Krankheitsbedingte Kündigung

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Kurz erklärt Eine krankheitsbedingte Kündigung ist eine Kündigung, die Dein Arbeitgeber mit Deiner Erkrankung begründet. Sie zählt zu den personenbedingten Kündigungen nach § 1 Abs. 2 KSchG und erfordert eine dreistufige Prüfung durch das Arbeitsgericht. Um Dich gegen eine solche Kündigung zu wehren, musst Du innerhalb von drei Wochen Klage erheben (§ 4 KSchG).

Krankheitsbedingte Kündigung: Leerer Schreibtisch in einem deutschen Bürogebäude, ein versiegelter Umschlag liegt darauf, nach einer Krankheitsbedingten Kündigu
Inhalt 4 Abschnitte

Krankheitsbedingte Kündigung: Darf Dein Arbeitgeber Dir kündigen?

Ja. Er darf sogar während einer Krankschreibung kündigen, siehe Kündigung während der Krankschreibung. Kündigt er aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit, bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen trotzdem bestehen (§ 8 Abs. 1 EntgFG).

Einen Grund nach § 1 Abs. 2 KSchG braucht der Arbeitgeber nur, wenn Dein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (§ 1 Abs. 1 KSchG) und im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 23 Abs. 1 KSchG); für Arbeitsverhältnisse, die vor 2004 begonnen haben, kann noch die Schwelle von mehr als fünf gelten. Im Kleinbetrieb entfällt diese Prüfung. Bei Schwerbehinderung oder Gleichstellung braucht er vorher die Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX).

Welche drei Stufen prüft das Gericht bei einer krankheitsbedingten Kündigung?

Das Bundesarbeitsgericht prüft eine krankheitsbedingte personenbedingte Kündigung in drei Stufen (Urteil vom 20.11.2014, 2 AZR 755/13):

  1. Negative Gesundheitsprognose: Im Zeitpunkt der Kündigung müssen objektive Tatsachen weitere Erkrankungen im bisherigen Umfang befürchten lassen. Bei häufigen Kurzerkrankungen können vergangene Fehlzeiten eine negative Gesundheitsprognose indizieren.
  2. Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen: Etwa Ablaufstörungen oder Entgeltfortzahlungskosten von mehr als sechs Wochen im Jahr.
  3. Interessenabwägung: Ist dem Arbeitgeber die Belastung noch zuzumuten?

Dazu kommt die Verhältnismäßigkeit. Eine Kündigung ist nicht „bedingt“ durch Krankheit, wenn mildere Mittel künftige Fehlzeiten verringern könnten. Das kann ein umgestalteter Arbeitsplatz oder eine leidensgerechte Stelle sein (BAG, Urteil vom 18.11.2021, 2 AZR 138/21, Rn. 12).

Was ändert ein fehlendes BEM an der Kündigung?

Warst Du innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Das BEM ist keine formale Wirksamkeitsvoraussetzung. Fehlt es, muss der Arbeitgeber aber beweisen, dass auch ein BEM die krankheitsbedingte Kündigung nicht hätte verhindern können.

Nach BAG 2 AZR 138/21 (18.11.2021) ist grundsätzlich ein neues BEM nötig, wenn Du innerhalb eines Jahres nach einem abgeschlossenen BEM erneut mehr als sechs Wochen krank warst. Weil der Arbeitgeber darauf verzichtet hatte, war die Kündigung unwirksam. Nach BAG 2 AZR 162/22 (15.12.2022) begründet selbst die Zustimmung des Integrationsamts keine Vermutung, dass ein unterbliebenes BEM nutzlos gewesen wäre. Lehnst Du ein ordnungsgemäß angebotenes BEM ab, spricht das umgekehrt grundsätzlich gegen mildere Mittel (2 AZR 138/21, Rn. 16).

Was tun nach einer Kündigung wegen Krankheit?

Die wichtigste Zahl ist die Klagefrist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 Satz 1 KSchG). Versäumst Du sie, gilt die Kündigung als wirksam (§ 7 KSchG); die Kündigungsschutzklage gehört vor das Arbeitsgericht. Bestand ein Betriebsrat, muss er vorher angehört worden sein (§ 102 Abs. 1 BetrVG).

Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht. Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld setzt eigenes Lösen oder vertragswidriges Verhalten voraus (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III); eine Kündigung allein wegen Krankheit ist kein solcher Fall. Läuft die Entgeltfortzahlung aus, kommt Krankengeld der Krankenkasse in Betracht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Krankheit schützt nicht vor einer Kündigung, die Entgeltfortzahlung läuft bei Kündigung aus Anlass der Erkrankung aber weiter (§ 8 Abs. 1 EntgFG).
  • Gerichte prüfen in drei Stufen: negative Prognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigung, Interessenabwägung (BAG 2 AZR 755/13).
  • Fehlt ein gebotenes BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX, trägt der Arbeitgeber eine erweiterte Darlegungslast; nach erneut mehr als sechs Wochen Krankheit ist grundsätzlich ein neues BEM nötig (BAG 2 AZR 138/21).
  • Kündigungsschutz nach dem KSchG setzt mehr als sechs Monate Beschäftigung und in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer voraus (§§ 1, 23 KSchG).
  • Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden (§ 4 KSchG).

Häufige Fragen (11)

Was sind die Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung?

Gilt das Kündigungsschutzgesetz, braucht der Arbeitgeber für eine krankheitsbedingte Kündigung drei Dinge: eine negative Gesundheitsprognose, eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und eine Interessenabwägung zu seinen Gunsten. Zusätzlich darf es kein milderes Mittel geben, etwa einen leidensgerechten Arbeitsplatz. Diese Prüfung hat das Bundesarbeitsgericht entwickelt, Grundlage ist § 1 Abs. 2 KSchG. Ohne Kündigungsschutzgesetz entfällt diese Prüfung weitgehend.

Ab wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung möglich?

Eine feste Zahl an Krankheitstagen gibt es nicht. Eine erhebliche Belastung liegt nach der Rechtsprechung unter anderem vor, wenn künftig Entgeltfortzahlungskosten von mehr als sechs Wochen im Jahr zu erwarten sind (BAG, Urteil vom 20.11.2014, 2 AZR 755/13). Dazu muss die Prognose negativ sein. Mehr als sechs Wochen Krankheit im Jahr lösen außerdem die Pflicht zum BEM aus.

Kann man während einer Krankschreibung gekündigt werden?

Ja. Eine Arbeitsunfähigkeit hindert den Arbeitgeber nicht daran, zu kündigen. Die Kündigung muss aber den normalen Regeln genügen, also Schriftform, Kündigungsfrist und gegebenenfalls Kündigungsschutzgesetz. Kündigt er gerade aus Anlass der Erkrankung, zahlt er das Gehalt bis zum Ende der sechswöchigen Entgeltfortzahlung weiter, auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus (§ 8 Abs. 1 EntgFG).

Ist eine krankheitsbedingte Kündigung ohne BEM unwirksam?

Nicht automatisch. Das BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX ist keine formale Voraussetzung der Kündigung. Fehlt es, muss der Arbeitgeber aber im Prozess darlegen und beweisen, dass auch ein BEM die Kündigung nicht hätte verhindern können. Im Fall des Urteils vom 18.11.2021, 2 AZR 138/21, gelang ihm das nicht, die Kündigung war unwirksam.

Bekommt man bei einer Kündigung wegen Krankheit eine Abfindung?

Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Eine Abfindung entsteht meist durch einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht, wenn die Wirksamkeit der Kündigung zweifelhaft ist. Ausnahmen sind ein Abfindungsangebot nach § 1a KSchG, das bei personenbedingten Gründen aber nicht vorgesehen ist, sowie eine Auflösung durch das Gericht nach § 9 KSchG. Wie hoch eine Abfindung ausfällt, ist Verhandlungssache.

Gibt es nach einer Kündigung wegen Krankheit eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

In der Regel nein. Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe setzt voraus, dass Du das Arbeitsverhältnis selbst gelöst oder durch vertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben hast (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Eine Kündigung des Arbeitgebers wegen Krankheit erfüllt das nicht. Anders kann es aussehen, wenn Du einen Aufhebungsvertrag unterschreibst. Melde Dich nach Zugang der Kündigung trotzdem rechtzeitig arbeitsuchend.

Ist eine krankheitsbedingte Kündigung ordentlich oder fristlos?

Eine krankheitsbedingte Kündigung erfolgt fast immer ordentlich, also mit Kündigungsfrist. Krankheit ist in aller Regel kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB. Die Frist richtet sich nach § 622 BGB, dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag. Ist die ordentliche Kündigung etwa durch Tarifvertrag ausgeschlossen, bleibt dem Arbeitgeber nur der Weg über § 626 BGB, meist mit einer sozialen Auslauffrist.

Muss eine krankheitsbedingte Kündigung begründet werden?

Im Kündigungsschreiben muss der Arbeitgeber den Grund nicht nennen; § 623 BGB verlangt nur die Schriftform. Im Kündigungsschutzprozess muss er die Gründe aber vollständig darlegen und beweisen, also Prognose, Beeinträchtigung und fehlende mildere Mittel. Gibt es einen Betriebsrat, muss er ihm die Gründe schon vor der Kündigung mitteilen (§ 102 Abs. 1 BetrVG).

Ist eine krankheitsbedingte Kündigung personenbedingt?

Ja. Das Kündigungsschutzgesetz kennt drei Kündigungsgründe: Gründe in der Person, im Verhalten und dringende betriebliche Erfordernisse (§ 1 Abs. 2 KSchG). Krankheit gehört zu den Gründen in der Person, weil der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht wegen eines Fehlverhaltens, sondern wegen seiner Gesundheit nicht leisten kann. Eine Abmahnung ist deshalb nicht nötig.

Wie läuft eine krankheitsbedingte Kündigung ab?

Typisch sind mehrere Schritte. Nach mehr als sechs Wochen Krankheit im Jahr bietet der Arbeitgeber ein BEM an. Danach hört er gegebenenfalls den Betriebsrat an, bei Schwerbehinderung holt er die Zustimmung des Integrationsamts ein. Dann übergibt er die schriftliche Kündigung. Ab Zugang läuft für Dich die Frist von drei Wochen für die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht.

Gilt im öffentlichen Dienst etwas anderes?

Die Maßstäbe des Kündigungsschutzgesetzes und die drei Prüfungsstufen gelten auch im öffentlichen Dienst. Zusätzlich kann ein Tarifvertrag wie TVöD oder TV-L ab einer bestimmten Beschäftigungszeit und einem bestimmten Alter die ordentliche Kündigung ausschließen. Dann bleibt nur eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB. Statt des Betriebsrats ist der Personalrat zu beteiligen.

Quellen

  1. § 1 KSchG Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 167 SGB IX Prävention, betriebliches Eingliederungsmanagement
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. BAG, Urteil vom 20.11.2014, 2 AZR 755/13 (dreistufige Prüfung)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 27.10.2026
  4. BAG, Urteil vom 18.11.2021, 2 AZR 138/21 (erneutes BEM)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 27.10.2026
  5. § 8 EntgFG Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026

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