Unkündbarkeit
Kurz erklärt Unkündbarkeit bedeutet, dass der Arbeitgeber Dir nicht mehr ordentlich kündigen darf, sondern nur noch aus wichtigem Grund. Am bekanntesten ist § 34 Abs. 2 TVöD: ab 40 Jahren und mehr als 15 Jahren Beschäftigungszeit beim selben Arbeitgeber. Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB bleibt möglich, wenn nötig mit Auslauffrist.

Inhalt 3 Abschnitte
Wann erreichst Du die Unkündbarkeit?
Eine gesetzliche Unkündbarkeit für alle gibt es nicht. Die Unkündbarkeit entsteht durch Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder für bestimmte Gruppen durch Gesetz. Im TVöD regelt sie § 34 Abs. 2 TVöD: Beschäftigte des Bundes sowie Beschäftigte kommunaler Arbeitgeber im Tarifgebiet West, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, können nach mehr als 15 Jahren Beschäftigungszeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Im Länderdienst gilt nach § 34 Abs. 2 TV-L dieselbe Grenze, ebenfalls nur im Tarifgebiet West.
Gezählt wird nur die Zeit beim selben Arbeitgeber (§ 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD). Zeiten bei anderen öffentlichen Arbeitgebern zählen dafür nicht mit, wie das BAG am 22.02.2018 (6 AZR 137/17) entschieden hat; dieselbe Zählung bestimmt die Kündigungsfrist im öffentlichen Dienst. Gesetzlich ist die ordentliche Kündigung zum Beispiel für Betriebsratsmitglieder ausgeschlossen (§ 15 KSchG), siehe Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder. Andere Schutzregeln wie bei Schwangerschaft oder Schwerbehinderung verbieten die Kündigung oder machen sie zustimmungspflichtig; das ist Sonderkündigungsschutz, keine Unkündbarkeit im engeren Sinn.
Kündigung trotz Unkündbarkeit: Geht das?
Ja, aus wichtigem Grund. Die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB bleibt möglich, innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der Gründe (§ 626 Abs. 2 BGB). Bei Unkündbaren erkennt das BAG zusätzlich die außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist an. Gemeint sind Fälle, in denen ein Grund bei anderen nur eine ordentliche Kündigung tragen würde, die lange Bindung den Arbeitgeber aber unzumutbar belastet.
Dann muss der Arbeitgeber eine Auslauffrist einhalten, die der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist entspricht. Im Urteil vom 25.04.2018 (2 AZR 6/18) hat das BAG das für eine krankheitsbedingte Kündigung nach § 34 Abs. 2 TV-L angenommen. Voraussetzung: Es ist mit Entgeltfortzahlung für mehr als ein Drittel der jährlichen Arbeitstage zu rechnen, vorbehaltlich einer Interessenabwägung. Gewährt der Arbeitgeber bei einem verhaltensbedingten Grund freiwillig eine Auslauffrist, verliert er damit nicht sein Recht zur außerordentlichen Kündigung (BAG, 13.05.2015, 2 AZR 531/14).
Was solltest Du nach einer Kündigung trotz Unkündbarkeit tun?
Auch eine Kündigung trotz Unkündbarkeit musst Du innerhalb von drei Wochen mit einer Kündigungsschutzklage angreifen (§ 4 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Sonst gilt sie nach § 7 KSchG als wirksam. Die Frist läuft ab Zugang der schriftlichen Kündigung.
Im Prozess prüft das Gericht in drei Stufen: ob ein wichtiger Grund an sich vorliegt, ob er im Einzelfall trägt und wie die Interessenabwägung ausfällt. Bei der Auslauffrist sind die Maßstäbe hoch, weil § 626 Abs. 1 BGB gilt. Vorher muss der Personalrat oder Betriebsrat beteiligt worden sein. Wie die Abwägung ausgeht, hängt vom Einzelfall ab.
Das Wichtigste in Kürze
- Nach § 34 Abs. 2 TVöD sind Beschäftigte ab 40 Jahren mit mehr als 15 Jahren Beschäftigungszeit nur aus wichtigem Grund kündbar, im Bund und bei Kommunen im Tarifgebiet West.
- Gezählt wird nur die Zeit beim selben Arbeitgeber (BAG, 22.02.2018, 6 AZR 137/17).
- Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB bleibt möglich, binnen zwei Wochen ab Kenntnis.
- Wo ein Grund sonst nur ordentlich tragen würde, ist eine Auslauffrist in Höhe der fiktiven Kündigungsfrist nötig (BAG, 25.04.2018, 2 AZR 6/18).
- Auch gegen diese Kündigung muss die Klage binnen drei Wochen erhoben werden (§ 4 Satz 1 KSchG).
Häufige Fragen (10)
Ab wann gilt die Unkündbarkeit im öffentlichen Dienst?
Nach § 34 Abs. 2 TVöD ab Vollendung des 40. Lebensjahres und einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren beim selben Arbeitgeber. Die Unkündbarkeit gilt für Beschäftigte des Bundes und für kommunale Beschäftigte, für die die Regeln des Tarifgebiets West gelten. Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Wer schon nach den bis 30.09.2005 geltenden Regeln unkündbar war, bleibt es.
Ab wann ist man im TV-L unkündbar?
Nach § 34 Abs. 2 TV-L gilt dieselbe Grenze. Beschäftigte ab 40 Jahren, die unter die Regelungen des Tarifgebiets West fallen, sind nach mehr als 15 Jahren Beschäftigungszeit nur noch aus wichtigem Grund kündbar. Wer nach den bis 31.10.2006 geltenden Tarifregeln unkündbar war, bleibt es. Gezählt wird auch hier nur die Zeit beim selben Arbeitgeber (§ 34 Abs. 3 TV-L).
Zählen für die Unkündbarkeit auch Zeiten bei anderen Arbeitgebern?
Für die Unkündbarkeit nein. Das BAG hat am 22.02.2018 (6 AZR 137/17) entschieden, dass für § 34 Abs. 2 TVöD nur die Beschäftigungszeit nach Absatz 3 Satz 1 und 2 zählt, also beim selben Arbeitgeber. Die Anrechnung nach Satz 3 und 4 wirkt nur für andere Ansprüche. Wechselst Du den Arbeitgeber, beginnt die Zählung für die Unkündbarkeit neu.
Ist eine betriebsbedingte Kündigung trotz Unkündbarkeit möglich?
Nur in engen Ausnahmen. Eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ist durch die Unkündbarkeit ausgeschlossen. Eine fristlose betriebsbedingte Kündigung ist nach BAG, 18.03.2010, 2 AZR 337/08 regelmäßig unzulässig. Mit notwendiger Auslauffrist kommt sie in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer sonst trotz Wegfalls der Beschäftigung womöglich noch Jahre weiterbeschäftigen müsste und ihm das unzumutbar ist. Ob das zutrifft, hängt vom Einzelfall ab.
Was ist eine Kündigung mit sozialer Auslauffrist?
Das ist eine außerordentliche Kündigung, bei der das Arbeitsverhältnis nicht sofort, sondern erst nach einer Frist endet. Bei Unkündbaren ist sie nach dem BAG zwingend, wenn der Grund bei anderen nur eine ordentliche Kündigung rechtfertigen würde; die Frist entspricht dann der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist (BAG 2 AZR 6/18). Bei schweren Pflichtverletzungen kann der Arbeitgeber sie freiwillig gewähren (BAG 2 AZR 531/14).
Sind Beamte unkündbar?
Beamte auf Lebenszeit haben kein Arbeitsverhältnis, das gekündigt werden könnte. Ihr Dienstverhältnis endet nur aus gesetzlichen Gründen, etwa durch Entlassung, Ruhestand, Verlust der Beamtenrechte nach einer Strafe oder Entfernung im Disziplinarverfahren. Das ist rechtlich keine Unkündbarkeit im Sinne des Arbeitsrechts, sondern Folge des Lebenszeitprinzips. Beamte auf Probe können unter erleichterten Voraussetzungen entlassen werden.
Ist man mit Schwerbehinderung unkündbar?
Nein. Schwerbehinderte Menschen haben besonderen Kündigungsschutz, aber keine Unkündbarkeit. Nach § 168 SGB IX braucht der Arbeitgeber vorher die Zustimmung des Integrationsamts. Erteilt dieses die Zustimmung, kann ordentlich gekündigt werden; im Übrigen gilt das Kündigungsschutzgesetz. Für die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung gibt es eigene Regeln und Fristen.
Wie lange ist man nach der Geburt unkündbar?
Nach § 17 Abs. 1 MuSchG ist die Kündigung während der Schwangerschaft und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung unzulässig, mindestens bis vier Monate danach. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber davon weiß oder es rechtzeitig erfährt. Bei Elternzeit schützt § 18 BEEG ab dem Verlangen, frühestens acht Wochen vor Beginn. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären. Danach gilt wieder der allgemeine Kündigungsschutz.
Wie lange ist ein Betriebsratsmitglied unkündbar?
Während der Amtszeit ist die ordentliche Kündigung nach § 15 Abs. 1 KSchG ausgeschlossen, und auch danach noch ein Jahr lang. Zulässig ist nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, und auch die nur mit Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG oder deren gerichtlicher Ersetzung. Ähnlicher Schutz gilt für Wahlbewerber und Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Gilt die Unkündbarkeit auch für eine Änderungskündigung?
Ja. § 34 Abs. 2 TVöD erlaubt eine Kündigung durch den Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund, und eine Änderungskündigung ist eine Kündigung. Eine ordentliche Änderungskündigung ist deshalb ausgeschlossen. Möglich bleibt eine außerordentliche Änderungskündigung, wenn ein wichtiger Grund die Änderung erfordert. Bei Streit gilt auch hier die Drei-Wochen-Frist für die Klage.
Quellen
Weitere Begriffe in Kündigung
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