Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Kurz erklärt Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist die einseitige Erklärung, mit der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag beenden. Sie braucht nach § 623 BGB die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift; E-Mail oder WhatsApp genügen nicht. Wer eine Kündigung des Arbeitgebers angreifen will, muss nach § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang klagen.

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Welche Arten der Kündigung des Arbeitsverhältnisses gibt es?
Die ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf einer Frist. Die außerordentliche oder fristlose Kündigung nach § 626 BGB setzt einen wichtigen Grund voraus und muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der Gründe erklärt werden. Mit der Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber und bietet zugleich neue Bedingungen an (§ 2 KSchG).
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann jede Seite erklären. Die Eigenkündigung des Arbeitnehmers braucht keinen Grund, kann aber beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit nach § 159 SGB III auslösen. Vom Aufhebungsvertrag unterscheidet sich die Kündigung dadurch, dass sie einseitig wirkt. Ist sie zugegangen, kann sie nicht mehr einseitig zurückgenommen werden; ein Widerruf wirkt nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB nur, wenn er vorher oder gleichzeitig zugeht.
Welche Form und welche Fristen gelten für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses?
Nach § 623 BGB braucht jede Kündigung die Schriftform, die elektronische Form ist ausgeschlossen. Ein Foto per Messenger oder eine eingescannte Unterschrift reicht nicht, siehe Schriftform der Kündigung. Wirksam wird die Kündigung mit dem Zugang der Kündigung. Den Zugang muss beweisen, wer kündigt. Das BAG ließ am 30.01.2025 (2 AZR 68/24) Einlieferungsbeleg und Sendungsstatus eines Einwurf-Einschreibens nicht als Anscheinsbeweis genügen; die Arbeitgeberin unterlag.
Die Fristen stehen in § 622 BGB: vier Wochen zum Fünfzehnten oder Monatsende, für den Arbeitgeber gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit bis zu sieben Monaten nach 20 Jahren. In einer vereinbarten Probezeit gelten höchstens sechs Monate lang zwei Wochen. Tarifverträge dürfen abweichen. Siehe Kündigungsfrist berechnen.
Wann ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber wirksam?
Greift der Kündigungsschutz, braucht der Arbeitgeber einen Grund in Person, Verhalten oder Betrieb (§ 1 Abs. 2 KSchG). Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate, und der Betrieb hat in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer; für Arbeitsverhältnisse aus der Zeit vor 2004 kann die Schwelle von mehr als fünf gelten (§ 23 KSchG).
Gibt es einen Betriebsrat, ist eine Kündigung ohne dessen Anhörung unwirksam (§ 102 Abs. 1 BetrVG), siehe Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung. Daneben schützt Sonderkündigungsschutz bestimmte Gruppen, etwa Schwangere (§ 17 MuSchG), schwerbehinderte Menschen (§ 168 SGB IX) und Beschäftigte in Elternzeit (§ 18 BEEG).
Was solltest Du nach Erhalt einer Kündigung tun?
Erstens die Frist notieren. Für die Kündigungsschutzklage bleiben nach § 4 KSchG drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Danach gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam, Ausnahmen regelt § 5 KSchG.
Zweitens nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Agentur für Arbeit informieren. Die Arbeitsuchendmeldung ist nach § 38 Abs. 1 SGB III spätestens drei Monate vor dem Ende fällig, bei kürzerer Zeit innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis, auch wenn Du klagst. Drittens prüfen, ob eine Abfindung im Raum steht. Einen allgemeinen Anspruch gibt es nicht, aber § 1a KSchG und Sozialpläne können einen begründen.
Das Wichtigste in Kürze
- Jede Kündigung braucht nach § 623 BGB die Schriftform mit Unterschrift; elektronische Form ist ausgeschlossen.
- Gegen eine Arbeitgeberkündigung bleiben drei Wochen ab Zugang für die Klage (§ 4 KSchG), sonst gilt sie als wirksam (§ 7 KSchG).
- Der allgemeine Kündigungsschutz greift nach mehr als sechs Monaten und in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern.
- Arbeitsuchend melden musst Du Dich spätestens drei Monate vor dem Ende, sonst binnen drei Tagen nach Kenntnis (§ 38 Abs. 1 SGB III).
Häufige Fragen (10)
Wie schreibe ich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses?
Auf Papier, mit eigenhändiger Unterschrift. Nötig sind Name, Adresse des Arbeitgebers, der klare Satz, dass Du das Arbeitsverhältnis kündigst, und der Beendigungstermin, gern mit dem Zusatz „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Einen Grund musst Du nicht nennen. Übergib das Schreiben persönlich gegen Empfangsbestätigung oder per Boten, damit Du den Zugang beweisen kannst.
Ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per E-Mail oder WhatsApp wirksam?
Nein. § 623 BGB verlangt die Schriftform und schließt die elektronische Form ausdrücklich aus. Eine E-Mail, ein PDF oder ein Messenger-Foto genügt deshalb nicht, egal ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer kündigt. Die Kündigung ist dann nichtig. Wichtig für Arbeitnehmer: Die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG beginnt erst mit Zugang einer schriftlichen Kündigung.
Muss der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund nennen?
Im Kündigungsschreiben in der Regel nicht. Bei einer fristlosen Kündigung muss er Dir den Grund nach § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen. Gilt das Kündigungsschutzgesetz, muss er den Grund spätestens im Prozess darlegen und beweisen. Ausnahmen gelten etwa für Auszubildende nach der Probezeit (§ 22 Abs. 3 BBiG).
Wie lange ist die Frist bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses?
Die Grundfrist beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB). Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sie sich nach zwei Jahren auf einen Monat und steigt bis auf sieben Monate nach 20 Jahren, jeweils zum Monatsende. In der Probezeit gelten höchstens sechs Monate lang zwei Wochen. Tarif- und Arbeitsvertrag können abweichen.
Kann ich während einer Krankschreibung gekündigt werden?
Ja. Eine Arbeitsunfähigkeit schützt nicht vor einer Kündigung. Ob die Kündigung wirksam ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln, also nach Form, Frist und, falls das Kündigungsschutzgesetz gilt, nach dem Kündigungsgrund. Die Entgeltfortzahlung endet nach § 8 Abs. 1 EFZG nicht deshalb, weil der Arbeitgeber wegen der Krankheit kündigt.
Muss ich nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses noch arbeiten?
Ja, bis zum Ende der Kündigungsfrist bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, mit allen Rechten und Pflichten. Der Arbeitgeber kann Dich freistellen, muss dann aber den Lohn weiterzahlen. Resturlaub kann in die Kündigungsfrist gelegt werden; was am Ende übrig bleibt, ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Wer einfach fernbleibt, riskiert eine fristlose Kündigung.
Bekomme ich nach einer Kündigung eine Abfindung?
Nicht automatisch. Einen allgemeinen Anspruch kennt das Gesetz nicht. Ausnahmen sind der Hinweis des Arbeitgebers nach § 1a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung, ein Sozialplan, ein Tarifvertrag oder ein Urteil nach §§ 9, 10 KSchG. Daneben können die Parteien eine Abfindung frei vereinbaren, etwa in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht.
Wann muss ich mich nach einer Kündigung arbeitslos melden?
Arbeitsuchend melden musst Du Dich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Liegen zwischen Kenntnis und Ende weniger als drei Monate, innerhalb von drei Tagen (§ 38 Abs. 1 SGB III). Das gilt auch, wenn Du gegen die Kündigung klagst. Die Arbeitslosmeldung folgt spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung. Wer zu spät meldet, riskiert eine Sperrzeit.
Kann eine Kündigung zurückgenommen werden?
Einseitig nur, solange sie noch nicht zugegangen ist: Nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB wird die Erklärung nicht wirksam, wenn der Widerruf vorher oder gleichzeitig zugeht. Danach braucht es eine Einigung beider Seiten. Nimmt der Arbeitgeber die Kündigung zurück, ist das rechtlich ein Angebot, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Du kannst es annehmen oder ablehnen.
Brauche ich eine Bestätigung meiner Kündigung?
Gesetzlich vorgeschrieben ist sie nicht. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wirkt mit Zugang, eine Antwort des Arbeitgebers ist dafür nicht nötig. Eine schriftliche Empfangsbestätigung hilft aber beim Beweis, wann die Kündigung zugegangen ist. Das ist wichtig, weil sich danach die Kündigungsfrist berechnet. Ohne Bestätigung sichern ein Bote oder eine Übergabe vor Zeugen den Nachweis.
Quellen
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