Transfergesellschaft

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Kurz erklärt Eine Transfergesellschaft ist eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit, in die Beschäftigte bei einem Personalabbau wechseln, statt gekündigt zu werden. Grundlage ist § 111 SGB III: Die Agentur für Arbeit zahlt dort Transferkurzarbeitergeld für längstens zwölf Monate. Der Wechsel erfolgt meist über einen dreiseitigen Vertrag mit Altarbeitgeber und Transfergesellschaft.

Mitarbeiter verlassen ein modernes Bürogebäude in Deutschland, um in eine Transfergesellschaft zu wechseln
Inhalt 4 Abschnitte

Wie funktioniert eine Transfergesellschaft?

Plant der Arbeitgeber eine Betriebsänderung mit Personalabbau, kann er die betroffenen Beschäftigten in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit überleiten, die oft ein externer Träger führt. Das Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber endet über einen Aufhebungsvertrag, zugleich beginnt ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft. Dort arbeitest Du nicht mehr im alten Betrieb, sondern bewirbst Dich, nimmst an Qualifizierungen teil und erhältst Vermittlungsvorschläge (§ 111 Abs. 7 SGB III). Häufig ist das Modell Teil eines Sozialplans.

Voraussetzungen für Transferkurzarbeitergeld nennt § 111 SGB III: ein dauerhafter, nicht vermeidbarer Arbeitsausfall wegen einer Betriebsänderung, eine Beratung der Betriebsparteien durch die Agentur für Arbeit und die Anzeige des Arbeitsausfalls. Persönlich musst Du von Arbeitslosigkeit bedroht sein, Dich vor der Überleitung arbeitsuchend melden und an einer Maßnahme zur Feststellung Deiner Eingliederungsaussichten teilnehmen (§ 111 Abs. 4 SGB III).

Wie viel Geld bekommst Du in der Transfergesellschaft?

Die Agentur für Arbeit zahlt Transferkurzarbeitergeld für längstens zwölf Monate (§ 111 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Für die Höhe gelten die Regeln des Kurzarbeitergelds entsprechend: 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, 67 Prozent beim erhöhten Leistungssatz, etwa mit Kind (§ 105 SGB III). Der Entgeltausfall darf 100 Prozent betragen (§ 111 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Ob der Arbeitgeber aufstockt, steht im Sozialplan oder im dreiseitigen Vertrag.

Weiterbildungen während des Transfer-Kug-Bezugs kann die Agentur fördern, wenn der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten trägt, in Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten 25 Prozent (§ 111a SGB III). Für Transfermaßnahmen vor dem Wechsel gibt es einen Zuschuss von 50 Prozent der Kosten, höchstens 2.500 Euro je Person (§ 110 Abs. 2 SGB III).

Droht nach dem Wechsel eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, löst das Arbeitsverhältnis selbst. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur zu § 159 SGB III (Stand 07/2026) liegt aber ein wichtiger Grund vor, wenn Du im Rahmen einer Sozialplanmaßnahme in eine nach § 111 geförderte Transfergesellschaft wechselst und die Arbeitslosigkeit dadurch nicht früher eintritt als bei der unabwendbaren Kündigung. Arbeitsangebote während des Transfer-Kug-Bezugs in der Transfergesellschaft führen danach nicht zu einer Sperrzeit. Vergleiche das Austrittsdatum mit Deiner Kündigungsfrist. Mehr dazu unter Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag.

Wann ist der dreiseitige Vertrag unwirksam?

Der Wechsel darf einen Betriebsübergang nicht umgehen. Das BAG hält den Aufhebungsvertrag mit dem Veräußerer zusammen mit einem Vertrag mit der Transfergesellschaft für wirksam, wenn er auf das endgültige Ausscheiden gerichtet ist. Nichtig nach § 613a Abs. 1 und § 134 BGB ist er aber, wenn er die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses beseitigen soll, während der Arbeitsplatz beim Erwerber erhalten bleibt (BAG, Urteil vom 25.10.2012, 8 AZR 572/11). Dort wurden den Beschäftigten neben dem dreiseitigen Vertrag gleich vorformulierte Arbeitsverträge des Erwerbers vorgelegt; das Arbeitsverhältnis war deshalb auf den Erwerber übergegangen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Transferkurzarbeitergeld zahlt die Agentur für Arbeit nach § 111 Abs. 1 SGB III für längstens zwölf Monate.
  • Die Höhe beträgt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, beim erhöhten Leistungssatz 67 Prozent (§ 105 SGB III); Aufstockungen regelt der Sozialplan.
  • Vor der Überleitung musst Du Dich arbeitsuchend melden und an einer Feststellungsmaßnahme teilnehmen (§ 111 Abs. 4 Nr. 4 SGB III).
  • Ein dreiseitiger Vertrag, der nur den Betriebsübergang umgehen soll, ist nach § 134 BGB nichtig (BAG, 25.10.2012, 8 AZR 572/11).

Häufige Fragen (10)

Was ist besser, Transfergesellschaft oder Abfindung?

Das lässt sich nicht pauschal sagen, oft gibt es beides. Eine Transfergesellschaft bringt bis zu zwölf Monate Transferkurzarbeitergeld, Vermittlung und Qualifizierung, bevor Arbeitslosengeld fällig wird. Eine Abfindung ist Geld, aber ohne Beschäftigung. Ein Sozialplan kann beides kombinieren oder die Abfindung an den Wechsel knüpfen. Vergleiche deshalb Nettobeträge, Dauer, Kündigungsfrist und Deine Chancen auf eine neue Stelle.

Wer bezahlt die Transfergesellschaft?

Die Agentur für Arbeit zahlt das Transferkurzarbeitergeld nach § 111 SGB III. Verwaltungskosten des Trägers, Aufstockungen und Qualifizierungsanteile deckt diese Leistung nicht; wer sie trägt, regeln Sozialplan und Vertrag mit dem Träger. Bei Weiterbildungen verlangt § 111a SGB III einen Arbeitgeberanteil. Für Transfermaßnahmen vor dem Wechsel gibt es zusätzlich einen Zuschuss bis 2.500 Euro je Person (§ 110 SGB III).

Wird die Zeit in der Transfergesellschaft auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Transferkurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld sind getrennte Leistungen. Die Zeit in der Transfergesellschaft ist ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Kurzarbeitergeld, kein Arbeitslosengeldbezug. Nach ihrem Ende kannst Du Arbeitslosengeld beantragen, wenn Du dann arbeitslos bist. Wie lange Dein Anspruch dauert und wie hoch er ist, berechnet die Agentur nach den allgemeinen Regeln; lass Dir das vor der Unterschrift bestätigen.

Muss ich in die Transfergesellschaft wechseln?

Nein, der Wechsel in die Transfergesellschaft ist freiwillig, weil er einen Aufhebungsvertrag mit dem bisherigen Arbeitgeber voraussetzt. Lehnst Du ab, bleibt es beim bisherigen Arbeitsverhältnis, und der Arbeitgeber muss gegebenenfalls kündigen. Gegen eine Kündigung kannst Du binnen drei Wochen Klage erheben (§ 4 KSchG). Sozialpläne dürfen bestimmte Leistungen allerdings an den Wechsel knüpfen; das sollte vor der Entscheidung geprüft werden.

Wie lange bleibt man in einer Transfergesellschaft?

Höchstens so lange, wie Transferkurzarbeitergeld gezahlt wird, also längstens zwölf Monate (§ 111 Abs. 1 SGB III). Die genaue Laufzeit regelt der befristete Vertrag mit der Transfergesellschaft. Ob Du bei einer neuen Stelle vorzeitig ausscheiden kannst und ob es dafür eine Prämie gibt, ergibt sich aus Sozialplan und Vertrag.

Bekomme ich in der Transfergesellschaft Urlaub?

Ja, Du bist dort Arbeitnehmer mit eigenem Arbeitsvertrag, deshalb gilt das Bundesurlaubsgesetz. Wie viel Urlaub Du hast, steht im Vertrag mit der Transfergesellschaft, mindestens aber der gesetzliche Mindesturlaub anteilig für die Laufzeit. Resturlaub aus dem alten Arbeitsverhältnis muss dort genommen oder bei Beendigung abgegolten werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Kläre das vor dem Wechsel schriftlich.

Was muss ich vor dem Wechsel in die Transfergesellschaft tun?

Du musst Dich vor der Überleitung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden und an einer Maßnahme zur Feststellung Deiner Eingliederungsaussichten teilnehmen, dem sogenannten Profiling (§ 111 Abs. 4 Nr. 4 SGB III). Nur in berechtigten Ausnahmefällen darf es binnen eines Monats nach der Überleitung nachgeholt werden. Ohne diese Schritte kann der Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld fehlen.

Kann ich nach der Transfergesellschaft zurück zum alten Arbeitgeber?

Das ist nicht vorgesehen. Werden Beschäftigte nur vorübergehend in die Einheit überführt, um danach wieder im Unternehmen oder Konzern eingesetzt zu werden, ist der Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld ausgeschlossen (§ 111 Abs. 8 SGB III). Eine Ausnahme gilt nach § 111 Abs. 7 SGB III, wenn eine Qualifizierung bei einem anderen Arbeitgeber scheitert. Eine verdeckte Rückkehr kann zudem auf eine Umgehung des Betriebsübergangs hindeuten.

Gilt der Kündigungsschutz in der Transfergesellschaft weiter?

Das bisherige Arbeitsverhältnis endet durch den Aufhebungsvertrag, eine Kündigungsschutzklage dagegen gibt es dann nicht. Das neue Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft ist befristet und endet mit Fristablauf. Angreifen lässt sich der dreiseitige Vertrag nur in Ausnahmefällen, etwa bei Täuschung oder Umgehung eines Betriebsübergangs (BAG, 8 AZR 572/11). Prüfe ihn deshalb vor der Unterschrift.

Bekomme ich eine Sperrzeit, wenn ich in der Transfergesellschaft ein Jobangebot ablehne?

Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 159 SGB III (Stand 07/2026) führen Arbeitsangebote während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld nicht zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Die Transfergesellschaft muss Dir dennoch Vermittlungsvorschläge unterbreiten (§ 111 Abs. 7 SGB III). Nach dem Ende des Transfer-Kug-Bezugs gelten für Arbeitslosengeld wieder die allgemeinen Regeln.

Quellen

  1. § 111 SGB III Transferkurzarbeitergeld
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 105 SGB III Höhe des Kurzarbeitergeldes
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 110 SGB III Transfermaßnahmen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. Fachliche Weisungen der BA zu § 159 SGB III (Stand 07/2026)
    BehördeBundesagentur für Arbeit · abgerufen am 28.10.2026

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