch auf Zeugnisberichtigung verjährt nach §§ 195, 199 BGB in drei Jahren ab Jahresende. Gefährlicher sind Ausschlussfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag, die nur wenige Monate betragen können. Wer mit der Zeugnisberichtigung lange wartet, riskiert außerdem eine Verwirkung.
Das Wichtigste in Kürze
- Nach § 109 Abs. 2 GewO muss ein Arbeitszeugnis klar und verständlich sein und darf keine versteckten Aussagen enthalten.
- „Zur vollen Zufriedenheit“ entspricht befriedigend; eine bessere Note musst Du nach BAG 9 AZR 584/13 beweisen.
- Einen Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel gibt es nicht (BAG 9 AZR 146/21).
- Der Berichtigungsanspruch verjährt nach § 195 BGB in drei Jahren, Ausschlussfristen können ihn deutlich früher abschneiden.
- In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst (§ 12a ArbGG).
Häufige Fragen (10)
Wie lange habe ich Zeit für die Zeugnisberichtigung beim Arbeitszeugnis?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Du das Zeugnis erhalten hast (§ 199 Abs. 1 BGB). Es kann aber eine kürzere Grenze gelten: Ausschlussfristen in Arbeits- oder Tarifvertrag können verlangen, Ansprüche innerhalb weniger Monate geltend zu machen. Prüfe deshalb Deinen Vertrag und reagiere am besten innerhalb weniger Wochen nach Erhalt des Zeugnisses.
Wie oft darf man eine Zeugnisberichtigung verlangen?
Für die Zeugnisberichtigung gibt es keine feste Höchstzahl. Solange das Zeugnis fehlerhaft ist, kannst Du die Berichtigung verlangen. Sinnvoll ist, alle Beanstandungen in einem Schreiben zu bündeln. Wer immer neue Punkte nachschiebt, macht die Einigung schwerer und riskiert, dass einzelne Wünsche wegen Zeitablaufs oder Ausschlussfristen nicht mehr durchsetzbar sind. Geschmacksfragen begründen keinen Berichtigungsanspruch.
Muss der Arbeitgeber bei der Zeugnisberichtigung meinen Formulierungsvorschlag übernehmen?
Nein, nicht wörtlich. Das Zeugnis formuliert der Arbeitgeber. Er muss aber die Anforderungen des § 109 GewO einhalten, also klar, verständlich und ohne versteckte Abwertungen formulieren. Einen bestimmten Wortlaut kannst Du nur verlangen, wenn nur diese Fassung die zutreffende Bewertung wiedergibt oder wenn er vereinbart wurde, etwa in einem Vergleich. Dein Vorschlag kann die Einigung bei der Zeugnisberichtigung trotzdem erleichtern.
Was bedeutet „zur vollen Zufriedenheit“ im Arbeitszeugnis?
Nach dem Bundesarbeitsgericht entspricht die Formulierung der Note befriedigend, also einer durchschnittlichen Leistung (9 AZR 584/13). Für die Note gut muss das Zeugnis mehr bescheinigen, etwa dass Du „stets“ oder „immer“ zur vollen Zufriedenheit gearbeitet hast. „Stets zur vollsten Zufriedenheit“ steht für sehr gut. Die Zusätze „stets“ und „immer“ bedeuten nach dem BAG nicht, dass Dir nie ein Fehler unterlaufen sein darf.
Kann ich eine Zeugnisberichtigung ohne Anwalt verlangen?
Ja. Die Aufforderung an den Arbeitgeber kannst Du selbst schreiben. Auch vor dem Arbeitsgericht dürfen die Parteien in der ersten Instanz den Rechtsstreit nach § 11 Abs. 1 ArbGG selbst führen. Erst vor dem Landesarbeitsgericht besteht Vertretungszwang. Weil die Beweislast und die Zeugnissprache Tücken haben, kann eine Prüfung im Einzelfall trotzdem sinnvoll sein. Die eigenen Anwaltskosten trägst Du in der ersten Instanz selbst.
Darf der Arbeitgeber das Zeugnis nach meiner Beschwerde verschlechtern?
Nicht ohne Weiteres. Das Bundesarbeitsgericht verweist auf eine Bindung des Arbeitgebers an frühere Beurteilungen nach Treu und Glauben. Hat er Dir etwa in einem Zwischenzeugnis gute Leistungen bescheinigt, kann er im Endzeugnis nicht ohne neue Tatsachen schlechter bewerten. Auch eine Verschlechterung als Reaktion auf Deinen Berichtigungswunsch ist angreifbar, wenn sie sachlich nicht begründet ist.
Welche Formulierungen im Arbeitszeugnis sind versteckte Kritik?
§ 109 Abs. 2 GewO verbietet Merkmale oder Formulierungen, die eine andere Aussage treffen sollen als der Wortlaut. Ob eine Wendung wie „bemühte sich“ oder „war bei Kollegen gesellig“ eine verdeckte Abwertung enthält, hängt vom Gesamtzusammenhang ab. Auffällig ist auch, wenn wichtige Punkte fehlen, etwa die Bewertung des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten. Lass auffällige Stellen im Einzelfall prüfen, bevor Du das Zeugnis verwendest.
Was kostet eine Zeugnisklage beim Arbeitsgericht?
Die Kosten hängen vom Streitwert ab, den das Gericht festsetzt. In der ersten Instanz trägt jede Partei nach § 12a ArbGG ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang. Endet das Verfahren durch einen Vergleich über den gesamten Streit, entfällt nach Vorbemerkung 8 zu Teil 8 des Kostenverzeichnisses zum GKG die Gerichtsgebühr. Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsbaustein kann die Kosten übernehmen. Mit geringem Einkommen kommt Prozesskostenhilfe in Betracht.
Muss mein Arbeitgeber mir das Zeugnis per Post schicken?
Das Zeugnis ist nach § 109 Abs. 1 GewO schriftlich zu erteilen, elektronisch nur mit Deiner Einwilligung (Abs. 3). Wie es zu Dir kommt, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Für ein berichtigtes Zeugnis gilt dasselbe. Vereinbare im Zweifel mit dem Arbeitgeber, dass er es Dir zusendet, und halte den Zugang fest.
Gilt der Berichtigungsanspruch auch für ein Zwischenzeugnis?
Im Ergebnis ja. § 109 GewO regelt nur das Zeugnis bei Beendigung. Ein Zwischenzeugnis kannst Du verlangen, wenn ein berechtigter Grund besteht oder Arbeits- oder Tarifvertrag das vorsehen, etwa bei einem Vorgesetztenwechsel. Ist es fehlerhaft, kannst Du ebenso eine Korrektur fordern. Ein gutes Zwischenzeugnis hat zudem Bedeutung für das spätere Endzeugnis, weil der Arbeitgeber davon nicht grundlos abweichen darf.
Quellen
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