Outplacement
Kurz erklärt Outplacement ist eine Beratung, die der Arbeitgeber für ausscheidende Beschäftigte bezahlt, um ihnen bei Neuorientierung und Stellensuche zu helfen. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht; vereinbart wird sie etwa im Aufhebungsvertrag oder Sozialplan. Steuerfrei ist die Beratung nach § 3 Nr. 19 Satz 2 EStG, wenn sie keinen überwiegenden Belohnungscharakter hat.

Inhalt 4 Abschnitte
Was ist Outplacement und wer bezahlt es?
Beim Outplacement beauftragt der Arbeitgeber eine externe Beratung, die Dich nach einer Trennung auf dem Weg in eine neue Stelle begleitet. Dazu gehören je nach Vertrag eine Standortbestimmung, die Überarbeitung der Bewerbungsunterlagen, Training für Vorstellungsgespräche und Unterstützung bei Vertragsverhandlungen. Die Kosten für das Outplacement trägt der Arbeitgeber.
Ein Gesetz, das Outplacement vorschreibt, gibt es nicht. Die Beratung beruht immer auf einer Vereinbarung. Vereinbart wird sie etwa im Aufhebungsvertrag, in einem Abwicklungsvertrag nach einer Kündigung oder in einem Sozialplan, den Arbeitgeber und Betriebsrat bei einer Betriebsänderung nach § 112 BetrVG aufstellen.
Was genau geschuldet ist, steht im jeweiligen Vertrag: Dauer, Umfang, Anbieter und ob die Beratung bis zur neuen Stelle läuft. Einen Marktpreis oder eine Gebührenordnung für Outplacement gibt es nicht.
Wie hängen Outplacement, Transfergesellschaft und Arbeitsagentur zusammen?
Bei größeren Personalabbauten fördert die Agentur für Arbeit sogenannte Transfermaßnahmen. Nach § 110 SGB III gibt es einen Zuschuss von 50 Prozent der erforderlichen Kosten, höchstens 2.500 Euro je Person. Voraussetzung ist unter anderem eine Betriebsänderung, eine vorherige Beratung der Betriebsparteien durch die Agentur und die Durchführung durch einen Dritten. Ausgeschlossen ist die Förderung, wenn die Maßnahme nur auf eine Stelle im selben Unternehmen oder Konzern vorbereitet (Abs. 3).
Geht es weiter, wechseln Beschäftigte in eine Transfergesellschaft. Dort zahlt die Agentur bis zu zwölf Monate Transferkurzarbeitergeld (§ 111 Abs. 1 SGB III), und die Beratung ist Teil des Konzepts.
Unabhängig vom Outplacement bleibt Deine eigene Pflicht zur Arbeitsuchendmeldung: spätestens drei Monate vor dem Ende, bei kürzerem Vorlauf binnen drei Tagen (§ 38 Abs. 1 SGB III). Eine Outplacement-Beratung ersetzt diese Meldung nicht.
Wie wird Outplacement steuerlich behandelt?
Beratungsleistungen des Arbeitgebers zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses sind ausdrücklich steuerfrei (§ 3 Nr. 19 Satz 2 EStG). Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber einen Dritten damit beauftragt. Die Grenze zieht Satz 3: Die Leistung darf keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.
Anders sieht es aus, wenn Du statt der Beratung Geld bekommst. Ein Betrag, der Dir zur freien Verwendung ausgezahlt wird, ist keine Beratungsleistung, sondern Arbeitslohn oder Teil der Abfindung. Er wird versteuert, siehe Abfindung versteuern.
Wer zwischen Beratung und höherer Abfindung wählen kann, sollte deshalb beides netto vergleichen. Ein Euro Outplacement-Budget kommt ungeschmälert bei der Beratung an, ein Euro mehr Abfindung nach Steuern nicht.
Worauf solltest Du bei einer Outplacement-Vereinbarung achten?
Je genauer die Klausel, desto weniger Streit. Sinnvoll sind feste Angaben zu Budget oder Dauer, zum Beginn, zur Wahl des Anbieters und zu der Frage, ob ein nicht genutzter Teil verfällt oder ausgezahlt wird. Mit dem letzten Punkt beginnt allerdings die Steuerfrage aus dem vorigen Abschnitt.
Outplacement ersetzt keine Verhandlung über Geld. Ob die Beratung zusätzlich zur Abfindung kommt oder angerechnet wird, regelt nur der Vertrag. Hinweise dazu enthält Höhe der Abfindung verhandeln.
Achte auch auf die Folgen beim Arbeitslosengeld. Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, löst das Beschäftigungsverhältnis selbst; ohne wichtigen Grund droht eine Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III, siehe Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag. Läuft die Beratung schon während der Kündigungsfrist, hilft eine Freistellung oder die Zeit zur Stellungssuche nach § 629 BGB, beschrieben unter Bewerbung nach Kündigung.
Das Wichtigste in Kürze
- Einen gesetzlichen Anspruch auf Outplacement gibt es nicht; es beruht immer auf einer Vereinbarung, etwa im Aufhebungsvertrag oder Sozialplan (§ 112 BetrVG).
- Beratung zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung ist steuerfrei, wenn sie keinen überwiegenden Belohnungscharakter hat (§ 3 Nr. 19 Satz 2 und 3 EStG).
- Wird statt der Beratung Geld ausgezahlt, ist das steuerpflichtiger Arbeitslohn oder Teil der Abfindung.
- Transfermaßnahmen fördert die Agentur für Arbeit mit 50 Prozent der Kosten, höchstens 2.500 Euro je Person (§ 110 Abs. 2 SGB III).
- Die Arbeitsuchendmeldung drei Monate vor dem Ende bleibt Pflicht, auch mit Outplacement (§ 38 Abs. 1 SGB III).
Häufige Fragen (10)
Was heißt Outplacement auf Deutsch?
Wörtlich etwa „Herausplatzierung“. Gemeint ist mit Outplacement eine vom Arbeitgeber bezahlte Beratung, die ausscheidende Beschäftigte bei der beruflichen Neuorientierung und der Suche nach einer neuen Stelle unterstützt. Manche Anbieter sprechen auch von Newplacement. Im Steuerrecht heißt es nüchterner: Beratungsleistungen zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 3 Nr. 19 Satz 2 EStG).
Habe ich einen Anspruch auf Outplacement?
Nicht aus dem Gesetz. Ein Anspruch entsteht nur, wenn er vereinbart ist, etwa im Arbeitsvertrag, im Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Sozialplan. Gilt ein Sozialplan mit Outplacement-Regel, kannst Du Dich darauf berufen, denn er wirkt wie eine Betriebsvereinbarung (§ 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Im Übrigen ist Outplacement Verhandlungssache.
Wie läuft eine Outplacement-Beratung ab?
Den Ablauf bestimmen Vertrag und Anbieter. Am Anfang steht in der Regel eine Analyse von Stärken, Zielen und Marktchancen. Danach folgen Bewerbungsunterlagen, Suchstrategie und Training für Gespräche, oft auch Begleitung bis zur Vertragsunterschrift beim neuen Arbeitgeber. Ob die Beratung zeitlich begrenzt ist oder bis zur neuen Stelle läuft, sollte vorher schriftlich festgehalten sein.
Was kostet eine Outplacement-Beratung?
Für Dich als Arbeitnehmer nichts, wenn der Arbeitgeber sie vereinbart hat; er trägt die Kosten. Feste Preise gibt es nicht, weil keine Gebührenordnung existiert. Der Umfang hängt vom Vertrag mit dem Anbieter ab, etwa von Laufzeit, Einzel- oder Gruppenberatung und Zusatzleistungen. Bei Transfermaßnahmen nach § 110 SGB III kann die Agentur für Arbeit die Hälfte der Kosten bis 2.500 Euro je Person bezuschussen.
Ist Outplacement steuerfrei?
Die Beratung selbst ja, solange sie keinen überwiegenden Belohnungscharakter hat. § 3 Nr. 19 Satz 2 EStG stellt Beratungsleistungen zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses steuerfrei, auch wenn ein Dritter sie im Auftrag des Arbeitgebers erbringt. Steuerpflichtig wird es, sobald Du statt der Beratung einen Geldbetrag zur freien Verfügung erhältst.
Kann ich statt Outplacement Geld verlangen?
Nur wenn das vereinbart ist. Ohne entsprechende Klausel schuldet der Arbeitgeber die Beratung, nicht ihren Gegenwert. In Verhandlungen lässt sich ein Wahlrecht oder eine Auszahlung nicht genutzter Budgets vereinbaren. Der ausgezahlte Betrag ist dann allerdings kein steuerfreies Outplacement mehr, sondern wird wie Arbeitslohn oder Abfindung versteuert. Ein Nettovergleich vor der Unterschrift lohnt sich.
Wird Outplacement auf die Abfindung angerechnet?
Das regelt allein der Vertrag. Ein Gesetz, das beides verrechnet, gibt es nicht. Steht dort, dass die Beratungskosten von der Abfindung abgezogen werden, gilt das. Beim gesetzlichen Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG ist die Höhe dagegen festgelegt, Outplacement kommt dort nur als zusätzliche Vereinbarung hinzu.
Was ist der Unterschied zwischen Outplacement und Transfergesellschaft?
Beim Outplacement endet Dein Arbeitsverhältnis wie vereinbart, Du bekommst zusätzlich Beratung. In einer Transfergesellschaft schließt Du dagegen einen neuen, befristeten Vertrag mit einem Träger und beziehst bis zu zwölf Monate Transferkurzarbeitergeld (§ 111 SGB III). Voraussetzung dafür ist eine Betriebsänderung und die Beratung der Betriebsparteien durch die Agentur für Arbeit.
Fördert die Agentur für Arbeit Outplacement oder eine Beratung zur Neuorientierung?
Bei Transfermaßnahmen nach einer Betriebsänderung ja, mit 50 Prozent der Kosten bis 2.500 Euro je Person (§ 110 SGB III). Unabhängig davon kann die Agentur Arbeitsuchende, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind, über Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung fördern, etwa mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (§ 45 SGB III). Ob und in welchem Umfang, entscheidet die Agentur im Einzelfall.
Muss ich ein Outplacement-Angebot annehmen?
Nein. Outplacement ist ein Angebot, keine Pflicht. Ist es im Vertrag als Option vereinbart, kannst Du darauf verzichten, verlierst dann aber den Gegenwert, wenn keine Auszahlung vereinbart ist. Für das Arbeitslosengeld zählen Deine eigenen Bemühungen und die Meldepflichten gegenüber der Agentur für Arbeit, nicht die Teilnahme an einer privaten Beratung.
Quellen
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