Betriebsübergang

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Kurz erklärt Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB bedeutet, dass ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen neuen Inhaber übergeht und dieser in Dein Arbeitsverhältnis eintritt. Kündigungen allein wegen des Betriebsübergangs sind unwirksam. Du kannst dem Übergang Deines Arbeitsverhältnisses binnen eines Monats nach Erhalt der Unterrichtung schriftlich widersprechen.

Mitarbeiter verlassen mit Kartons ein Bürogebäude, während die Übergabe eines Schlüssels den Betriebsübergang einer Firma andeutet
Inhalt 4 Abschnitte

Was passiert mit Deinem Arbeitsvertrag beim Betriebsübergang?

Wird ein Betrieb oder Betriebsteil verkauft, verpachtet oder sonst durch Rechtsgeschäft übertragen, tritt der neue Inhaber in alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB). Einen neuen Vertrag brauchst Du nicht. Gehalt, Urlaubsanspruch und Überstundenguthaben gehen so über, wie sie zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestanden.

Regeln aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung werden Inhalt Deines Arbeitsvertrags. Ein Jahr lang dürfen sie nicht zu Deinem Nachteil geändert werden (§ 613a Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Sperre gilt aber nicht, wenn beim neuen Inhaber ein anderer Tarifvertrag oder eine andere Betriebsvereinbarung dasselbe regelt (Satz 3). Einen einjährigen Kündigungsschutz enthält die Vorschrift dagegen nicht.

Darf wegen des Betriebsübergangs gekündigt werden?

Nein. Eine Kündigung durch den alten oder den neuen Inhaber wegen des Betriebsübergangs ist nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam. Satz 2 lässt Kündigungen aus anderen Gründen aber ausdrücklich zu. Baut der Erwerber zum Beispiel Stellen ab, weil er Abläufe zusammenlegt, ist eine betriebsbedingte Kündigung möglich, wenn die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes erfüllt sind.

Willst Du Dich wehren, gilt die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG für die Kündigungsschutzklage. Für alte Forderungen haftet der bisherige Arbeitgeber neben dem neuen weiter, soweit sie vor dem Übergang entstanden sind und binnen eines Jahres fällig werden (§ 613a Abs. 2 BGB). Das gilt nicht, wenn eine Gesellschaft durch Umwandlung erlischt (Abs. 3).

Wie läuft Unterrichtung und Widerspruch ab?

Vor dem Betriebsübergang müssen Dich alter oder neuer Inhaber in Textform unterrichten, und zwar über Zeitpunkt, Grund, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen sowie geplante Maßnahmen (§ 613a Abs. 5 BGB). Ab Zugang hast Du einen Monat Zeit für einen schriftlichen Widerspruch beim Betriebsübergang, gerichtet an den alten oder den neuen Inhaber (Abs. 6).

Ist die Unterrichtung fehlerhaft, beginnt die Monatsfrist nicht. Ewig offen bleibt das Widerspruchsrecht trotzdem nicht. Das Bundesarbeitsgericht hält es in der Regel für verwirkt, wenn Du die grundlegenden Informationen in Textform samt Belehrung über das Widerspruchsrecht erhalten und danach sieben Jahre widerspruchslos beim neuen Inhaber gearbeitet hast (BAG, Urteil vom 24.08.2017, 8 AZR 265/16). Die Frist beginnt frühestens mit dem Betriebsübergang. Im entschiedenen Fall hatte die Revision der Arbeitnehmerin Erfolg.

Welche Folgen hat ein Widerspruch?

Widersprichst Du rechtzeitig, bleibt Dein Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber. Das klingt sicher, ist es aber nicht immer. Gibt es dort nach dem Betriebsübergang keine Arbeit mehr für Dich, kann er betriebsbedingt kündigen. Dann kommt es auf die Sozialauswahl unter den verbliebenen Beschäftigten an. Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch löst der Widerspruch nicht aus. Ob er sich lohnt, hängt davon ab, wie stabil der alte Betrieb nach dem Übergang dasteht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beim Betriebsübergang tritt der neue Inhaber automatisch in Dein Arbeitsverhältnis ein (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB).
  • Tarif- und Betriebsvereinbarungsregeln dürfen ein Jahr lang nicht verschlechtert werden, außer beim Erwerber gilt eine andere Kollektivregel (§ 613a Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB).
  • Kündigungen wegen des Übergangs sind unwirksam, Kündigungen aus anderen Gründen bleiben möglich (§ 613a Abs. 4 BGB).
  • Der Widerspruch muss schriftlich binnen eines Monats nach Zugang der Unterrichtung erklärt werden (§ 613a Abs. 6 BGB).
  • Bei fehlerhafter Unterrichtung läuft die Frist nicht, nach sieben Jahren Weiterarbeit droht aber in der Regel Verwirkung (BAG 8 AZR 265/16).

Häufige Fragen (11)

Was passiert nach einem Jahr beim Betriebsübergang?

Dann endet die Veränderungssperre des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB. Regeln, die aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung in Deinen Arbeitsvertrag übergegangen sind, kann der neue Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt auch zu Deinem Nachteil ändern. Er braucht dafür aber Deine Zustimmung oder eine wirksame Änderungskündigung. Dein übriger Arbeitsvertrag gilt unverändert weiter, ein Ablaufdatum gibt es nicht.

Brauche ich beim Betriebsübergang einen neuen Arbeitsvertrag?

Nein. Der neue Inhaber tritt nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB kraft Gesetzes in Deinen bestehenden Vertrag ein. Legt er Dir trotzdem einen neuen Vertrag vor, musst Du ihn nicht unterschreiben. Prüfe in diesem Fall genau, ob er schlechtere Bedingungen enthält, etwa beim Gehalt, beim Urlaub oder bei der Betriebszugehörigkeit. Mit Deiner Unterschrift würdest Du diesen Änderungen zustimmen.

Wie lange habe ich Zeit, dem Betriebsübergang zu widersprechen?

Einen Monat ab Zugang der Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen, also mit eigenhändiger Unterschrift, und kann an den alten oder den neuen Inhaber gehen. War die Unterrichtung fehlerhaft, beginnt die Frist nicht. Das Recht kann dann aber nach langer widerspruchsloser Weiterarbeit verwirken, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Regel nach sieben Jahren.

Muss ich dem Betriebsübergang zustimmen?

Nein. Der Übergang Deines Arbeitsverhältnisses geschieht automatisch, eine Zustimmung ist nicht nötig. Tust Du nichts, arbeitest Du einfach beim neuen Inhaber weiter. Nur wenn Du beim alten Arbeitgeber bleiben willst, musst Du aktiv werden und binnen eines Monats schriftlich widersprechen. Legt man Dir eine Erklärung zur Unterschrift vor, ist sie für den Übergang selbst nicht erforderlich.

Bekomme ich eine Abfindung, wenn ich dem Betriebsübergang widerspreche?

Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht. Der Widerspruch gegen den Betriebsübergang bewirkt nur, dass Dein Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber bleibt. Kündigt er Dir danach betriebsbedingt, kann eine Abfindung aus einem Sozialplan, nach § 1a KSchG oder aus einem Vergleich in Betracht kommen. Ob ein Sozialplan auch Beschäftigte erfasst, die widersprochen haben, richtet sich nach seinem Wortlaut.

Gibt es nach dem Betriebsübergang ein Jahr Kündigungsschutz?

Nein. Die Jahresfrist in § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB betrifft nur die Änderung von Regeln aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. Für Kündigungen gilt Abs. 4: Wegen des Übergangs darf nie gekündigt werden, aus anderen Gründen jederzeit. Ob das Kündigungsschutzgesetz greift, richtet sich wie sonst auch nach Betriebsgröße und Dauer Deines Arbeitsverhältnisses.

Was passiert mit meinem Urlaub und meinen Überstunden beim Betriebsübergang?

Sie gehen mit über. Der neue Inhaber übernimmt nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, also auch offene Urlaubstage und ein Überstundenguthaben. Eine Abgeltung zum Übergangsstichtag gibt es nicht, weil das Arbeitsverhältnis nicht endet. Bereits genehmigter Urlaub bleibt genehmigt. Für vorher entstandene Ansprüche haftet der alte Arbeitgeber nach Abs. 2 zeitlich begrenzt mit.

Zählt meine Betriebszugehörigkeit nach dem Betriebsübergang weiter?

Ja. Weil der neue Inhaber in das bestehende Arbeitsverhältnis eintritt, beginnt es nicht neu. Die Zeit beim bisherigen Arbeitgeber zählt deshalb etwa für die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 BGB und für die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes mit. Auch eine bereits erreichte Stufe im Tarifvertrag bleibt erhalten, soweit sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses geworden ist.

Gilt § 613a BGB auch bei kleinen Betrieben unter 10 Mitarbeitern?

Ja. § 613a BGB kennt keine Mindestgröße, er gilt auch für einen Kleinbetrieb oder einen einzelnen Betriebsteil. Unterschiedlich ist nur der Schutz bei einer späteren Kündigung aus anderen Gründen. Das Kündigungsschutzgesetz greift nach § 23 Abs. 1 KSchG in der Regel erst bei mehr als zehn Beschäftigten, für Altarbeitnehmer gelten Sonderregeln. Das Verbot der Kündigung wegen des Betriebsübergangs gilt aber immer.

Was muss im Unterrichtungsschreiben stehen?

§ 613a Abs. 5 BGB verlangt vier Angaben: den Zeitpunkt oder geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Beschäftigten und die geplanten Maßnahmen. Textform genügt, eine E-Mail reicht also. Fehlt etwas Wesentliches oder ist es falsch, läuft die Widerspruchsfrist nicht an. Ob das Schreiben vollständig ist, lässt sich nur mit Blick auf den konkreten Übergang beurteilen.

Haftet der alte Arbeitgeber nach dem Betriebsübergang noch?

Ja, aber nur begrenzt. Nach § 613a Abs. 2 BGB haftet er neben dem neuen Inhaber für Ansprüche, die vor dem Übergang entstanden sind und spätestens ein Jahr danach fällig werden. Wird ein solcher Anspruch erst nach dem Übergang fällig, haftet er nur anteilig für die Zeit bis zum Übergang. Erlischt eine Gesellschaft durch Umwandlung, entfällt diese Haftung nach Abs. 3.

Quellen

  1. § 613a BGB Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. BAG, Urteil vom 24.08.2017, 8 AZR 265/16 (Verwirkung des Widerspruchsrechts)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 4 KSchG Anrufung des Arbeitsgerichts
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 23 KSchG Geltungsbereich
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026

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