Kammertermin
Kurz erklärt Der Kammertermin ist die streitige Verhandlung vor dem Arbeitsgericht, die auf eine gescheiterte Güteverhandlung folgt. Er findet vor der Kammer aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern statt (§ 16 Abs. 2 ArbGG) und soll nach § 57 Abs. 1 ArbGG möglichst in einem Termin abgeschlossen werden. Vorher gesetzte Schriftsatzfristen musst Du einhalten, sonst droht der Ausschluss verspäteten Vortrags.

Inhalt 4 Abschnitte
Wann kommt es zum Kammertermin?
Jedes Verfahren beim Arbeitsgericht beginnt mit dem Gütetermin vor dem Vorsitzenden allein (§ 54 Abs. 1 ArbGG). Einigen sich die Parteien dort nicht, bestimmt das Gericht nach § 54 Abs. 4 ArbGG einen Termin zur streitigen Verhandlung, der alsbald stattfinden soll. Das ist der Kammertermin.
Bei einer Kündigungsschutzklage gilt das Beschleunigungsgebot des § 61a ArbGG: Die Güteverhandlung soll binnen zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden, Kündigungssachen sind vorrangig zu erledigen. Eine feste Frist bis zum Kammertermin nennt das Gesetz nicht. Wie lange es dauert, hängt von der Belastung des jeweiligen Gerichts ab, in Hamburg etwa des Arbeitsgerichts Hamburg.
Welche Fristen gelten zwischen Gütetermin und Kammertermin?
Nach dem Gütetermin wird schriftlich gestritten. Der Vorsitzende fordert den Arbeitgeber auf, binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen ausführlich und mit Beweisantritt zu erwidern (§ 61a Abs. 3 ArbGG). Dir kann er danach ebenfalls eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Stellungnahme setzen (§ 61a Abs. 4 ArbGG).
Diese Fristen sind ernst zu nehmen. Was Du erst danach vorträgst, lässt das Gericht nach § 61a Abs. 5 ArbGG nur zu, wenn es den Rechtsstreit nicht verzögert oder Du die Verspätung genügend entschuldigst. Zur Vorbereitung kann der Vorsitzende außerdem Zeugen laden, Urkunden anfordern und das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen (§ 56 Abs. 1 ArbGG, § 51 ArbGG).
Wie läuft der Kammertermin ab?
Die Kammer besteht aus dem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber (§ 16 Abs. 2 ArbGG). Die Verhandlung ist öffentlich (§ 52 ArbGG). Im Kammertermin stellen die Parteien nach einer Einführung in den Streitstand ihre Anträge. Dann erörtert das Gericht die Sach- und Rechtslage, gegebenenfalls folgt eine Beweisaufnahme mit Zeugen.
Auch im Kammertermin soll das Gericht nach § 57 Abs. 2 ArbGG eine gütliche Einigung anstreben. Ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht ist deshalb bis zum Schluss möglich. Scheitert er, entscheidet die Kammer durch Urteil. Nach § 60 Abs. 1 ArbGG wird es am Ende der Sitzung verkündet; ein gesonderter Verkündungstermin ist nur aus besonderen Gründen zulässig und soll in der Regel nicht später als drei Wochen liegen.
Was kostet der Kammertermin und wie geht es danach weiter?
In der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, auch wer gewinnt (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Einzelheiten erklärt der Eintrag Kostentragung in der ersten Instanz. Gerichtsgebühren trägt nach einem Urteil die unterliegende Partei; endet das Verfahren durch Vergleich, entfallen sie nach Vorbemerkung 8 zu Teil 8 des Kostenverzeichnisses zum GKG.
Gegen das Urteil ist in Kündigungsstreitigkeiten stets die Berufung zum Landesarbeitsgericht statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG). Die Frist beträgt einen Monat, die Begründungsfrist zwei Monate, jeweils ab Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens fünf Monate nach Verkündung (§ 66 Abs. 1 ArbGG). Erscheinst Du im Kammertermin nicht, kann ein Versäumnisurteil ergehen. Gegen ein Versäumnisurteil im Kammertermin hilft nur der Einspruch binnen einer Woche nach Zustellung (§ 59 ArbGG).
Das Wichtigste in Kürze
- Der Kammertermin folgt auf eine gescheiterte Güteverhandlung und findet vor einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern statt (§ 16 Abs. 2 ArbGG).
- Die Schriftsatzfristen nach § 61a Abs. 3 und 4 ArbGG betragen mindestens zwei Wochen; verspäteter Vortrag kann ausgeschlossen werden.
- In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst (§ 12a ArbGG); bei Vergleich entfallen die Gerichtsgebühren.
- Gegen das Urteil gibt es in Kündigungssachen immer die Berufung, einzulegen binnen eines Monats nach Zustellung (§ 66 Abs. 1 ArbGG).
Häufige Fragen (10)
Was ist der Unterschied zwischen Gütetermin und Kammertermin?
Der Gütetermin findet vor dem Vorsitzenden allein statt und dient der Einigung; eidliche Vernehmungen sind dort ausgeschlossen (§ 54 Abs. 1 ArbGG). Der Kammertermin ist die streitige Verhandlung vor der vollen Kammer mit zwei ehrenamtlichen Richtern. Dort werden Anträge gestellt, Beweise erhoben und ein Urteil gefällt, wenn kein Vergleich gelingt.
Wie lange dauert es vom Gütetermin bis zum Kammertermin?
Das Gesetz nennt keine feste Frist. § 54 Abs. 4 ArbGG verlangt nur, dass die streitige Verhandlung alsbald stattfindet, und § 61a ArbGG gibt Kündigungssachen Vorrang. Dazwischen liegen die Schriftsatzfristen von jeweils mindestens zwei Wochen. Wie viele Wochen oder Monate es am Ende sind, hängt von der Terminlage des einzelnen Arbeitsgerichts ab.
Muss ich zum Kammertermin persönlich erscheinen?
Nur wenn das Gericht Dein persönliches Erscheinen nach § 51 Abs. 1 ArbGG angeordnet hat. Sonst genügt es für den Kammertermin, wenn Dein Prozessbevollmächtigter erscheint. Bleibst Du trotz Anordnung unentschuldigt weg, kann das Gericht ein Ordnungsgeld verhängen und Deinen Bevollmächtigten zurückweisen (§ 51 Abs. 2 ArbGG). Ist niemand für Dich da, droht ein Versäumnisurteil.
Ist der Kammertermin beim Arbeitsgericht öffentlich?
Ja. Nach § 52 ArbGG ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich Beweisaufnahme und Verkündung öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, etwa bei Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder wenn eine Partei es beantragt, weil Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse erörtert werden. Kollegen oder Familienangehörige dürfen also grundsätzlich zuhören.
Wie lange dauert ein Kammertermin beim Arbeitsgericht?
Feste Zeiten gibt es nicht. Ohne Beweisaufnahme genügt eine kurze Sitzung, mit mehreren Zeugen kann es deutlich länger dauern. Nach § 57 Abs. 1 ArbGG soll die Verhandlung möglichst in einem Termin abgeschlossen werden. Ist das nicht möglich, etwa weil ein Zeuge fehlt, verkündet das Gericht sofort einen Fortsetzungstermin.
Werden im Kammertermin Zeugen vernommen?
Ja, wenn es auf streitige Tatsachen ankommt. Der Vorsitzende lädt die von den Parteien benannten Zeugen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ArbGG schon zur Vorbereitung. Deshalb musst Du Zeugen in Deinen Schriftsätzen fristgerecht benennen. Wer erst im Termin neue Zeugen nennt, riskiert nach § 61a Abs. 5 ArbGG den Ausschluss dieses Vortrags.
Kann man sich im Kammertermin noch vergleichen?
Ja. Nach § 57 Abs. 2 ArbGG soll das Gericht während des ganzen Verfahrens eine gütliche Erledigung anstreben. Auch nach einer Beweisaufnahme oder vor der Urteilsverkündung ist ein Vergleich noch möglich. Er beendet das Verfahren, und die Gerichtsgebühren entfallen. Welche Bedingungen sinnvoll sind, hängt von Deinen Erfolgsaussichten im Einzelfall ab.
Was kostet ein Kammertermin am Arbeitsgericht?
Eigene Anwaltskosten trägst Du in der ersten Instanz immer selbst (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Die Höhe richtet sich nach dem RVG und dem Streitwert, bei Kündigungsschutzklagen höchstens ein Vierteljahresverdienst nach § 42 Abs. 2 GKG. Gerichtskosten werden in Arbeitssachen nicht vorab verlangt (§ 11 GKG); nach einem Urteil trägt sie, wer verliert. Eine Rechtsschutzversicherung kann die Kosten übernehmen.
Wann wird das Urteil nach dem Kammertermin verkündet?
In der Regel am Ende der Sitzung. Ein besonderer Verkündungstermin ist nach § 60 Abs. 1 ArbGG nur zulässig, wenn die sofortige Verkündung aus besonderen Gründen nicht möglich ist, und soll nur bei wichtigen Gründen später als drei Wochen liegen. Das vollständige Urteil wird Dir anschließend zugestellt; ab Zustellung laufen die Berufungsfristen.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber zum Kammertermin nicht erscheint?
Erscheint für den Arbeitgeber niemand, kannst Du ein Versäumnisurteil beantragen. Das Gericht unterstellt dann Deinen schlüssigen Vortrag als zugestanden. Der Arbeitgeber kann binnen einer Notfrist von einer Woche nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 59 ArbGG); dann wird das Verfahren fortgesetzt. Versäumt er die Frist, wird das Urteil rechtskräftig.
Quellen
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