Kündigung wegen Diebstahls
Kurz erklärt Eine Kündigung wegen Diebstahls zulasten des Arbeitgebers kann als fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt sein, auch wenn der Wert gering ist. Einen absoluten Kündigungsgrund gibt es aber nicht: Nach dem Emmely-Urteil des Bundesarbeitsgerichts (2 AZR 541/09) entscheidet stets die Abwägung im Einzelfall. Gegen die Kündigung bleiben drei Wochen für die Kündigungsschutzklage.

Inhalt 3 Abschnitte
Reicht für die Kündigung wegen Diebstahls schon ein kleiner Diebstahl?
Er kann es. Nach § 626 Abs. 1 BGB braucht eine fristlose Kündigung einen wichtigen Grund, der die Fortsetzung bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar macht. Das Bundesarbeitsgericht prüft das in zwei Stufen: Ist das Verhalten „an sich“ geeignet, und überwiegt im konkreten Fall das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Trennung? Vorsätzliche Handlungen gegen das Vermögen des Arbeitgebers sind auf der ersten Stufe auch bei geringem Wert geeignet.
Die zweite Stufe kann aber zugunsten des Arbeitnehmers ausgehen. Im Fall „Emmely“ hatte eine Kassiererin nach über 30 Jahren Betriebszugehörigkeit zwei Pfandbons im Wert von zusammen 1,30 Euro für sich eingelöst. Das BAG hielt die außerordentliche und die hilfsweise ordentliche Kündigung für unwirksam, weil eine Abmahnung genügt hätte (Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09). Absolute Kündigungsgründe kennt das Gesetz nicht, auch nicht bei Straftaten (Interessenabwägung bei der Kündigung).
Ist die Kündigung wegen Diebstahls schon bei bloßem Verdacht möglich?
Ja, unter strengen Voraussetzungen. Eine Verdachtskündigung setzt einen dringenden, auf Tatsachen gestützten Verdacht einer schweren Pflichtverletzung voraus. Vorher muss der Arbeitgeber alles Zumutbare zur Aufklärung tun und den Betroffenen anhören. Im Urteil vom 12.02.2015 (6 AZR 845/13) hat das BAG eine Verdachtskündigung wegen eines Kassenfehlbestands von 500 Euro bestätigt. Das Thema des Anhörungsgesprächs muss danach nicht vorher angekündigt werden, und der Arbeitgeber muss auch nicht auf die Möglichkeit hinweisen, einen Anwalt hinzuzuziehen; verlangt der Betroffene eine Vertrauensperson, ist das Gespräch aber zu unterbrechen (Volltext).
In beiden Fällen gilt die Zwei-Wochen-Frist bei fristloser Kündigung: Der Arbeitgeber muss innerhalb von zwei Wochen kündigen, nachdem er die maßgebenden Tatsachen kennt (§ 626 Abs. 2 BGB). Gibt es einen Betriebsrat, ist er vorher anzuhören, bei einer Verdachtskündigung gerade auch zum Verdacht (Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung).
Was folgt nach einer Kündigung wegen Diebstahls?
Arbeitsrechtlich läuft bei der Kündigung wegen Diebstahls die Uhr. Wer die Kündigung angreifen will, muss nach § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Sonst gilt die Kündigung als wirksam (§ 7 KSchG).
Beim Arbeitslosengeld droht eine Sperrzeit, wenn jemand durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung gegeben und die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Sie dauert in der Regel zwölf Wochen, verkürzt sich aber in den Fällen des § 159 Abs. 3 Satz 2 SGB III (fristlose Kündigung und Arbeitslosengeld).
Strafrechtlich ist der Vorgang von der Kündigung wegen Diebstahls getrennt. Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen werden nach § 248a StGB nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse. Ein eingestelltes Strafverfahren macht die Kündigung wegen Diebstahls nicht automatisch unwirksam.
Das Wichtigste in Kürze
- Vorsätzliche Vermögensdelikte gegen den Arbeitgeber sind „an sich“ ein wichtiger Grund, auch bei geringem Wert (BAG, 10.06.2010, 2 AZR 541/09).
- Absolute Kündigungsgründe gibt es nicht; im Fall Emmely war die Kündigung wegen 1,30 Euro nach über 30 Jahren unwirksam.
- Eine Verdachtskündigung setzt einen dringenden Verdacht und eine Anhörung voraus (BAG, 12.02.2015, 6 AZR 845/13).
- Der Arbeitgeber muss binnen zwei Wochen ab Kenntnis kündigen (§ 626 Abs. 2 BGB), die Klagefrist beträgt drei Wochen (§ 4 KSchG).
- Beim Arbeitslosengeld droht in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen (§ 159 Abs. 3 SGB III).
Häufige Fragen (10)
Ist eine Kündigung wegen Diebstahls am Arbeitsplatz auch fristlos möglich?
Ja, ein Diebstahl zulasten des Arbeitgebers ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts „an sich“ ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Ob die fristlose Kündigung im Einzelfall wirksam ist, entscheidet eine Interessenabwägung. Dabei zählen etwa Wert, Art der Tat, Dauer der Beschäftigung, bisheriger Verlauf und die Frage, ob eine Abmahnung als milderes Mittel genügt hätte.
Was war der Fall Emmely?
Eine Kassiererin, die seit 1977 im Unternehmen arbeitete, hatte zwei fremde Pfandbons im Wert von 0,48 und 0,82 Euro für sich eingelöst. Der Arbeitgeber kündigte fristlos. Das Bundesarbeitsgericht entschied am 10.06.2010 (2 AZR 541/09), dass die Kündigung trotz vorsätzlichen Fehlverhaltens unwirksam war. Die über dreißig Jahre beanstandungsfreie Tätigkeit wog schwer, dem Arbeitgeber war die Abmahnung als milderes Mittel zuzumuten.
Ist eine Kündigung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen möglich?
Auch das ist möglich. Das BAG hat im Emmely-Urteil klargestellt, dass rechtswidrige und vorsätzliche Handlungen gegen das Vermögen des Arbeitgebers auch bei geringem Wert einen wichtigen Grund bilden können. Der geringe Wert spielt aber in der Abwägung eine Rolle. Bei langer störungsfreier Beschäftigung kann deshalb eine Abmahnung genügen. Eine feste Wertgrenze, unterhalb derer nie gekündigt werden darf, gibt es nicht.
Kann mir ohne Beweise wegen Diebstahls gekündigt werden?
Ohne jeden Beleg nicht. Möglich ist aber eine Verdachtskündigung, wenn objektive Tatsachen einen dringenden Verdacht begründen und der Arbeitgeber alles Zumutbare zur Aufklärung getan hat, insbesondere Dich angehört hat. Bestreitest Du die Tat, muss der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess die Tatsachen beweisen, auf die er Kündigung oder Verdacht stützt. Ein vager Verdacht oder bloße Gerüchte reichen nicht.
Bekomme ich nach einer Kündigung wegen Diebstahls Arbeitslosengeld?
Grundsätzlich ja, aber in der Regel erst nach einer Sperrzeit. Hast Du durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung gegeben und die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, ruht der Anspruch nach § 159 SGB III. Die Sperrzeit beträgt zwölf Wochen und verkürzt sich nur in den gesetzlichen Fällen, etwa bei besonderer Härte auf sechs Wochen. Gewinnst Du die Kündigungsschutzklage, entfällt der Grund.
Welche Frist hat der Arbeitgeber für eine fristlose Kündigung wegen Diebstahls?
Zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem er von den maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt (§ 626 Abs. 2 BGB). Solange er den Sachverhalt mit der gebotenen Eile aufklärt, etwa Dich anhört oder Videoaufnahmen auswertet, beginnt die Frist in der Regel noch nicht. Eine verspätete fristlose Kündigung ist unwirksam, kann aber unter Umständen nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden.
Wie lange habe ich Zeit, gegen die Kündigung wegen Diebstahls zu klagen?
Drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 Satz 1 KSchG). Die Frist gilt auch für fristlose Kündigungen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG) und auch im Kleinbetrieb. Versäumst Du sie, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam. Nur ausnahmsweise kann eine verspätete Klage nach § 5 KSchG nachträglich zugelassen werden.
Muss der Betriebsrat bei einer Kündigung wegen Diebstahls angehört werden?
Vor jeder Kündigung muss das geschehen (§ 102 Abs. 1 BetrVG). Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Will der Arbeitgeber auch oder nur auf den Verdacht kündigen, muss er dem Betriebsrat mitteilen, dass er die Kündigung auf den Verdacht stützt, und die Umstände angeben, aus denen er sich ergibt. Bei einer fristlosen Kündigung hat der Betriebsrat drei Tage Zeit für Bedenken.
Was ist, wenn das Strafverfahren eingestellt wird?
Das ändert an der Kündigung wegen Diebstahls nicht automatisch etwas. Das Arbeitsgericht prüft selbst, ob ein Kündigungsgrund vorlag, und ist an die Einschätzung der Staatsanwaltschaft nicht gebunden. Bei geringwertigen Sachen wird ein Diebstahl nach § 248a StGB ohnehin nur auf Strafantrag oder bei besonderem öffentlichen Interesse verfolgt. Umgekehrt kann eine Verurteilung im Kündigungsschutzprozess ein gewichtiges Indiz sein.
Sollte ich nach einem Diebstahlsvorwurf einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?
Das sollte gut überlegt sein. Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsschutzklage und kann ebenfalls zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen. Ein Widerrufsrecht gibt es nicht. Je nach Lage kann er dennoch Vorteile bieten, etwa Regelungen zum Arbeitszeugnis oder zum Beendigungszeitpunkt. Ob sich das lohnt, hängt vom Einzelfall und den Beweisen des Arbeitgebers ab.
Quellen
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