Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Kurz erklärt Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist die Beobachtung oder Aufzeichnung von Beschäftigten mit Kameras durch den Arbeitgeber. Erlaubt ist sie nur, wenn sie nach DSGVO und § 26 BDSG erforderlich und verhältnismäßig ist; heimlich nur bei konkretem Verdacht einer Straftat. Gibt es einen Betriebsrat, darf sie nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nur mit dessen Zustimmung eingeführt werden.

Inhalt 4 Abschnitte
Wann ist Videoüberwachung am Arbeitsplatz erlaubt?
Kameraaufnahmen von Beschäftigten bei der Videoüberwachung am Arbeitsplatz sind personenbezogene Daten. Der Arbeitgeber braucht deshalb einen konkreten, legitimen Zweck, etwa Schutz vor Diebstahl oder Einbruch, und die Überwachung muss dafür erforderlich und angemessen sein. § 26 Abs. 1 BDSG erlaubt Verarbeitungen, die für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind. Ob diese nationale Regel als eigene Grundlage taugt, ist seit dem EuGH-Urteil vom 30.03.2023 (C-34/21) offen: Solche Vorschriften bleiben unangewendet, wenn sie Art. 88 Abs. 2 DSGVO nicht erfüllen; dann gelten die allgemeinen Erlaubnisse der DSGVO.
In öffentlich zugänglichen Räumen wie Verkaufsflächen gilt zusätzlich § 4 BDSG: Auf die Überwachung und den Verantwortlichen ist frühestmöglich hinzuweisen, Daten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind. Tabu sind Räume der Intimsphäre wie Toiletten und Umkleiden; Aufnahmen dort können nach § 201a StGB strafbar sein, Tonaufnahmen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes nach § 201 StGB. Allgemeines zum Thema steht unter Beschäftigtendatenschutz.
Darf der Arbeitgeber die Videoüberwachung am Arbeitsplatz heimlich einsetzen?
Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist heimlich nur ausnahmsweise erlaubt. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen Beschäftigtendaten nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG nur verarbeitet werden, wenn dokumentierte tatsächliche Anhaltspunkte einen Verdacht begründen. Das BAG verlangt für verdeckte Kameras einen konkreten Verdacht einer Straftat oder schweren Verfehlung gegen einen abgrenzbaren Kreis von Beschäftigten, ausgeschöpfte mildere Mittel und insgesamt Verhältnismäßigkeit (BAG, Urteil vom 21.06.2012, 2 AZR 153/11). Dort ging es um Zigarettendiebstahl im Supermarkt; das BAG hob das Urteil auf, weil das LAG den Verdacht nicht festgestellt hatte. Wie Arbeitgeber auf solche Fälle reagieren, beschreiben Verdachtskündigung und Kündigung wegen Diebstahls.
Welche Rolle spielt der Betriebsrat?
Kameras sind technische Einrichtungen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung geeignet sind. Ihre Einführung und Anwendung unterliegt deshalb der Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Geregelt werden kann das in einer Betriebsvereinbarung; mehr unter Mitbestimmung des Betriebsrats.
Eine Betriebsvereinbarung kann aber nicht verhindern, dass der Arbeitgeber Aufnahmen einer offenen Überwachung im Prozess verwendet. So hat es das BAG am 29.06.2023 entschieden (2 AZR 296/22).
Dürfen Aufnahmen vor Gericht gegen Dich verwendet werden?
Bei offener Überwachung in der Regel ja. Im Fall 2 AZR 296/22 zeigte eine gut sichtbare Kamera am Werkstor, dass ein Mitarbeiter vor einer bezahlten Mehrarbeitsschicht wieder gegangen sein soll. Das BAG sah kein Verwertungsverbot, auch wenn die Überwachung nicht in jedem Punkt dem Datenschutz entsprach, und verwies die Sache zurück. Relevant ist das vor allem bei der Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs.
Auch die Speicherdauer ist kein Freibrief zum Löschen: Sequenzen, die vorsätzliche Taten gegen das Eigentum des Arbeitgebers zeigen, darf er speichern, solange die Rechtsverfolgung möglich ist (BAG, Urteil vom 23.08.2018, 2 AZR 133/18). Umgekehrt kannst Du bei rechtswidriger Überwachung Auskunft, Löschung und unter Umständen Schadensersatz verlangen und Dich bei der Datenschutzaufsicht beschweren; zu deren Befugnissen siehe Bußgeld im Datenschutz.
Das Wichtigste in Kürze
- Videoüberwachung von Beschäftigten braucht einen legitimen Zweck und muss erforderlich und verhältnismäßig sein (DSGVO, § 26 BDSG).
- Heimliche Kameras sind nur bei konkretem, dokumentiertem Verdacht einer Straftat und als letztes Mittel zulässig (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG, BAG 2 AZR 153/11).
- Die Einführung von Kameras ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
- Aufnahmen einer offenen Überwachung sind im Kündigungsschutzprozess grundsätzlich verwertbar, wenn sie vorsätzliche Pflichtverletzungen zeigen (BAG 2 AZR 296/22).
- Kameras in Toiletten oder Umkleiden sind tabu, Aufnahmen dort können nach § 201a StGB strafbar sein.
Häufige Fragen (10)
Ist Videoüberwachung am Arbeitsplatz ohne Einwilligung erlaubt?
Ja, wenn eine gesetzliche Grundlage greift. Eine Einwilligung ist im Arbeitsverhältnis wegen der Abhängigkeit ohnehin nur eingeschränkt freiwillig (§ 26 Abs. 2 BDSG). Maßgeblich ist, ob die Überwachung für einen konkreten Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist, etwa zum Schutz vor Diebstahl in einem Lager. Eine Dauerüberwachung des Arbeitsplatzes nur zur Leistungskontrolle lässt sich damit kaum rechtfertigen. Gibt es einen Betriebsrat, muss er zustimmen.
Muss der Arbeitgeber über die Videoüberwachung am Arbeitsplatz informieren?
Bei offener Überwachung ja. In öffentlich zugänglichen Räumen sind der Umstand der Beobachtung, Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen frühestmöglich erkennbar zu machen (§ 4 Abs. 2 BDSG). Zusätzlich bestehen die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO. Fehlt nur ein Teil der Informationen, macht das die Aufnahmen nach BAG 2 AZR 296/22 im Prozess nicht automatisch unverwertbar. Verdeckte Überwachung ist nur unter den engen Voraussetzungen für heimliche Maßnahmen zulässig.
Wie lange darf Videoüberwachung am Arbeitsplatz Aufnahmen speichern?
So lange, wie sie für den Zweck erforderlich sind; danach sind sie unverzüglich zu löschen (§ 4 Abs. 5 BDSG für öffentlich zugängliche Räume, Art. 17 DSGVO). Eine feste Stundenzahl nennt das Gesetz nicht. Zeigen Aufnahmen vorsätzliche Taten gegen das Eigentum des Arbeitgebers, darf er die relevanten Sequenzen behalten, solange er seine Rechte noch verfolgen kann (BAG 2 AZR 133/18). Eine Betriebsvereinbarung kann für die Videoüberwachung am Arbeitsplatz konkrete Fristen festlegen.
Ist Videoüberwachung im Pausenraum erlaubt?
Das ist nur schwer zu rechtfertigen. Pausenräume dienen der Erholung und dem privaten Austausch, eine Überwachung dort greift besonders stark in das Persönlichkeitsrecht ein, und Zwecke wie Diebstahlschutz tragen dort kaum. In Toiletten, Wasch- und Umkleideräumen ist Videoüberwachung ausgeschlossen; Aufnahmen können nach § 201a StGB strafbar sein. Wer eine Kamera in solchen Räumen entdeckt, kann sich an den Betriebsrat und die Datenschutzaufsicht wenden.
Darf am Arbeitsplatz auch mit Ton aufgezeichnet werden?
Tonaufnahmen sind besonders heikel. Wer das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen unbefugt aufnimmt, macht sich nach § 201 Abs. 1 StGB strafbar, die Strafdrohung reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Gespräche unter Kollegen oder mit Kunden sind regelmäßig nichtöffentlich. Kameras mit aktivem Mikrofon sind deshalb in aller Regel unzulässig, auch wenn die Bildaufnahme selbst erlaubt wäre.
Was kann ich gegen unzulässige Videoüberwachung am Arbeitsplatz tun?
Sprich zuerst den Betriebsrat an, falls es einen gibt, denn ohne seine Zustimmung darf keine Kamera eingeführt werden (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Du kannst nach Art. 15 DSGVO Auskunft über gespeicherte Aufnahmen und die Löschung rechtswidriger Daten verlangen. Daneben steht Dir eine Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde offen, in Hamburg beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Bei einem Schaden kommt ein Anspruch nach Art. 82 DSGVO in Betracht.
Kann ich wegen einer Videoaufnahme gekündigt werden?
Ja, wenn die Aufnahme eine erhebliche Pflichtverletzung zeigt und die Kündigung auch sonst wirksam ist. Aus einer offenen Überwachung stammende Aufnahmen vorsätzlicher Pflichtverletzungen sind nach BAG 2 AZR 296/22 grundsätzlich verwertbar. Bei heimlichen Aufnahmen prüft das Gericht genauer, ob die Voraussetzungen der verdeckten Überwachung vorlagen. Auch dann bleibt zu klären, ob eine Abmahnung genügt hätte. Gegen die Kündigung musst Du innerhalb von drei Wochen klagen (§ 4 KSchG).
Ist eine Videoüberwachung im Homeoffice erlaubt?
Eine dauerhafte Kameraüberwachung in Deiner Wohnung ist mit dem Erforderlichkeitsgrundsatz kaum vereinbar, weil sie tief in die Privatsphäre eingreift und mildere Mittel wie Arbeitsergebnisse oder Zeiterfassung zur Verfügung stehen. Anders sind Videokonferenzen zu bewerten, an denen Du bewusst teilnimmst. Auch Software, die Verhalten oder Leistung kontrollieren kann, ist mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG), ebenso die Ausgestaltung mobiler Arbeit (Nr. 14).
Ist eine Kamera an der Kasse erlaubt?
Das kann zulässig sein, wenn sie dem Schutz vor Diebstahl und Kassendifferenzen dient und offen erfolgt. Kassenbereiche sind oft öffentlich zugänglich, dann gilt § 4 BDSG mit Hinweispflicht. Die Kamera sollte auf den Kassenvorgang ausgerichtet sein und nicht dauerhaft das Gesicht der Beschäftigten erfassen, soweit der Zweck das nicht erfordert. Verdeckte Kameras im Kassenbereich hat das BAG nur bei konkretem Verdacht gegen einen abgrenzbaren Personenkreis gebilligt (2 AZR 153/11).
Brauche ich eine Einverständniserklärung zur Videoüberwachung?
Nein, eine Einwilligung ist nicht die übliche Grundlage. Sie müsste freiwillig sein, schriftlich oder elektronisch erteilt werden und kann jederzeit widerrufen werden (§ 26 Abs. 2 BDSG, Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Freiwilligkeit kommt nach dem Gesetz vor allem in Betracht, wenn Du einen Vorteil hast oder die Interessen gleich laufen. Verweigerst Du eine Einwilligung, darf Dir daraus kein Nachteil entstehen; die Zulässigkeit der Überwachung richtet sich dann nach den gesetzlichen Erlaubnissen.
Quellen
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