Sachgrundlose Befristung

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Kurz erklärt Eine sachgrundlose Befristung ist ein befristeter Arbeitsvertrag, für den der Arbeitgeber keinen sachlichen Grund braucht. Rechtsgrundlage ist § 14 Abs. 2 TzBfG: höchstens zwei Jahre mit bis zu drei Verlängerungen und nur bei der ersten Einstellung beim selben Arbeitgeber. Hältst Du die Befristung für unwirksam, musst Du binnen drei Wochen nach dem vereinbarten Ende klagen.

Junger Mensch verlässt mit einer Kiste ein modernes Bürogebäude, was eine Sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses andeutet
Inhalt 4 Abschnitte

Sachgrundlose Befristung: Was erlaubt § 14 Abs. 2 TzBfG?

Ein befristeter Arbeitsvertrag braucht nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz in der Regel einen Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG). Ohne Sachgrund erlaubt § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG eine kalendermäßige Befristung bis zu zwei Jahren; innerhalb dieser Gesamtdauer sind höchstens drei Verlängerungen zulässig. Ein Tarifvertrag kann Dauer und Zahl der Verlängerungen abweichend festlegen (Satz 3).

Ausnahmen gelten für Neugründungen: In den ersten vier Jahren nach Gründung sind bis zu vier Jahre ohne Sachgrund möglich (Abs. 2a). Wer bei Beginn mindestens 52 Jahre alt und zuvor mindestens vier Monate beschäftigungslos war, kann bis zu fünf Jahre sachgrundlos befristet werden (Abs. 3). Jede Befristung, auch die sachgrundlose Befristung, braucht die Schriftform (Abs. 4), also einen vor Arbeitsbeginn unterschriebenen Vertrag.

Sachgrundlose Befristung: Was bedeutet das Vorbeschäftigungsverbot?

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die sachgrundlose Befristung unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber schon zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand. Die frühere Rechtsprechung, nach der eine Vorbeschäftigung von mehr als drei Jahren nicht zählte, hat das Bundesverfassungsgericht verworfen. Ausnahmen sind nur möglich, wenn das Verbot unzumutbar wäre, etwa weil die Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet oder sehr kurz war (BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018, 1 BvL 7/14).

Das BAG setzt das streng um. Acht Jahre Abstand genügten nicht (BAG, Urteil vom 23.01.2019, 7 AZR 733/16), 22 Jahre in der Regel schon (BAG, Urteil vom 21.08.2019, 7 AZR 452/17). Seit dem 01.01.2026 (Gesetz vom 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 362) gilt das Verbot nicht mehr für Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Insgesamt dürfen dann acht Jahre und zwölf befristete Verträge beim selben Arbeitgeber nicht überschritten werden (§ 41 Abs. 2 SGB VI).

Wann ist eine Verlängerung wirksam?

Eine Verlängerung im Sinne von § 14 Abs. 2 TzBfG liegt nur vor, wenn sie schriftlich vor Ablauf des bisherigen Vertrags vereinbart wird und der übrige Vertragsinhalt unverändert bleibt. Ändern die Parteien zugleich andere Bedingungen, etwa die Arbeitszeit, ist das ein neuer befristeter Vertrag, den das Vorbeschäftigungsverbot sperrt (BAG, Urteil vom 24.02.2021, 7 AZR 108/20). Im Fall wurde mit der Verlängerung die Arbeitszeit auf 90 Prozent gesenkt; der Vertrag galt als unbefristet. Eine Ausnahme kann gelten, wenn der Arbeitgeber mit einer erhöhten Arbeitszeit einem Anspruch nach § 9 TzBfG nachkommt.

Mehrere Verträge hintereinander können zudem auf Missbrauch geprüft werden, siehe Kettenbefristung.

Wie wehre ich mich gegen eine unwirksame Befristung?

Mit einer Entfristungsklage innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende (§ 17 Satz 1 TzBfG). Ist die Befristung unwirksam, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 16 TzBfG). Prüfpunkte sind für jede sachgrundlose Befristung Schriftform, Höchstdauer, Verlängerungen und frühere Beschäftigungen beim selben Arbeitgeber. Unabhängig davon musst Du Dich spätestens drei Monate vor dem Ende arbeitsuchend melden (§ 38 SGB III), siehe Ende eines befristeten Arbeitsvertrags.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ohne Sachgrund ist eine Befristung bis zu zwei Jahren mit höchstens drei Verlängerungen zulässig (§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG), Tarifverträge können abweichen.
  • Bei früherer Beschäftigung beim selben Arbeitgeber ist sie unzulässig; Ausnahmen nur bei Unzumutbarkeit (BVerfG 1 BvL 7/14, BAG 7 AZR 733/16).
  • Seit 2026 entfällt das Vorbeschäftigungsverbot nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis acht Jahre und zwölf Verträge (§ 41 Abs. 2 SGB VI).
  • Eine Verlängerung muss vor Ablauf schriftlich vereinbart werden und den übrigen Vertragsinhalt unverändert lassen (BAG 7 AZR 108/20).
  • Die Entfristungsklage ist binnen drei Wochen nach dem vereinbarten Ende zu erheben (§ 17 TzBfG).

Häufige Fragen (10)

Wie oft darf sachgrundlos befristet werden?

Innerhalb der Höchstdauer von zwei Jahren darf der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden (§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG). Insgesamt sind also bis zu vier Vertragsabschnitte möglich, etwa viermal sechs Monate. Ein Tarifvertrag kann mehr Verlängerungen oder eine längere Dauer erlauben (Satz 3). Bei Neugründungen sind in den ersten vier Jahren mehrfache Verlängerungen bis zu vier Jahren möglich (Abs. 2a). Jede Verlängerung muss vor Ablauf schriftlich vereinbart werden.

Wie lange darf eine sachgrundlose Befristung höchstens dauern?

In der Regel zwei Jahre insgesamt, einschließlich aller Verlängerungen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG). Davon gibt es Ausnahmen. Ein Tarifvertrag kann eine längere Höchstdauer festlegen. Bei einem neu gegründeten Unternehmen sind in den ersten vier Jahren nach der Gründung bis zu vier Jahre erlaubt (Abs. 2a). Hast Du bei Beginn das 52. Lebensjahr vollendet und warst vorher mindestens vier Monate beschäftigungslos, sind bis zu fünf Jahre möglich (Abs. 3).

Sachgrundlose Befristung: Was passiert nach zwei Jahren?

Das Arbeitsverhältnis endet mit dem vereinbarten Datum, ohne dass gekündigt werden muss. Will der Arbeitgeber Dich weiterbeschäftigen, braucht er für eine neue Befristung einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG oder er stellt Dich unbefristet ein. Arbeitest Du nach Ablauf mit Wissen des Arbeitgebers einfach weiter und widerspricht er nicht unverzüglich, gilt das Arbeitsverhältnis nach § 15 Abs. 6 TzBfG als auf unbestimmte Zeit verlängert.

Darf ich nach einer Befristung mit Sachgrund noch sachgrundlos befristet werden?

Beim selben Arbeitgeber ist eine sachgrundlose Befristung in der Regel nicht möglich. Das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG erfasst jedes frühere Arbeitsverhältnis, egal ob befristet mit oder ohne Sachgrund. Andersherum ist es möglich: Nach einer sachgrundlosen Befristung kann eine Befristung mit Sachgrund folgen, wenn ein solcher Grund tatsächlich vorliegt. Lange Ketten solcher Verträge prüfen die Gerichte auf Rechtsmissbrauch.

Gilt das Vorbeschäftigungsverbot auch nach vielen Jahren?

Grundsätzlich ja, ohne festes Zeitlimit. Das BVerfG lässt Ausnahmen nur zu, wenn das Verbot unzumutbar wäre, etwa bei sehr lang zurückliegender, ganz anders gearteter oder sehr kurzer Vorbeschäftigung. Das BAG hat acht Jahre Abstand nicht genügen lassen (7 AZR 733/16), 22 Jahre in der Regel schon (7 AZR 452/17). Dazwischen entscheidet der Einzelfall. Für Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze gilt seit 2026 die Sonderregel des § 41 Abs. 2 SGB VI.

Ist eine sachgrundlose Befristung bei Rentnern möglich?

Ja, seit 2026 erleichtert das Gesetz das. Nach § 41 Abs. 2 SGB VI gilt das Vorbeschäftigungsverbot nicht für Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Jeder Vertrag muss die Grenzen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG einhalten, also zwei Jahre und drei Verlängerungen. Insgesamt dürfen beim selben Arbeitgeber acht Jahre und zwölf befristete Verträge nicht überschritten werden. Tarifliche Abweichungen nach § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 TzBfG bleiben möglich.

Muss der Grund für die Befristung im Vertrag stehen?

Nein, bei einer sachgrundlosen Befristung muss kein Grund genannt werden; schriftlich vereinbart sein muss nur die Befristung selbst (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Der Vertrag muss das Enddatum klar erkennen lassen. Bei Neugründungen und älteren Arbeitnehmern ergeben sich die Sonderregeln der Absätze 2a und 3 aus den Umständen. Fehlt die Schriftform, etwa weil erst nach Arbeitsbeginn unterschrieben wird, ist die Befristung unwirksam und der Vertrag gilt als unbefristet (§ 16 TzBfG).

Kann ein sachgrundlos befristeter Vertrag gekündigt werden?

Ordentlich nur, wenn das im Vertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist (§ 15 Abs. 4 TzBfG). Fehlt eine solche Klausel, endet der Vertrag erst mit Ablauf der Befristung. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB bleibt immer möglich. Ist eine ordentliche Kündigung vereinbart, gelten die normalen Fristen und, nach mehr als sechs Monaten in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern, das Kündigungsschutzgesetz.

Zählt ein früherer Minijob beim selben Arbeitgeber als Vorbeschäftigung?

Grundsätzlich ja, denn auch ein Minijob ist ein Arbeitsverhältnis. Das BVerfG nennt aber gerade geringfügige Nebenbeschäftigungen während Schule, Studium oder Familienzeit als Beispiel, in dem das Verbot unzumutbar sein kann (1 BvL 7/14). Ob eine solche Ausnahme greift, hängt davon ab, wie lange der Minijob zurückliegt, wie kurz er war und wie verschieden die Tätigkeit war. Ein festes Raster für die sachgrundlose Befristung gibt es nicht.

Bis wann muss ich gegen eine unwirksame sachgrundlose Befristung klagen?

Innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Vertrags (§ 17 Satz 1 TzBfG). Die Klage kannst Du schon vor dem Ende erheben. Versäumst Du die Frist, gilt die Befristung als wirksam, auch wenn sie es eigentlich nicht war. Prüfe deshalb rechtzeitig, ob Schriftform, Dauer, Verlängerungen und frühere Beschäftigungen beim Arbeitgeber passen. Die Arbeitsuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit ist unabhängig davon spätestens drei Monate vor dem Ende fällig.

Quellen

  1. § 14 TzBfG Zulässigkeit der Befristung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 41 SGB VI Altersrente und Kündigungsschutz (Abs. 2 Befristung nach Regelaltersgrenze)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. BAG, Urteil vom 23.01.2019, 7 AZR 733/16 (acht Jahre Abstand genügen nicht)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 27.10.2026
  4. BAG, Urteil vom 21.08.2019, 7 AZR 452/17 (22 Jahre Abstand genügen in der Regel)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 27.10.2026

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