Kündigung und Sperrzeit bei Eigenkündigung

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Kurz erklärt Kündigung und Sperrzeit bei Eigenkündigung: Wer selbst kündigt und arbeitslos wird, bekommt in der Regel eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Sie dauert nach § 159 Abs. 3 SGB III zwölf Wochen und entfällt nur bei einem wichtigen Grund für die Kündigung.

Person verlässt ein Bürogebäude mit einer Kiste, ein Sinnbild für Kündigung und Sperrzeit bei Eigenkündigung
Inhalt 3 Abschnitte

Kündigung und Sperrzeit bei Eigenkündigung: Warum gibt es die Sperrzeit?

Die Arbeitslosenversicherung soll nicht für Arbeitslosigkeit einstehen, die Du selbst herbeigeführt hast. Wer durch eine Eigenkündigung vorsätzlich oder grob fahrlässig arbeitslos wird, verhält sich nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III „versicherungswidrig“. Das Gesetz spricht von einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe.

Die Folgen sind doppelt. Während der Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ruht der Anspruch, Du bekommst also kein Geld. Außerdem mindert sich die Anspruchsdauer nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III, bei zwölf Wochen Sperrzeit um mindestens ein Viertel. Die Minderung entfällt, wenn die Kündigung bei Entstehung des Anspruchs länger als ein Jahr zurückliegt (§ 148 Abs. 2 Satz 2 SGB III).

Bei Kündigung und Sperrzeit bei Eigenkündigung bleibst Du trotzdem krankenversichert. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V besteht Versicherungspflicht auch dann, wenn der Anspruch nur wegen einer Sperrzeit ruht. Voraussetzung ist, dass Du Dich arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hast.

Welche Gründe akzeptiert die Agentur für Arbeit als wichtigen Grund?

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Dir das Festhalten am Arbeitsverhältnis unter Abwägung mit den Interessen der Beitragszahler nicht zumutbar war. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur zu § 159 SGB III (gültig ab 01.07.2026) nennen unter Nr. 159.1.2.1 unter anderem:

  • erheblicher psychischer Druck, Mobbing am Arbeitsplatz oder sexuelle Belästigung,
  • sittenwidriger Lohn, jedenfalls 20 Prozent unter Tarif oder ortsüblicher Bezahlung,
  • Umzug zum Ehe- oder Lebenspartner oder zur Fortsetzung einer eheähnlichen Gemeinschaft,
  • Wechsel in eine befristete Stelle mit konkreter Aussicht auf Entfristung.

Hast Du auf ärztlichen Rat gekündigt, liegt nach Nr. 159.7.1 Abs. 4 ein wichtiger Grund vor; dafür gibt es einen eigenen Vordruck. In der Regel musst Du außerdem vorher versucht haben, das Problem zu lösen, etwa durch eine Beschwerde beim Arbeitgeber. Gründe aus Deiner Sphäre musst Du nach § 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III selbst nachweisen. Die Weisungen binden die Agenturen, nicht die Sozialgerichte.

Kündigung und Sperrzeit bei Eigenkündigung: Wann verkürzt sich die Sperrzeit?

Die Regeldauer von zwölf Wochen verkürzt sich nach § 159 Abs. 3 SGB III auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb von sechs Wochen geendet hätte. Auf sechs Wochen sinkt sie, wenn es innerhalb von zwölf Wochen geendet hätte oder wenn zwölf Wochen eine besondere Härte wären. Die Härte muss sich nach den Weisungen aus dem Anlass ergeben, finanzielle Not der Familie allein reicht nicht.

Bei Kündigung und Sperrzeit bei Eigenkündigung beginnt die Sperrzeit am Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Melde Dich zusätzlich rechtzeitig, sonst kommt eine zweite Sperrzeit von einer Woche für die verspätete Arbeitsuchendmeldung hinzu (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, Abs. 6 SGB III). Dieselben Regeln gelten bei der Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag und bei der fristlosen Eigenkündigung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Eigenkündigung ohne wichtigen Grund führt nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 3 SGB III zu einer Sperrzeit von zwölf Wochen.
  • Die Anspruchsdauer mindert sich nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III um mindestens ein Viertel.
  • Die Sperrzeit verkürzt sich auf drei oder sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin bald geendet hätte oder eine besondere Härte vorliegt.
  • Gründe aus Deiner Sphäre wie ärztlichen Rat oder Mobbing musst Du selbst belegen (§ 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III).

Häufige Fragen (11)

Kündigung und Sperrzeit bei Eigenkündigung: Wie lange dauert die Sperrzeit?

In der Regel zwölf Wochen. So bestimmt es § 159 Abs. 3 Satz 1 SGB III für die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Sie verkürzt sich auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb von sechs Wochen geendet hätte. Auf sechs Wochen sinkt sie, wenn es innerhalb von zwölf Wochen geendet hätte oder zwölf Wochen eine besondere Härte wären. Hast Du einen wichtigen Grund, entfällt bei Kündigung und Sperrzeit bei Eigenkündigung die Sperrzeit ganz.

Kann man eine Sperrzeit nach Eigenkündigung umgehen?

Vermeiden lässt sie sich nur mit einem wichtigen Grund, den Du belegen kannst. Dazu zählen nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur etwa Mobbing, sittenwidrige Bezahlung, der Umzug zum Partner oder eine Kündigung auf ärztlichen Rat. Wer bereits eine Anschlussstelle hat und direkt wechselt, wird gar nicht erst arbeitslos. Unwahre Angaben gegenüber der Agentur sind dagegen keine Lösung und können Rückforderungen auslösen.

Bin ich bei Kündigung und Sperrzeit bei Eigenkündigung krankenversichert?

Ja, wenn Du Dich arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hast. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sind auch Personen versicherungspflichtig, die Arbeitslosengeld nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit ruht. Die Beiträge übernimmt die Bundesagentur. Ohne Arbeitslosmeldung kann eine Lücke entstehen, die Du dann selbst schließen musst, etwa über eine freiwillige Versicherung.

Gibt es eine Sperrzeit, wenn ich wegen Krankheit kündige?

Nicht, wenn Du auf ärztlichen Rat gekündigt hast. Die Fachlichen Weisungen zu § 159 SGB III erkennen das unter Nr. 159.7.1 Abs. 4 als wichtigen Grund an, die Agentur nutzt dafür einen eigenen Vordruck. Andere Atteste genügen, wenn sie inhaltlich die gleichen Angaben enthalten. Liegt kein ärztlicher Rat vor, holt die Agentur in der Regel ein Gutachten ihrer Fachdienste ein.

Ist Mobbing ein wichtiger Grund für eine Eigenkündigung?

Ja, erheblicher psychischer Druck, Mobbing oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz nennen die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur ausdrücklich. Du musst aber vorher in zumutbarer Weise versucht haben, die Ursache zu beseitigen, etwa durch Beschwerde beim Arbeitgeber oder beim Betriebsrat, sofern das nicht von vornherein aussichtslos war. Dokumentiere Vorfälle, Gespräche und Beschwerden möglichst mit Datum.

Gilt der Umzug zum Partner als wichtiger Grund?

Ja, unter Voraussetzungen. Die Fachlichen Weisungen nennen den Umzug, um eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft zu begründen oder fortzusetzen, und die Fortsetzung einer eheähnlichen Gemeinschaft. Eine solche Gemeinschaft wird etwa vermutet, wenn Ihr länger als ein Jahr zusammenlebt oder ein gemeinsames Kind habt. Bei einer neuen Ehe muss die Kündigung in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang stehen.

Bekomme ich eine Sperrzeit, wenn ich für einen neuen Job kündige?

Nicht, wenn Du ohne Lücke wechselst, denn dann wirst Du nicht arbeitslos. Kritisch wird es, wenn die neue Stelle schnell wieder endet. Beim Wechsel von einer unbefristeten in eine befristete Stelle erkennen die Fachlichen Weisungen einen wichtigen Grund an, wenn eine konkrete Aussicht auf Entfristung bestand. Unter Bedingungen genügen auch Vorteile wie ein deutlich höheres Gehalt. Bewahre Unterlagen dazu auf.

Verkürzt sich mein Arbeitslosengeld bei Kündigung und Sperrzeit bei Eigenkündigung?

Ja. Neben dem Ruhen während der Sperrzeit mindert sich die Anspruchsdauer nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III um die Sperrzeittage, bei zwölf Wochen sogar um mindestens ein Viertel der Gesamtdauer. Bei einem Anspruch von zwölf Monaten gehen also mindestens drei Monate verloren. Liegt die Kündigung bei Entstehung des Anspruchs länger als ein Jahr zurück, entfällt die Minderung nach § 148 Abs. 2 SGB III.

Wann beginnt die Sperrzeit nach einer Eigenkündigung?

Am Tag nach dem Ereignis, das sie begründet, also in der Regel am Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Fällt dieser Tag in eine andere laufende Sperrzeit, beginnt sie erst nach deren Ende. Eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung kommt deshalb zusätzlich hinzu und verlängert die Zeit ohne Zahlung.

Gilt eine besondere Härte, wenn ich Kinder versorgen muss?

Allein wegen der finanziellen Lage nicht. Die Fachlichen Weisungen zu § 159 SGB III stellen klar, dass sich die Härte aus dem Anlass der Sperrzeit ergeben muss, die soziale und wirtschaftliche Situation zählt dafür nicht. Eine Härte kann etwa vorliegen, wenn Du wegen eines dauerhaft gespannten Arbeitsklimas gekündigt hast, ohne dass das schon für einen wichtigen Grund reicht. Dann sinkt die Sperrzeit auf sechs Wochen.

Was kann ich bei Kündigung und Sperrzeit bei Eigenkündigung gegen den Bescheid tun?

Du kannst innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 SGG) und, wenn er erfolglos bleibt, Klage beim Sozialgericht erheben. Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Versicherte nach § 183 SGG gerichtskostenfrei. Begründe den Widerspruch mit Belegen zum wichtigen Grund oder zur besonderen Härte, denn Gründe aus Deiner Sphäre musst Du nach § 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III nachweisen.

Quellen

  1. § 159 SGB III Ruhen bei Sperrzeit
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 148 SGB III Minderung der Anspruchsdauer
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. Fachliche Weisungen § 159 SGB III Ruhen bei Sperrzeit (gültig ab 01.07.2026)
    BehördeBundesagentur für Arbeit · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 5 SGB V Versicherungspflicht
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  5. § 38 SGB III Arbeitsuchendmeldung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026

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