Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag

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Kurz erklärt Die Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag ist der Zeitraum, in dem das Arbeitslosengeld ruht, weil Du Dein Arbeitsverhältnis einvernehmlich mitbeendet hast. Grundlage ist § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III. Ohne wichtigen Grund dauert sie in der Regel zwölf Wochen und kürzt die Anspruchsdauer zusätzlich um mindestens ein Viertel.

Person verlässt ein Bürogebäude mit Umzugskarton, Sinnbild für die Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag und den Beginn der Arbeitslosigkeit
Inhalt 4 Abschnitte

Warum kommt es zur Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag?

Wer das Beschäftigungsverhältnis löst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig arbeitslos wird, verhält sich nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III versicherungswidrig. Ein Aufhebungsvertrag ist nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit „stets ein Auflösungssachverhalt“, weil er ohne Deine Unterschrift nicht zustande kommt (FW 159.1.1.1 Abs. 3). Ein Abwicklungsvertrag, der mit der Kündigung abgesprochen war, wird genauso behandelt.

Anders liegt es bei der bloßen Hinnahme einer Arbeitgeberkündigung, selbst mit Abfindung: Sie ist nicht sperrzeitrelevant (FW 159.1.1.1 Abs. 4). Die Tatsachen für einen wichtigen Grund musst Du selbst darlegen und nachweisen, soweit sie in Deiner Sphäre liegen (§ 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Den allgemeinen Rahmen erklärt Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Wann gilt ein wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag?

Die Agentur erkennt einen wichtigen Grund an, wenn Dir eine Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt war, diese auf betriebliche oder personenbezogene (nicht verhaltensbedingte) Gründe gestützt würde, sie zum selben oder einem früheren Zeitpunkt gewirkt hätte, die Kündigungsfrist gewahrt ist und Du nicht unkündbar warst. Kommt eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern je Beschäftigungsjahr hinzu, prüft sie nicht, ob die angedrohte Kündigung rechtmäßig gewesen wäre (FW 159.1.2.1.1). Das lehnt sich an den Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG an.

Bei höherer Abfindung muss die drohende Kündigung rechtmäßig gewesen sein und Du musst objektive Nachteile darlegen, die der Vertrag vermieden hat. Wie streng das gehandhabt wird, zeigt das BSG vom 07.10.2026 (B 11 AL 3/26 R): Eine Bankangestellte wechselte gegen rund 94.500 Euro Abfindung freiwillig in eine Transfergesellschaft, ohne dass eine Kündigung feststand. Die Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag blieb bestehen.

Wie lange dauert die Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag und was kommt hinzu?

Die Sperrzeit beträgt zwölf Wochen (§ 159 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Sie verkürzt sich auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin binnen sechs Wochen geendet hätte, und auf sechs Wochen, wenn es binnen zwölf Wochen geendet hätte oder zwölf Wochen eine besondere Härte wären.

Zusätzlich mindert sich die Anspruchsdauer, bei zwölf Wochen um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III); die Minderung entfällt, wenn das Ereignis bei Entstehung des Anspruchs länger als ein Jahr zurückliegt (§ 148 Abs. 2 Satz 2). Krankenversichert bleibst Du während der Sperrzeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Unabhängig davon kann das Arbeitslosengeld wegen der Abfindung ruhen, wenn die Kündigungsfrist verkürzt wurde (§ 158 SGB III), siehe Abfindung und Arbeitslosengeld. Wer sich zu spät arbeitsuchend meldet, riskiert eine weitere Woche Sperrzeit (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, Abs. 6 SGB III); dazu Arbeitsuchendmeldung.

Wie wehrst Du Dich gegen einen Sperrzeitbescheid?

Gegen den Bescheid ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich (§ 84 Abs. 1 SGG), danach Klage zum Sozialgericht. Im Widerspruch kommt es auf Belege an: das Schreiben, mit dem die Kündigung angekündigt wurde, Unterlagen zur Betriebsänderung, die Berechnung der Abfindung, ärztliche Atteste bei gesundheitlichen Gründen. Vor der Unterschrift lassen sich Beendigungsdatum und Abfindungshöhe noch an diesen Maßstab anpassen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Aufhebungsvertrag ist für die Bundesagentur stets ein Auflösungssachverhalt nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III.
  • Die Sperrzeit dauert 12 Wochen, verkürzt auf 3 oder 6 Wochen in den Fällen des § 159 Abs. 3 Satz 2 SGB III.
  • Bei 12 Wochen Sperrzeit mindert sich die Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).
  • Ein wichtiger Grund liegt nach FW 159.1.2.1.1 vor, wenn eine nicht verhaltensbedingte Kündigung fristgerecht drohte und die Abfindung höchstens 0,5 Monatsgehälter je Jahr beträgt.
  • Gegen den Sperrzeitbescheid ist binnen 1 Monat Widerspruch möglich (§ 84 Abs. 1 SGG).

Häufige Fragen (10)

Wann entfällt die Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag?

Wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Nach den Fachlichen Weisungen ist das insbesondere der Fall, wenn der Arbeitgeber eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung zum selben Zeitpunkt sicher angekündigt hatte, die Kündigungsfrist eingehalten wird, Du nicht unkündbar warst und die Abfindung höchstens 0,5 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr beträgt (FW 159.1.2.1.1). Andere wichtige Gründe sind zum Beispiel Mobbing oder gesundheitliche Gründe, die die Arbeit unzumutbar machen. Die Gründe gegen die Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag musst Du belegen.

Wie lange dauert die Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag?

Regelmäßig zwölf Wochen (§ 159 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Sie verkürzt sich auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb von sechs Wochen geendet hätte, und auf sechs Wochen, wenn es innerhalb von zwölf Wochen geendet hätte oder die volle Dauer eine besondere Härte wäre. Neben dem Ruhen verkürzt sich die Gesamtdauer des Anspruchs, bei zwölf Wochen um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).

Kann man eine Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag mit einer Formulierung umgehen?

Eine Zauberformel gibt es nicht. Die Agentur prüft die tatsächlichen Umstände, nicht nur den Wortlaut. Hilfreich ist, wenn im Vertrag nachvollziehbar steht, dass er eine konkret angekündigte betriebsbedingte Kündigung zum selben Termin vermeidet, die Kündigungsfrist gewahrt ist und die Abfindungshöhe die Schwelle von 0,5 Monatsgehältern je Jahr nicht übersteigt. Stimmen diese Angaben nicht mit den Unterlagen überein, hilft die Formulierung nichts.

Gibt es eine Sperrzeit, wenn ich den Aufhebungsvertrag aus gesundheitlichen Gründen unterschreibe?

Nicht zwingend. Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn Dir die Arbeit nach Deinem Leistungsvermögen nicht mehr zumutbar ist oder wenn der Vertrag ohne Abfindung eine fristgemäße personenbedingte Kündigung zum gleichen Zeitpunkt vermeidet (FW 159.1.2.1 Buchst. e und f). Die Tatsachen dafür musst Du darlegen und nachweisen (§ 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Hilfreich ist ein ärztlicher Nachweis aus der Zeit vor der Unterschrift, der den Bezug zur konkreten Tätigkeit herstellt.

Wann beginnt die Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag?

Am Tag nach dem Ereignis, das sie auslöst (§ 159 Abs. 2 SGB III). Beim Aufhebungsvertrag ist das das Ende des Beschäftigungsverhältnisses, nicht der Tag der Unterschrift. Bei einer Freistellung bis zum Vertragsende lohnt ein Blick darauf, welches Datum die Agentur als Ende ansetzt. Die Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag läuft kalendermäßig ab, auch wenn Du Dich erst später arbeitslos meldest.

Gilt die Sperrzeit auch, wenn ich nach dem Aufhebungsvertrag sofort einen neuen Job habe?

Wer direkt in eine neue Beschäftigung wechselt, beantragt kein Arbeitslosengeld; die Sperrzeit spielt dann praktisch keine Rolle. Wird das neue Arbeitsverhältnis aber kurz darauf beendet, kann die frühere Lösung noch nachwirken, weil die Minderung der Anspruchsdauer erst entfällt, wenn das Ereignis länger als ein Jahr zurückliegt (§ 148 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Zusätzlich prüft die Agentur, ob die Aufgabe eines unbefristeten Jobs für einen befristeten einen wichtigen Grund hatte.

Bin ich während der Sperrzeit krankenversichert?

Ja. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sind auch Personen versicherungspflichtig, die Arbeitslosengeld nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit ruht. Voraussetzung ist, dass Du Dich arbeitslos meldest und ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Melde Dich deshalb rechtzeitig arbeitslos, auch wenn zunächst kein Geld fließt; sonst ist der Versicherungsschutz für die Übergangszeit gesondert zu klären.

Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Angerechnet im engeren Sinn nicht, aber sie kann zu einem Ruhen führen. Das passiert nach § 158 SGB III, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers endet. Der Anspruch ruht dann bis zum fiktiven Ende der Frist, höchstens ein Jahr und begrenzt durch einen Anteil der Abfindung. Dieses Ruhen tritt neben eine mögliche Sperrzeit, die beiden Folgen sind getrennt zu prüfen.

Was ist besser, Aufhebungsvertrag oder Kündigung?

Das hängt vom Einzelfall ab. Die bloße Hinnahme einer Arbeitgeberkündigung führt nicht zur Sperrzeit, auch wenn Du eine Abfindung annimmst (FW 159.1.1.1 Abs. 4). Ein Aufhebungsvertrag kann dafür mehr Spielraum bei Abfindung, Zeugnis und Beendigungsdatum bieten, trägt aber das Sperrzeitrisiko. Gegen eine Kündigung bleibt Dir die Klage innerhalb von drei Wochen (§ 4 KSchG), nach Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht.

Wie lege ich Widerspruch gegen die Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag ein?

Schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Agentur für Arbeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 Abs. 1 SGG). Begründe, welcher wichtige Grund vorlag, und lege Belege bei, etwa die Kündigungsankündigung, Unterlagen zur Stilllegung oder ein ärztliches Attest. Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist Klage beim Sozialgericht möglich. Für Versicherte ist das Verfahren dort gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).

Quellen

  1. § 159 SGB III Ruhen bei Sperrzeit
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 148 SGB III Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 158 SGB III Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 84 SGG Widerspruchsfrist
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026

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