Arbeitsrechtliche Gleichstellung von Leiharbeitnehmern
Kurz erklärt Die arbeitsrechtliche Gleichstellung von Leiharbeitnehmern verpflichtet den Verleiher, Dir während des Einsatzes dieselben wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Lohns zu gewähren wie vergleichbaren Stammbeschäftigten des Entleihers. Grundlage ist § 8 AÜG. Ein Tarifvertrag darf beim Entgelt abweichen, in der Regel aber nur für die ersten neun Monate eines Einsatzes.

Inhalt 4 Abschnitte
- Was bedeutet arbeitsrechtliche Gleichstellung von Leiharbeitnehmern mit Equal Treatment und Equal Pay?
- Arbeitsrechtliche Gleichstellung von Leiharbeitnehmern: Wann darf ein Tarifvertrag abweichen?
- Wie lange darfst Du an denselben Betrieb verliehen werden?
- Wie setzt Du Deinen Anspruch durch?
- Häufige Fragen
- Quellen
Was bedeutet arbeitsrechtliche Gleichstellung von Leiharbeitnehmern mit Equal Treatment und Equal Pay?
Bei der Arbeitnehmerüberlassung bist Du beim Verleiher angestellt, arbeitest aber im Betrieb des Entleihers. Für die Zeit des Einsatzes schuldet Dir der Verleiher die dort für vergleichbare Stammkräfte geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts (§ 8 Abs. 1 AÜG). Erhältst Du das Tarifentgelt eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers, wird die Gleichstellung beim Lohn vermutet.
Vereinbarungen, die gegen die arbeitsrechtliche Gleichstellung von Leiharbeitnehmern verstoßen und Dich schlechter stellen, sind unwirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 AÜG). Der Entleiher muss Dir außerdem Zugang zu Kantine, Kinderbetreuung oder Werksbus gewähren wie den Stammkräften, außer sachliche Gründe rechtfertigen eine Ausnahme (§ 13b AÜG). Das ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Arbeitsrechtliche Gleichstellung von Leiharbeitnehmern: Wann darf ein Tarifvertrag abweichen?
Ein Tarifvertrag darf vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen, solange er die Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG nicht unterschreitet (§ 8 Abs. 2 AÜG). Die Abweichung gilt nicht, wenn Du in den letzten sechs Monaten beim Entleiher oder einem Konzernunternehmen angestellt warst (§ 8 Abs. 3 AÜG). Unabhängig davon gilt der allgemeine Mindestlohn.
Beim Entgelt ist die Abweichung zeitlich begrenzt: in der Regel auf die ersten neun Monate eines Einsatzes. Länger geht es nur, wenn nach spätestens 15 Monaten ein tariflich festgelegtes gleichwertiges Entgelt erreicht wird und die Heranführung nach höchstens sechs Wochen Einarbeitung stufenweise beginnt (§ 8 Abs. 4 AÜG). Frühere Einsätze beim selben Entleiher zählen mit, wenn dazwischen nicht mehr als drei Monate liegen.
Das BAG hält die Tarifverträge der Zeitarbeit mit dem Unionsrecht für vereinbar (Urteil vom 31.05.2023, 5 AZR 143/19). Eine Leiharbeitnehmerin mit 9,00 bis 9,23 Euro Stundenlohn scheiterte mit rund 1.300 Euro Differenzlohn.
Wie lange darfst Du an denselben Betrieb verliehen werden?
Höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate, Unterbrechungen bis drei Monate zählen nicht (§ 1 Abs. 1b AÜG). Ein Tarifvertrag der Einsatzbranche kann eine andere Höchstdauer festlegen. Wird die Grenze überschritten, ist Dein Vertrag mit dem Verleiher unwirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG), und ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher gilt als zustande gekommen (§ 10 Abs. 1 AÜG). Willst Du beim Verleiher bleiben, musst Du binnen eines Monats eine Festhaltenserklärung abgeben, die Du vorher persönlich bei der Agentur für Arbeit vorlegst (§ 9 Abs. 2 AÜG).
Der Entleiher muss Dich über freie Stellen informieren. Bist Du seit mindestens sechs Monaten dort und meldest in Textform Interesse an, muss er binnen eines Monats begründet antworten (§ 13a AÜG).
Wie setzt Du Deinen Anspruch durch?
Vom Entleiher kannst Du Auskunft über die Bedingungen vergleichbarer Stammkräfte verlangen, außer ein abweichender Tarifvertrag greift (§ 13 AÜG). Den Differenzlohn forderst Du vom Verleiher. Achte auf Ausschlussfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag, die oft kürzer sind als die Verjährung von Lohnansprüchen.
Auch beim Kündigungsschutz zählen Leiharbeitnehmer mit: Bei der Betriebsgröße nach § 23 KSchG sind sie zu berücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf regelmäßigem Personalbedarf beruht (BAG, 24.01.2013, 2 AZR 140/12). Mehr zu den Schwellen im Kündigungsschutzgesetz.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Verleiher schuldet Dir die wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Stammkräfte des Entleihers (§ 8 Abs. 1 AÜG).
- Tarifverträge dürfen abweichen, beim Entgelt in der Regel nur für neun Monate, mit Branchenzuschlag höchstens bis 15 Monate (§ 8 Abs. 4 AÜG).
- Nach höchstens 18 Monaten im selben Betrieb gilt ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher, wenn Du nicht widersprichst (§§ 1 Abs. 1b, 9, 10 AÜG).
- Vom Entleiher kannst Du Auskunft über die Bedingungen der Stammkräfte verlangen (§ 13 AÜG).
- Das BAG hält die abweichenden Zeitarbeitstarife für unionsrechtskonform (5 AZR 143/19 vom 31.05.2023).
Häufige Fragen (11)
Ab wann gilt die arbeitsrechtliche Gleichstellung von Leiharbeitnehmern beim Equal Pay in der Zeitarbeit?
Ohne abweichenden Tarifvertrag vom ersten Tag des Einsatzes an (§ 8 Abs. 1 AÜG). Gilt ein Zeitarbeitstarifvertrag, darf er beim Entgelt in der Regel nur für die ersten neun Monate eines Einsatzes beim selben Entleiher abweichen. Sieht er Branchenzuschläge mit stufenweiser Heranführung vor, kann sich das auf bis zu 15 Monate verschieben (§ 8 Abs. 4 AÜG).
Arbeitsrechtliche Gleichstellung von Leiharbeitnehmern: Was zählt zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen?
Das AÜG zählt sie nicht auf. Die Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG nennt in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f Arbeitszeit, Überstunden, Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeit, Urlaub, arbeitsfreie Tage und Arbeitsentgelt. Maßgeblich sind die Bedingungen, die für vergleichbare Stammkräfte beim Entleiher gelten (§ 8 Abs. 1 AÜG). Sachbezüge wie ein Jobticket darf der Verleiher in Euro ausgleichen.
Muss mir der Entleiher sagen, was die Stammbelegschaft verdient?
Ja, auf Verlangen. § 13 AÜG gibt Dir einen Auskunftsanspruch gegen den Entleiher über die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts vergleichbarer Arbeitnehmer. Das gilt nicht, soweit ein abweichender Tarifvertrag nach § 8 Abs. 2 AÜG anwendbar ist und die Grenze des § 8 Abs. 4 AÜG noch nicht erreicht ist. Die Auskunft hilft Dir, für die arbeitsrechtliche Gleichstellung von Leiharbeitnehmern einen Differenzanspruch zu beziffern.
Zählt eine Unterbrechung des Einsatzes für die neun Monate?
Für die arbeitsrechtliche Gleichstellung von Leiharbeitnehmern schaden kurze Unterbrechungen nicht. Frühere Einsätze beim selben Entleiher, auch über einen anderen Verleiher, werden voll angerechnet, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen (§ 8 Abs. 4 Satz 4 AÜG). Erst eine längere Pause lässt die Neunmonatsfrist neu beginnen. Dieselbe Rechenregel gilt für die Höchstüberlassungsdauer nach § 1 Abs. 1b AÜG.
Darf ein Leiharbeiter weniger als den Mindestlohn bekommen?
Nein. Es gilt der gesetzliche Mindestlohn, seit 01.01.2026 13,90 Euro brutto je Stunde nach der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung. Gibt es eine Rechtsverordnung mit Mindeststundenentgelten nach § 3a AÜG, muss der Verleiher diese auch für Zeiten ohne Einsatz zahlen (§ 8 Abs. 5 AÜG). Unterschreitet ein Tarifvertrag sie, schuldet er für jede Stunde das Entgelt vergleichbarer Stammkräfte (§ 8 Abs. 2 Satz 4 AÜG).
Was passiert nach 18 Monaten im selben Betrieb?
Dann ist der Vertrag mit dem Verleiher kraft Gesetzes unwirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG), und es gilt ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher als begründet (§ 10 Abs. 1 AÜG). Du kannst das verhindern, indem Du binnen eines Monats erklärst, am Vertrag mit dem Verleiher festzuhalten. Die Erklärung musst Du zuvor persönlich bei der Agentur für Arbeit vorlegen.
Habe ich als Leiharbeiter Anspruch auf die Kantine des Entleihers?
Ja, grundsätzlich zu den gleichen Bedingungen wie die Stammkräfte. § 13b AÜG verpflichtet den Entleiher, Dir Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen und Diensten zu gewähren, genannt werden Kinderbetreuung, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel. Eine Ungleichbehandlung braucht einen sachlichen Grund. Vereinbarungen, die diesen Zugang beschränken, sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a AÜG unwirksam.
Gilt die arbeitsrechtliche Gleichstellung von Leiharbeitnehmern auch beim Urlaub?
Ja, wenn kein Tarifvertrag abweicht. Urlaub gehört zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen, die § 8 Abs. 1 AÜG dem Entleiherbetrieb entnimmt. Wendet Dein Verleiher einen Zeitarbeitstarifvertrag an, gelten dessen Urlaubsregeln. Den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen bei Sechstagewoche nach § 3 BUrlG darf aber auch ein Tarifvertrag nicht unterschreiten (§ 13 Abs. 1 BUrlG).
Kann ich vom Entleiher übernommen werden?
Ein Anspruch auf Übernahme besteht nicht. Der Entleiher muss Dich aber über Stellen informieren, die er besetzen will (§ 13a Abs. 1 AÜG). Bist Du ihm seit mindestens sechs Monaten überlassen und zeigst in Textform an, dass Du einen Arbeitsvertrag möchtest, muss er Dir binnen eines Monats begründet antworten. Ein Übernahmeverbot im Vertrag mit dem Verleiher ist unwirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 AÜG).
Wie lange kann ich Equal Pay rückwirkend verlangen?
Gesetzlich verjähren Lohnansprüche in der Regel nach drei Jahren zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB). Arbeits- und Tarifverträge können aber Ausschlussfristen enthalten, nach denen Ansprüche schon nach wenigen Monaten verfallen, wenn Du sie nicht schriftlich geltend machst. Prüfe deshalb zuerst Deinen Vertrag und den angewendeten Tarifvertrag, bevor Du eine Nachforderung berechnest.
Gilt die arbeitsrechtliche Gleichstellung von Leiharbeitnehmern auch für Minijobber in der Zeitarbeit?
Ja. Der Gleichstellungsgrundsatz des § 8 AÜG unterscheidet nicht nach dem Umfang der Beschäftigung. Auch die Klägerin im Verfahren BAG 5 AZR 143/19 war in Teilzeit mit gut 56 Stunden im Monat als Leiharbeitnehmerin tätig. Ob Dir mehr zusteht, hängt wie bei Vollzeitkräften davon ab, ob ein abweichender Tarifvertrag anwendbar ist und wie lange Du schon beim Entleiher arbeitest.
Quellen
Weitere Begriffe in Arbeitsrecht
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