Kündigungsschutz für Schwerbehindertenvertreter
Kurz erklärt Der Kündigungsschutz für Schwerbehindertenvertreter schützt die gewählte Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen wie ein Betriebsratsmitglied. Grundlage ist § 179 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 15 KSchG und § 103 BetrVG. Ordentlich kündbar ist sie während der Amtszeit nicht, und der Schutz wirkt ein Jahr nach Amtsende nach.

Inhalt 4 Abschnitte
Wer genießt den Kündigungsschutz für Schwerbehindertenvertreter?
In Betrieben mit mindestens fünf schwerbehinderten Beschäftigten wird eine Vertrauensperson mit mindestens einem stellvertretenden Mitglied gewählt (§ 177 Abs. 1 SGB IX). Wählbar ist jeder volljährige, nicht nur vorübergehend Beschäftigte, der dem Betrieb seit sechs Monaten angehört; besteht der Betrieb kürzer als ein Jahr, entfällt diese Voraussetzung. Schwerbehindert muss die Vertrauensperson selbst nicht sein (§ 177 Abs. 3 SGB IX). Nach § 179 Abs. 3 SGB IX hat sie gegenüber dem Arbeitgeber dieselbe persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz, wie ein Betriebs- oder Personalratsmitglied.
Das stellvertretende Mitglied ist während der Vertretung und der Heranziehung genauso geschützt, im Übrigen wie ein Ersatzmitglied des Betriebsrats (§ 179 Abs. 3 Satz 2 SGB IX). Für Wahlbewerber und Wahlvorstand gelten die Regeln zum Wahlschutz bei der Betriebsratswahl sinngemäß (§ 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX). Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre vom 1. Oktober bis 30. November statt (§ 177 Abs. 5 SGB IX).
Wie weit reicht der Kündigungsschutz für Schwerbehindertenvertreter?
Über § 179 Abs. 3 SGB IX gilt § 15 KSchG entsprechend. Eine ordentliche Kündigung ist während der Amtszeit unzulässig, auch eine betriebsbedingte Kündigung. Möglich bleibt nur die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB, und auch die nur mit Zustimmung. Nach dem Ende der Amtszeit wirkt der Schutz ein Jahr nach; ausgenommen ist der Fall, dass die Mitgliedschaft durch gerichtliche Entscheidung endet (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Für Wahlbewerber endet der nachwirkende Schutz sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 15 Abs. 3 KSchG).
Eine Ausnahme gilt bei Stilllegung: Wird der ganze Betrieb geschlossen, ist die Kündigung frühestens zum Stilllegungszeitpunkt zulässig, wenn nicht zwingende betriebliche Erfordernisse einen früheren Termin verlangen (§ 15 Abs. 4 KSchG). Bei Schließung einer Abteilung muss der Arbeitgeber zuerst die Übernahme in eine andere Abteilung prüfen (§ 15 Abs. 5 KSchG).
Wer muss der Kündigung zustimmen?
Nicht die Schwerbehindertenvertretung, sondern der Betriebsrat oder im öffentlichen Dienst der Personalrat. Das hat das BAG ausdrücklich entschieden (BAG, Urteil vom 19.07.2012, 2 AZR 989/11). Im Fall hatte eine schwerbehinderte Vertrauensperson Personalgespräche heimlich aufgezeichnet. Personalrat und Integrationsamt hatten zugestimmt, die fristlose Kündigung war wirksam.
Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen; das gilt auch, wenn kein Betriebsrat besteht (§ 103 Abs. 2 und 2a BetrVG). Ist die Vertrauensperson selbst schwerbehindert, braucht der Arbeitgeber zusätzlich die Zustimmung des Integrationsamts. Die Parallele für Betriebsräte erklärt Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder.
Was unterscheidet diesen Schutz von der Beteiligung der SBV bei Kündigungen?
Davon zu trennen ist die Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung, wenn einem anderen schwerbehinderten Menschen gekündigt werden soll. Kündigt der Arbeitgeber, ohne sie vorher nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu beteiligen, ist die Kündigung unwirksam (§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Das ist ein Schutz der betroffenen Beschäftigten, kein Kündigungsschutz für Schwerbehindertenvertreter.
Das Wichtigste in Kürze
- Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen haben nach § 179 Abs. 3 SGB IX denselben Kündigungsschutz wie Betriebsratsmitglieder.
- Ordentlich kündbar sind sie während der Amtszeit nicht; der Schutz wirkt ein Jahr nach Amtsende nach (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG).
- Einer fristlosen Kündigung muss der Betriebs- oder Personalrat zustimmen, nicht die Schwerbehindertenvertretung (BAG, 19.07.2012, 2 AZR 989/11).
- Ist die Vertrauensperson selbst schwerbehindert, braucht der Arbeitgeber zusätzlich die Zustimmung des Integrationsamts.
- Auch eine offensichtlich unzulässige Kündigung muss binnen drei Wochen nach Zugang mit der Klage angegriffen werden (§ 4 KSchG).
Häufige Fragen (10)
Besteht Kündigungsschutz für Schwerbehindertenvertreter?
Ja. Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen hat nach § 179 Abs. 3 SGB IX die gleiche persönliche Rechtsstellung wie ein Betriebs- oder Personalratsmitglied, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz. Damit gilt § 15 KSchG: Ordentlich kann ihr während der Amtszeit nicht gekündigt werden, eine fristlose Kündigung braucht einen wichtigen Grund und die Zustimmung des Betriebsrats oder deren gerichtliche Ersetzung.
Ist der Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung auch geschützt?
Teilweise. Während er die Vertrauensperson vertritt oder zu bestimmten Aufgaben herangezogen wird, hat er dieselbe Rechtsstellung wie sie (§ 179 Abs. 3 Satz 2 SGB IX). Außerhalb dieser Zeiten ist er wie ein Ersatzmitglied des Betriebsrats gestellt. Ob eine Kündigung in die geschützte Phase oder die Nachwirkung danach fällt, hängt von den genauen Daten der Vertretung ab und sollte geprüft werden.
Wie lange gilt der Kündigungsschutz für Schwerbehindertenvertreter nach dem Ende der Amtszeit?
Ein Jahr. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist die ordentliche Kündigung innerhalb eines Jahres nach Ende der Amtszeit unzulässig, eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt möglich. In dieser Nachwirkungszeit braucht der Arbeitgeber aber keine Zustimmung des Betriebsrats mehr. Der nachwirkende Schutz entfällt, wenn die Amtszeit durch gerichtliche Entscheidung endet, etwa nach erfolgreicher Wahlanfechtung.
Muss die Vertrauensperson selbst schwerbehindert sein?
Nein. Wählbar sind nach § 177 Abs. 3 SGB IX alle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind und dem Betrieb seit sechs Monaten angehören; besteht der Betrieb kürzer als ein Jahr, entfällt diese Voraussetzung. Eine Schwerbehinderung ist keine Voraussetzung für den Kündigungsschutz für Schwerbehindertenvertreter. Ist die Vertrauensperson schwerbehindert, kommt zum Amtsschutz der Sonderkündigungsschutz nach § 168 SGB IX hinzu, also die Zustimmung des Integrationsamts.
Kann trotz Kündigungsschutz für Schwerbehindertenvertreter betriebsbedingt gekündigt werden?
Während der Amtszeit nicht ordentlich. Eine Ausnahme gilt bei Betriebsstilllegung: Dann ist die Kündigung frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung zulässig, es sei denn, zwingende betriebliche Erfordernisse verlangen einen früheren Termin (§ 15 Abs. 4 KSchG). Wird nur eine Abteilung geschlossen, muss der Arbeitgeber die Vertrauensperson in eine andere Abteilung übernehmen; nur wenn das nicht möglich ist, gilt die Stilllegungsregel entsprechend (§ 15 Abs. 5 KSchG).
Was passiert, wenn kein Betriebsrat existiert?
Dann muss der Arbeitgeber die Zustimmung zur fristlosen Kündigung direkt beim Arbeitsgericht beantragen. § 103 Abs. 2a BetrVG ordnet an, dass Absatz 2 entsprechend gilt, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht. Die Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung selbst tritt nicht an die Stelle des Betriebsrats; das hat das BAG im Urteil 2 AZR 989/11 klargestellt. Ohne gerichtliche Ersetzung ist die Kündigung unzulässig.
Sind Kandidaten für die SBV-Wahl vor Kündigung geschützt?
Ja. § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX erklärt die Vorschriften zum Wahlschutz bei der Betriebsratswahl für sinngemäß anwendbar. Für Wahlbewerber gilt damit § 15 Abs. 3 KSchG: Ab Aufstellung des Wahlvorschlags bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses ist eine Kündigung nur fristlos mit Zustimmung zulässig, danach sechs Monate lang nur aus wichtigem Grund. Die regulären Wahlen liegen zwischen dem 1. Oktober und 30. November.
Erstreckt sich der Kündigungsschutz für Schwerbehindertenvertreter auch auf Versetzungen?
Nicht ohne Weiteres. § 179 Abs. 3 SGB IX gewährt ihr ausdrücklich auch den Versetzungs- und Abordnungsschutz eines Betriebsratsmitglieds. Führt eine Versetzung zum Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit, braucht der Arbeitgeber nach § 103 Abs. 3 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrats, außer die Vertrauensperson ist einverstanden. Das Arbeitsgericht kann die Zustimmung nur aus dringenden betrieblichen Gründen ersetzen.
Wie wehre ich mich gegen eine Kündigung als Vertrauensperson?
Mit einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG). Das gilt auch, wenn die Kündigung wegen fehlender Zustimmung des Betriebsrats offensichtlich unzulässig erscheint, denn nach Fristablauf gilt sie sonst als wirksam (§ 7 KSchG). Bei einer Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamts beginnt die Frist erst mit Bekanntgabe der Behördenentscheidung, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehinderung kannte.
Kann die Vertrauensperson wegen ihrer Amtsführung gekündigt werden?
In der Regel nicht. Nach § 179 Abs. 2 SGB IX darf sie wegen ihres Amtes weder benachteiligt noch begünstigt werden. Eine fristlose Kündigung setzt nach dem BAG eine Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis voraus. Wer ausschließlich Amtspflichten verletzt, kann nur aus dem Amt entfernt werden (2 AZR 989/11, dort zu § 23 Abs. 1 BetrVG). Für die Vertrauensperson entscheidet darüber auf Antrag der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt (§ 177 Abs. 7 SGB IX).
Quellen
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