Kündigung wegen Whistleblowing

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Kurz erklärt Eine Kündigung wegen Whistleblowing liegt vor, wenn ein Arbeitgeber auf die Meldung oder Offenlegung von Rechtsverstößen mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses reagiert. § 36 Abs. 1 HinSchG verbietet solche Repressalien, nach Abs. 2 wird der Zusammenhang mit der Meldung vermutet. Gegen eine Kündigung wegen Whistleblowing muss innerhalb von drei Wochen Klage erhoben werden (§ 4 KSchG).

Verlassene Büroräume, eine Person mit einem Karton verlässt ein Gebäude, als Ausdruck einer Kündigung wegen Whistleblowing
Inhalt 4 Abschnitte

Wann schützt das Hinweisgeberschutzgesetz vor einer Kündigung wegen Whistleblowing?

Das Hinweisgeberschutzgesetz greift nicht schon, weil Du einen Missstand kennst. Nach § 33 Abs. 1 HinSchG müssen drei Dinge zusammenkommen: Du hast intern (§ 17) oder extern (§ 28) gemeldet oder unter den Voraussetzungen des § 32 offengelegt. Du hattest hinreichenden Grund, die Informationen für wahr zu halten. Und der Verstoß fällt in den sachlichen Anwendungsbereich des § 2 HinSchG.

Dazu gehören Straftaten, Ordnungswidrigkeiten zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Beschäftigtenrechten und etwa Vorgaben zur Geldwäsche. Ob Du intern oder extern meldest, darfst Du frei wählen (§ 7 Abs. 1 HinSchG).

Wer muss bei einer Kündigung wegen Whistleblowing was beweisen?

§ 36 HinSchG verbietet Repressalien und kehrt die Beweislast teilweise um. Erleidest Du nach einer Meldung einen beruflichen Nachteil und machst geltend, er beruhe auf der Meldung, wird dieser Zusammenhang vermutet. Bei einer Kündigung wegen Whistleblowing muss der Arbeitgeber dann das Gegenteil beweisen.

Wie weit das reicht, hat das BAG mit Urteil vom 04.12.2025, 2 AZR 51/25 geklärt. Für die Vermutung genügt es, den Zusammenhang zu behaupten. Voraussetzung ist aber eine tatsächlich erfolgte Meldung; dass Du von einem Verstoß weißt oder innerlich zur Meldung entschlossen bist, reicht nicht. Im Fall aus Hamburg war der Kündigungsentschluss vor der Meldung per E-Mail dokumentiert; die Kündigung blieb wirksam.

Der Schutz hängt nicht vom Kündigungsschutzgesetz ab. Der BAG-Fall betraf eine Kündigung in der Wartezeit im Kündigungsschutz, und auch im Kleinbetrieb greift das Verbot. Eine Kündigung, die gegen § 36 Abs. 1 HinSchG verstößt, ist nach § 134 BGB nichtig.

Welche Frist gilt und was kannst Du außer der Klage verlangen?

Auch eine Kündigung, die gegen das Repressalienverbot verstößt, musst Du rechtzeitig angreifen. § 4 Satz 1 KSchG verlangt die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung, auch wenn sie aus anderen Gründen unwirksam ist. Versäumst Du die Klagefrist von drei Wochen, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam.

Neben der Klage gegen die Kündigung wegen Whistleblowing kommt Schadensersatz in Betracht: Wer gegen das Verbot verstößt, muss den daraus entstehenden Schaden ersetzen (§ 37 Abs. 1 HinSchG). Einen Anspruch auf einen neuen Arbeitsvertrag oder eine Beförderung gibt das Gesetz nicht (§ 37 Abs. 2 HinSchG).

Wann bleibt eine Kündigung trotz eines Hinweises möglich?

Das Gesetz schützt keine bewusst falschen Vorwürfe. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen meldet oder offenlegt, haftet nach § 38 HinSchG auf Schadensersatz. Das kann eine verhaltensbedingte Kündigung tragen.

Auch der Weg an die Öffentlichkeit ist nur eingeschränkt geschützt. Wer direkt die Presse informiert, ist nach § 32 Abs. 1 HinSchG nur in Ausnahmefällen geschützt, etwa nach einer erfolglosen externen Meldung. Außerhalb dieser Grenzen bleibt Deine arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht bestehen.

Betrifft der Hinweis keinen Verstoß im Sinne des § 2 HinSchG, etwa eine Beschwerde über unbezahlte Überstunden, hilft § 612a BGB. Danach darf der Arbeitgeber darf Dich nicht benachteiligen, weil Du in zulässiger Weise Rechte ausübst. Für Beamtinnen und Beamte gilt das HinSchG ebenfalls (§ 3 Abs. 8 Nr. 3); das Hamburgische Beamtengesetz befreit Hinweisgeber in § 101 Abs. 4 vom Dienstweg.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 36 Abs. 1 HinSchG verbietet Kündigungen als Reaktion auf eine Meldung oder Offenlegung; eine solche Kündigung ist nach § 134 BGB nichtig.
  • Nach § 36 Abs. 2 HinSchG wird der Zusammenhang vermutet, wenn Du ihn geltend machst; Voraussetzung ist eine tatsächlich erfolgte Meldung (BAG, 04.12.2025, 2 AZR 51/25).
  • Der Schutz gilt auch in der Wartezeit und im Kleinbetrieb, die Klage muss aber innerhalb von drei Wochen erhoben werden (§ 4 KSchG).
  • Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen meldet, haftet auf Schadensersatz (§ 38 HinSchG).

Häufige Fragen (11)

Ist eine Kündigung wegen Whistleblowing zulässig?

Nicht wegen der Meldung. Eine Kündigung, die eine Reaktion auf eine geschützte Meldung ist, verstößt gegen § 36 Abs. 1 HinSchG und ist unwirksam. Hinweisgeber sind trotz Schutz vor einer Kündigung wegen Whistleblowing nicht unkündbar. Hat der Arbeitgeber Gründe, die mit der Meldung nichts zu tun haben, etwa einen schon vorher gefassten Kündigungsentschluss, kann er kündigen. Diese Gründe muss er im Prozess beweisen, wenn die Vermutung des § 36 Abs. 2 HinSchG eingreift.

Gilt der Schutz bei einer Kündigung wegen Whistleblowing auch in der Probezeit?

Das Repressalienverbot knüpft nicht an das Kündigungsschutzgesetz an und gilt deshalb auch in den ersten sechs Monaten und im Kleinbetrieb. Das Bundesarbeitsgericht hat den Schutz in einem Fall einer Wartezeitkündigung geprüft (Urteil vom 04.12.2025, 2 AZR 51/25). Dort scheiterte die Klage, weil der Arbeitgeber belegen konnte, dass er schon vor der Meldung zur Kündigung entschlossen war.

Muss ich einen Verstoß zuerst intern melden?

Nein. Nach § 7 Abs. 1 HinSchG kannst Du frei wählen, ob Du Dich an die interne Meldestelle Deines Arbeitgebers oder an eine externe Meldestelle wendest. Das Gesetz empfiehlt die interne Meldung nur, wenn dort wirksam abgeholfen werden kann und Du keine Repressalien befürchtest. Eine externe Meldestelle des Bundes ist beim Bundesamt für Justiz eingerichtet (§ 19 HinSchG). Für bestimmte Bereiche gibt es zusätzliche Stellen.

Was passiert, wenn sich mein Hinweis als falsch herausstellt?

Ein Irrtum allein schadet nicht. Geschützt bist Du nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG schon dann, wenn Du bei der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hattest, dass die Informationen stimmen. Anders liegt es bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Meldungen: Dann haftest Du für den entstandenen Schaden (§ 38 HinSchG). Das wissentliche Offenlegen unrichtiger Informationen ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 40 Abs. 1 HinSchG).

Bin ich geschützt, wenn ich mich direkt an die Presse wende?

Nur in Ausnahmefällen. Eine Offenlegung gegenüber der Öffentlichkeit ist nach § 32 Abs. 1 HinSchG geschützt, wenn zuvor eine externe Meldung ohne geeignete Folgemaßnahmen oder ohne Rückmeldung blieb. Ohne diesen Vorlauf greift der Schutz nur, wenn Du hinreichenden Grund für die Annahme hattest, dass etwa eine Notlage, eine Gefahr irreversibler Schäden, Repressalien oder die Vernichtung von Beweisen drohen. Das sollte vor dem Gang an die Medien sorgfältig geprüft werden.

Wie schnell muss die interne Meldestelle reagieren?

Die interne Meldestelle muss den Eingang Deiner Meldung spätestens nach sieben Tagen bestätigen (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG). Innerhalb von drei Monaten nach dieser Bestätigung schuldet sie eine Rückmeldung über geplante und ergriffene Folgemaßnahmen und deren Gründe (§ 17 Abs. 2 HinSchG). Bleibt eine wirksame Abhilfe aus, kannst Du Dich nach § 7 Abs. 1 Satz 3 HinSchG zusätzlich an eine externe Meldestelle wenden.

Ab wie vielen Mitarbeitern braucht ein Unternehmen eine Meldestelle?

Die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle trifft Arbeitgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten (§ 12 Abs. 2 HinSchG). Für bestimmte Unternehmen, etwa Kreditinstitute, Wertpapierdienstleister und Versicherungen, gilt sie unabhängig von der Größe (§ 12 Abs. 3 HinSchG). Fehlt die Meldestelle, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Der Schutz vor Repressalien gilt aber auch in kleineren Betrieben, wenn Du extern meldest.

Kann ich bei einer Kündigung wegen Whistleblowing Schadensersatz verlangen?

Wenn eine verbotene Repressalie vorliegt, schon. Nach § 37 Abs. 1 HinSchG muss der Verursacher den Schaden ersetzen, der aus dem Verstoß entsteht, zum Beispiel entgangenen Verdienst. Einen Anspruch darauf, dass ein befristeter Vertrag verlängert, ein neues Arbeitsverhältnis begründet oder eine Beförderung ausgesprochen wird, schließt § 37 Abs. 2 HinSchG dagegen aus. Wie hoch ein Schaden im Einzelfall ist, hängt von den Umständen ab.

Gilt der Hinweisgeberschutz auch für Beamte?

Beamtinnen und Beamte zählen nach § 3 Abs. 8 Nr. 3 HinSchG zu den geschützten Beschäftigten. Für sie geht es statt um eine Kündigung um Maßnahmen wie Versetzung, schlechtere Beurteilung oder Disziplinarmaßnahmen. In Hamburg sind Beamte bei einer Meldung oder Offenlegung nach dem HinSchG von der Einhaltung des Dienstwegs befreit (§ 101 Abs. 4 HmbBG). Für Bundesbeamte gelten die Regeln des Bundesbeamtengesetzes.

Kann der Hinweisgeberschutz im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden?

Nein. Vereinbarungen, die die Rechte hinweisgebender Personen nach dem HinSchG einschränken, sind nach § 39 HinSchG unwirksam. Das gilt für Klauseln im Arbeitsvertrag, in Aufhebungsverträgen oder in Verschwiegenheitsvereinbarungen. Eine allgemeine Pflicht, Betriebsgeheimnisse zu wahren, bleibt zwar bestehen, sie steht einer geschützten Meldung aber nicht entgegen (§ 35 Abs. 2 HinSchG), sofern die Weitergabe zur Aufdeckung des Verstoßes erforderlich war.

Was droht einem Arbeitgeber bei einer Kündigung wegen Whistleblowing?

Neben der Unwirksamkeit der Maßnahme und Schadensersatz droht ein Bußgeld. Wer eine Repressalie ergreift oder es versucht, handelt nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 HinSchG ordnungswidrig. Die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen (§ 40 Abs. 6 HinSchG). Wer Meldungen behindert, riskiert denselben Rahmen. Für Unternehmen kann sich die Obergrenze über § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG erhöhen.

Quellen

  1. § 36 HinSchG Verbot von Repressalien; Beweislastumkehr
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 33 HinSchG Anwendungsbereich der Schutzmaßnahmen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. BAG, Urteil vom 04.12.2025, 2 AZR 51/25 (Repressalie setzt erfolgte Meldung voraus)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 28.10.2026
  4. § 17 HinSchG Aufgaben der internen Meldestellen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  5. § 4 KSchG Anrufung des Arbeitsgerichts
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026

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