Weiterbeschäftigungsanspruch
Kurz erklärt Der Weiterbeschäftigungsanspruch gibt Dir nach einer Kündigung das Recht, bis zum Ende des Kündigungsschutzprozesses tatsächlich weiterzuarbeiten. Gesetzlich geregelt ist er in § 102 Abs. 5 BetrVG für den Fall, dass der Betriebsrat widersprochen hat. Ohne Widerspruch gibt es einen von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Anspruch, der in der Regel erst nach einem gewonnenen ersten Urteil greift.

Inhalt 4 Abschnitte
Was regelt der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG?
Der Anspruch aus § 102 Abs. 5 BetrVG hat vier Voraussetzungen: eine ordentliche Kündigung, ein frist- und ordnungsgemäßer Widerspruch des Betriebsrats, eine Kündigungsschutzklage und Dein Verlangen nach Weiterbeschäftigung. Der Betriebsrat muss innerhalb einer Woche schriftlich widersprechen und sich auf einen der Gründe aus § 102 Abs. 3 BetrVG stützen, etwa eine fehlerhafte Sozialauswahl oder einen freien anderen Arbeitsplatz.
Liegt das vor, muss Dich der Arbeitgeber nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Prozesses zu unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigen. Bei einer fristlosen Kündigung greift der Weiterbeschäftigungsanspruch nach dieser Vorschrift nicht.
Wann kann sich der Arbeitgeber davon befreien?
Der Arbeitgeber kann beim Arbeitsgericht, in Hamburg beim Arbeitsgericht Hamburg, eine einstweilige Verfügung beantragen (§ 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG). Das Gericht entbindet ihn, wenn die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder mutwillig erscheint, wenn die Weiterbeschäftigung zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führen würde oder wenn der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war. Bis zu dieser Entscheidung bleibt die Pflicht aus dem Weiterbeschäftigungsanspruch bestehen.
Gibt es einen Weiterbeschäftigungsanspruch auch ohne Widerspruch des Betriebsrats?
Ja. Neben dem Betriebsverfassungsgesetz hat der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts einen allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch anerkannt (Beschluss vom 27.02.1985, GS 1/84, zitiert in BAG, Urteil vom 29.03.2023, 5 AZR 255/22, Rn. 31). Er richtet sich auf die Beschäftigung, nachdem die Unwirksamkeit der Kündigung zumindest in erster Instanz festgestellt ist. Du musst den Weiterbeschäftigungsanspruch im Prozess beantragen, meist zusammen mit dem Kündigungsschutzantrag.
Davon zu trennen ist die Weiterbeschäftigung auf freiem Arbeitsplatz. Dabei geht es um die Frage, ob eine Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG überhaupt sozial gerechtfertigt ist.
Was gilt für Lohn, wenn Du nicht weiterarbeitest?
Gewinnst Du den Prozess, schuldet der Arbeitgeber für die Zwischenzeit in der Regel Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB. Anrechnen lassen musst Du Dir, was Du anderweitig verdient hast, was Du böswillig zu verdienen unterlassen hast und Leistungen wie Arbeitslosengeld (§ 11 KSchG).
Bietet Dir der Arbeitgeber selbst eine Prozessbeschäftigung an, darfst Du sie nicht in jedem Fall ablehnen. Das BAG hat aber entschieden, dass eine Ablehnung allein keinen fehlenden Leistungswillen nach § 297 BGB zeigt; mögliche Folgen richten sich nur nach § 11 Nr. 2 KSchG (5 AZR 255/22). Im entschiedenen Fall war die Weiterarbeit unzumutbar, weil der Arbeitgeber dem Kläger schwere Vorwürfe gemacht und seine Weiterbeschäftigung für unzumutbar erklärt hatte.
Das Wichtigste in Kürze
- Nach § 102 Abs. 5 BetrVG musst Du bei ordentlicher Kündigung weiterbeschäftigt werden, wenn der Betriebsrat frist- und ordnungsgemäß widersprochen hat, Du klagst und es verlangst.
- Der Betriebsrat muss binnen einer Woche schriftlich und mit einem Grund aus § 102 Abs. 3 BetrVG widersprechen.
- Der Arbeitgeber kann sich nur per einstweiliger Verfügung aus den Gründen des § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG befreien lassen.
- Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch (BAG GS 1/84) greift in der Regel erst nach einem gewonnenen Urteil erster Instanz.
- Wer eine Prozessbeschäftigung ablehnt, verliert den Annahmeverzugslohn nicht automatisch; maßgeblich ist § 11 Nr. 2 KSchG (BAG 5 AZR 255/22).
Häufige Fragen (10)
Was ist ein Weiterbeschäftigungsanspruch?
Es ist Dein Recht, nach einer Kündigung bis zum Ende des Rechtsstreits tatsächlich weiterzuarbeiten, statt nur am Ende Lohn nachzufordern. Es gibt ihn in zwei Formen: gesetzlich nach § 102 Abs. 5 BetrVG, wenn der Betriebsrat widersprochen hat, und als allgemeinen, von der Rechtsprechung entwickelten Anspruch, der meist erst nach einem erstinstanzlichen Erfolg durchgesetzt werden kann.
Wie mache ich den Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 BetrVG geltend?
Du musst sie vom Arbeitgeber verlangen, am besten schriftlich und spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist. Voraussetzung ist, dass Du rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben hast und der Betriebsrat ordnungsgemäß widersprochen hat. Den Widerspruch bekommst Du als Abschrift mit der Kündigung, dazu ist der Arbeitgeber nach § 102 Abs. 4 BetrVG verpflichtet. Weigert er sich, kannst Du den Anspruch gerichtlich durchsetzen.
Gilt der Weiterbeschäftigungsanspruch auch bei fristloser Kündigung?
Der Anspruch aus § 102 Abs. 5 BetrVG nicht, denn er setzt eine ordentliche Kündigung voraus. Bei einer außerordentlichen Kündigung kann der Betriebsrat zwar Bedenken äußern, ein Widerspruch mit dieser Wirkung ist aber nicht vorgesehen. In Betracht kommt dann nur der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch, den Du im Kündigungsschutzprozess beantragen kannst.
Muss ich während des Kündigungsschutzprozesses weiterarbeiten?
Eine Pflicht gibt es nicht ohne Weiteres. Lehnst Du ein ernst gemeintes Angebot des Arbeitgebers ab, kann das aber Deinen Annahmeverzugslohn mindern, wenn die Arbeit zumutbar war (§ 11 Nr. 2 KSchG). Was zumutbar ist, hängt vom Einzelfall ab. Nach BAG 5 AZR 255/22 war es unzumutbar, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gravierende Vorwürfe gemacht hatte.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber mich trotz Anspruch nicht beschäftigt?
Du kannst die Weiterbeschäftigung beim Arbeitsgericht einklagen, bei Eilbedürftigkeit auch per einstweiliger Verfügung. Ist der Arbeitgeber zur Beschäftigung verurteilt, lässt sich das vollstrecken. Unabhängig davon gerät er mit der Annahme Deiner Arbeit in Verzug und schuldet in der Regel Lohn, wenn Du Deine Arbeitskraft anbietest und am Ende gewinnst.
Wann muss der Betriebsrat widersprechen?
Bei einer ordentlichen Kündigung innerhalb einer Woche, schriftlich und mit Gründen (§ 102 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BetrVG). Die Gründe sind abschließend aufgezählt: fehlerhafte Sozialauswahl, Verstoß gegen eine Auswahlrichtlinie, freier Arbeitsplatz, Weiterbeschäftigung nach Umschulung oder zu geänderten Bedingungen mit Deinem Einverständnis. Ein verspäteter oder nur pauschaler Widerspruch löst den Anspruch nicht aus.
Bekomme ich während der Weiterbeschäftigung meinen normalen Lohn?
Ja. Nach § 102 Abs. 5 BetrVG wirst Du zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt, also mit derselben Tätigkeit und Vergütung. Der Weiterbeschäftigungsanspruch gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Prozesses oder bis eine einstweilige Verfügung den Arbeitgeber entbindet. Endet der Prozess mit der Wirksamkeit der Kündigung, ist die Weiterbeschäftigung ab diesem Zeitpunkt beendet.
Kann ich Arbeitslosengeld bekommen, obwohl ich weiterbeschäftigt werden will?
Solange Du tatsächlich nicht beschäftigt wirst, kannst Du Arbeitslosengeld beantragen; die Agentur für Arbeit prüft die Voraussetzungen. Gewinnst Du später den Prozess, wird das gezahlte Arbeitslosengeld auf den Annahmeverzugslohn angerechnet, und der Arbeitgeber erstattet es der Agentur (§ 11 Nr. 3 KSchG). Melde Dich nach der Kündigung rechtzeitig arbeitsuchend, damit keine Nachteile entstehen.
Gilt der Weiterbeschäftigungsanspruch im Kleinbetrieb?
Der Anspruch aus § 102 Abs. 5 BetrVG setzt einen Betriebsrat voraus, den es im Kleinbetrieb oft nicht gibt. Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch knüpft an einen Erfolg im Kündigungsschutzprozess an. Gilt das Kündigungsschutzgesetz wegen der Betriebsgröße nicht (§ 23 Abs. 1 KSchG), kommt er nur in Betracht, wenn die Kündigung aus anderen Gründen unwirksam ist, etwa wegen fehlender Schriftform.
Was ist der Unterschied zwischen Weiterbeschäftigung und Wiedereinstellung?
Bei der Weiterbeschäftigung geht es um die Zeit während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses; das Arbeitsverhältnis wird vorläufig fortgeführt. Eine Wiedereinstellung setzt dagegen voraus, dass das Arbeitsverhältnis wirksam beendet ist und später ein neues begründet werden soll. Das sind unterschiedliche Ansprüche mit eigenen Voraussetzungen.
Quellen
Weitere Begriffe in Kündigung
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