Kündigungsschutzklage

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Kurz erklärt Die Kündigungsschutzklage ist Dein rechtliches Mittel, um vor dem Arbeitsgericht feststellen zu lassen, dass eine Kündigung Dein Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Gemäß § 4 KSchG musst Du diese Klage innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung einreichen. Verpasst Du diese Frist, wird die Kündigung nach § 7 KSchG wirksam.

Kündigungsschutzklage: Eine Person steht an einem leeren Schreibtisch mit einer Kiste persönlicher Gegenstände, blickt aus dem Fenster, kurz nach Erhalt einer K
Inhalt 4 Abschnitte

Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Mit der Kündigungsschutzklage greifst Du eine Kündigung Deines Arbeitgebers an. Sie ist eine Feststellungsklage: Das Arbeitsgericht soll feststellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. So steht es in § 4 KSchG.

Gerügt werden kann die fehlende soziale Rechtfertigung nach dem Kündigungsschutzgesetz, aber auch jeder andere Unwirksamkeitsgrund. Dazu gehören eine fehlende Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG oder ein Sonderkündigungsschutz, etwa in Schwangerschaft oder Elternzeit. Die Frist für die Kündigungsschutzklage gilt nach § 23 Abs. 1 KSchG auch in Kleinbetrieben.

Wie läuft eine Kündigungsschutzklage ab?

Die Kündigungsschutzklage reichst Du schriftlich ein oder lässt sie bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts aufnehmen. Danach folgen meist zwei Termine.

  1. Gütetermin: Er soll nach § 61a Abs. 2 ArbGG innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden. Im Gütetermin erörtert der Vorsitzende den Streit allein mit beiden Seiten, Ziel ist eine Einigung (§ 54 ArbGG).
  2. Kammertermin: Scheitert die Güte, setzt das Gericht Fristen für Schriftsätze, nach § 61a Abs. 3 ArbGG mindestens zwei Wochen. Im Kammertermin entscheidet der Vorsitzende mit zwei ehrenamtlichen Richtern.

Viele Verfahren enden schon vorher mit einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht.

Was Du mit der Klage erreichen kannst

Gewinnst Du, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Für die Zeit seit Ablauf der Kündigungsfrist kann Dir nach § 615 BGB Annahmeverzugslohn zustehen. Anderweitiger Verdienst und Arbeitslosengeld werden angerechnet.

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nur in Ausnahmen, etwa nach § 1a KSchG oder bei einer gerichtlichen Auflösung nach §§ 9, 10 KSchG. In der Praxis wird eine Abfindung oft im Vergleich vereinbart. Ihre Höhe ist Verhandlungssache und hängt von den Prozessrisiken beider Seiten ab.

Welche Fehler bei der Kündigungsschutzklage passieren

Der teuerste Fehler ist eine verpasste Frist. Die Klagefrist von drei Wochen beginnt mit dem Zugang des Kündigungsschreibens, nicht mit dem Ende der Kündigungsfrist.

Ebenso wichtig ist die Arbeitsuchendmeldung. Nach § 38 Abs. 1 SGB III musst Du Dich spätestens drei Monate vor dem Ende melden oder, wenn die Zeit kürzer ist, binnen drei Tagen. Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn Du eine Kündigungsschutzklage erhebst. Unterschätzt werden schließlich die Kosten: In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst, auch wer gewinnt (§ 12a ArbGG).

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Kündigungsschutzklage ist nach § 4 KSchG binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben.
  • Der Gütetermin soll nach § 61a Abs. 2 ArbGG innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden.
  • Bei Erfolg kann Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB zustehen; eine Abfindung gibt es meist nur per Vergleich.
  • Die Arbeitsuchendmeldung nach § 38 SGB III ist auch während der Klage Pflicht.

Häufige Fragen (10)

Bis wann muss man eine Kündigungsschutzklage einreichen?

Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung. Die Frist steht in § 4 Satz 1 KSchG. Maßgeblich ist der Eingang der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht, nicht beim Arbeitgeber. Läuft die Frist ab, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam, auch wenn sie eigentlich fehlerhaft war. Das gilt nicht für eine nur mündliche Kündigung, denn die Frist knüpft an eine schriftliche Kündigung an.

Wie lange dauert eine Kündigungsschutzklage?

Das ist sehr unterschiedlich. Der Gütetermin soll nach § 61a Abs. 2 ArbGG binnen zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden, in der Praxis dauert es je nach Gericht oft etwas länger. Endet das Verfahren dort mit einem Vergleich, ist es nach wenigen Wochen erledigt. Folgt ein Kammertermin, können mehrere Monate vergehen.

Wann erfährt der Arbeitgeber von der Kündigungsschutzklage?

Mit der Zustellung der Klage durch das Arbeitsgericht. Das Gericht schickt dem Arbeitgeber die Klageschrift zusammen mit der Ladung zum Gütetermin. Du musst den Arbeitgeber nicht selbst informieren, darfst es aber. Für die Fristwahrung zählt allein der rechtzeitige Eingang der Klage bei Gericht.

Kann man eine Kündigungsschutzklage ohne Anwalt einreichen?

Ja. Vor dem Arbeitsgericht kannst Du den Rechtsstreit nach § 11 Abs. 1 ArbGG selbst führen. Die Rechtsantragstelle des Gerichts nimmt Deine Klage auf, berät aber nicht inhaltlich. Ob Du ohne Vertretung zurechtkommst, hängt vom Fall ab. Vor dem Landesarbeitsgericht besteht Vertretungszwang.

Bekommt man bei einer Kündigungsschutzklage automatisch eine Abfindung?

Nein. Die Kündigungsschutzklage ist auf den Erhalt des Arbeitsplatzes gerichtet. Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch besteht nur in Sonderfällen, etwa nach § 1a KSchG bei entsprechendem Hinweis im Kündigungsschreiben oder bei einer Auflösung durch das Gericht nach § 9 KSchG. Häufig einigen sich die Parteien aber in einem Vergleich auf eine Abfindung.

Was passiert nach dem Gütetermin, wenn keine Einigung zustande kommt?

Dann bestimmt das Gericht einen Kammertermin. Vorher fordert der Vorsitzende den Arbeitgeber nach § 61a Abs. 3 ArbGG auf, binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen ausführlich zu erwidern. Du erhältst anschließend Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Kammertermin entscheiden ein Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter.

Wann ist eine Kündigungsschutzklage sinnvoll?

Wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung bestehen oder Du Deine Verhandlungsposition sichern willst. Ohne Kündigungsschutzklage wird die Kündigung nach drei Wochen unangreifbar. Ob Kündigungsgrund, Sozialauswahl, Betriebsratsanhörung oder Form angreifbar sind, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Die Kündigung prüfen zu lassen, schafft dafür die Grundlage.

Ab wie vielen Mitarbeitern gilt der Kündigungsschutz?

Der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 KSchG gilt in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern; Auszubildende zählen nicht mit, Teilzeitkräfte anteilig. Hat Dein Arbeitsverhältnis vor 2004 begonnen, kann nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG die alte Schwelle von mehr als fünf Arbeitnehmern gelten. Zudem muss Dein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden haben. Die Klagefrist von drei Wochen gilt aber auch im Kleinbetrieb, etwa wenn die Kündigung aus anderen Gründen unwirksam ist.

Was passiert, wenn man die Kündigungsschutzklage gewinnt?

Das Gericht stellt fest, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Du kannst Deine Arbeit wieder anbieten und Vergütung für die Zeit seit Ablauf der Kündigungsfrist verlangen. Darauf werden Zwischenverdienst und Sozialleistungen angerechnet. Der Arbeitgeber kann gegen das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen.

Was passiert, wenn man die Kündigungsschutzklage verliert?

Dann steht fest, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat. Du trägst Deine eigenen Anwaltskosten in der ersten Instanz, die des Arbeitgebers aber nicht (§ 12a ArbGG). Nach einem Urteil trägt die unterliegende Seite die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert; sie entfällt dagegen bei einem gerichtlichen Vergleich (Vorbemerkung 8 KV GKG). Gegen das Urteil ist unter den Voraussetzungen des § 64 ArbGG Berufung möglich.

Quellen

  1. § 4 KSchG Anrufung des Arbeitsgerichts
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 7 KSchG Wirksamwerden der Kündigung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 54 ArbGG Güteverfahren
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 61a ArbGG Besondere Prozessförderung in Kündigungsverfahren
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  5. § 615 BGB Vergütung bei Annahmeverzug
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  6. § 38 SGB III Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026

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