Ausbildungsvergütung

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Kurz erklärt Die Ausbildungsvergütung ist das Entgelt, das Ausbildende ihren Auszubildenden monatlich zahlen müssen. Sie muss nach § 17 BBiG angemessen sein und jährlich steigen. Ohne Tarifbindung gilt eine Mindestvergütung: Für einen Ausbildungsbeginn 2026 sind das im ersten Jahr 724 Euro, bei Beginn 2027 sind es 764 Euro brutto.

Junger Azubi in einer deutschen Werkshalle erhält ein Kuvert, das die monatliche Ausbildungsvergütung darstellt
Inhalt 4 Abschnitte

Wer legt die Höhe der Ausbildungsvergütung fest?

Nach § 17 Abs. 1 BBiG muss die Vergütung angemessen sein und mindestens jährlich steigen. Was angemessen ist, bestimmt in erster Linie der Tarifvertrag. Ist Dein Ausbildungsbetrieb tarifgebunden, gilt die tarifliche Vergütung, selbst wenn sie unter der gesetzlichen Mindestvergütung liegt (§ 17 Abs. 3 BBiG).

Ohne Tarifbindung darf die vereinbarte Vergütung die Mindestvergütung nicht unterschreiten (§ 17 Abs. 2 BBiG). Gibt es für die Branche einen Tarifvertrag, an den der Betrieb nicht gebunden ist, zieht § 17 Abs. 4 BBiG eine zweite Grenze. Eine Vergütung mehr als 20 Prozent unter dem Tarif ist dann in der Regel unangemessen. Die Höhe gehört in den Ausbildungsvertrag. Vereinbarungen zu Deinem Nachteil sind nichtig (§ 25 BBiG).

Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung mindestens 2026 und 2027?

Maßgeblich ist das Jahr, in dem Deine Ausbildung beginnt. Die Ausbildungsvergütung gilt dann in diesem Betrag für die gesamte Ausbildung, mit den gesetzlichen Aufschlägen von 18, 35 und 40 Prozent ab dem zweiten Jahr.

AusbildungsjahrBeginn 2026Beginn 2027
1. Jahr724 Euro764 Euro
2. Jahr854 Euro902 Euro
3. Jahr977 Euro1.031 Euro
4. Jahr1.014 Euro1.070 Euro

Quellen: Bekanntmachung vom 07.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 235) und vom 30.09.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 287). Bei einer Teilzeitausbildung darf die Vergütung sinken, höchstens aber im Verhältnis der verkürzten Arbeitszeit (§ 17 Abs. 5 BBiG). Sachleistungen wie Kost und Wohnung dürfen bis höchstens 75 Prozent der Bruttovergütung angerechnet werden (§ 17 Abs. 6 BBiG).

Wann muss die Ausbildungsvergütung gezahlt werden?

Die Ausbildungsvergütung für den laufenden Monat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen (§ 18 Abs. 2 BBiG). Die Ausbildungsvergütung läuft auch für die Berufsschule und Prüfungen weiter, für die Du freizustellen bist (§§ 15, 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG). Arbeitest Du über die vereinbarte Ausbildungszeit hinaus, ist das besonders zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen (§ 17 Abs. 7 BBiG); mehr unter Überstundenvergütung.

Bei Krankheit gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz auch für Auszubildende (§ 1 Abs. 2 EFZG). Du bekommst also bis zu sechs Wochen weiter Geld, siehe Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Liegt die Vergütung bei höchstens 325 Euro im Monat, trägt der Betrieb die Sozialversicherungsbeiträge allein (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV).

Was kannst Du tun, wenn die Ausbildungsvergütung zu niedrig ist oder ausbleibt?

Liegt Deine Ausbildungsvergütung unter dem gesetzlichen Minimum, ist die Vereinbarung insoweit unwirksam, und Du kannst die Differenz nachfordern. Achte auf Ausschlussfristen im Vertrag oder Tarifvertrag, sonst gilt die dreijährige Verjährung (§ 195 BGB). Bleibt das Geld ganz aus, hilft der Beitrag Lohn nicht gezahlt.

Für Streit aus dem Ausbildungsverhältnis können Kammern und Innungen Schlichtungsausschüsse bilden. Besteht einer, muss er vor einer Klage beim Arbeitsgericht angerufen werden (§ 111 Abs. 2 ArbGG). Bleibt die Ausbildungsvergütung dauerhaft aus, kann das ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sein (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Die Kündigung muss binnen zwei Wochen nach Kenntnis der Gründe schriftlich erfolgen (§ 22 Abs. 3 und 4 BBiG); Einzelheiten unter Kündigung des Ausbildungsvertrags.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Ausbildungsvergütung muss nach § 17 Abs. 1 BBiG angemessen sein und mindestens jährlich steigen.
  • Bei Ausbildungsbeginn 2026 beträgt die Mindestvergütung 724, 854, 977 und 1.014 Euro; bei Beginn 2027 sind es 764, 902, 1.031 und 1.070 Euro.
  • Tarifgebundene Betriebe zahlen nach Tarif; ohne Tarifbindung ist eine Vergütung mehr als 20 Prozent unter dem Branchentarif in der Regel unangemessen (§ 17 Abs. 4 BBiG).
  • Die Vergütung ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats fällig (§ 18 Abs. 2 BBiG).
  • Bei einer Vergütung bis 325 Euro im Monat trägt der Ausbildungsbetrieb die Sozialversicherungsbeiträge allein (§ 20 Abs. 3 SGB IV).

Häufige Fragen (10)

Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung 2026 mindestens?

Für Ausbildungen, die 2026 beginnen, beträgt die Mindestvergütung im ersten Jahr 724 Euro, im zweiten 854 Euro, im dritten 977 Euro und im vierten 1.014 Euro brutto monatlich. Das hat das Bundesministerium im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht (BGBl. 2025 I Nr. 235). Die Beträge gelten für Betriebe ohne Tarifbindung. Wer 2025 begonnen hat, behält die Werte seines Startjahrgangs.

Muss die Ausbildungsvergütung jedes Jahr steigen?

Ja. § 17 Abs. 1 Satz 2 BBiG schreibt vor, dass die Vergütung mit fortschreitender Ausbildung mindestens jährlich ansteigt. Bei der Mindestvergütung sind die Aufschläge gesetzlich festgelegt: 18 Prozent im zweiten, 35 Prozent im dritten und 40 Prozent im vierten Jahr, jeweils bezogen auf den Betrag des ersten Jahres. Tarifverträge regeln die Steigerung eigenständig.

Wann muss die Ausbildungsvergütung auf dem Konto sein?

Nach § 18 Abs. 2 BBiG muss der Ausbildungsbetrieb die Vergütung für den laufenden Monat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zahlen. Maßgeblich ist, dass das Geld dann gezahlt ist, nicht erst Anfang des Folgemonats überwiesen wird. Ein Tarifvertrag kann für tarifgebundene Betriebe Abweichungen regeln. Zahlt der Betrieb wiederholt zu spät, kannst Du ihn schriftlich mahnen.

Ist die Ausbildungsvergütung brutto oder netto?

Die gesetzlichen Beträge der Mindestvergütung sind Bruttobeträge. Von der Ausbildungsvergütung gehen grundsätzlich Sozialversicherungsbeiträge und gegebenenfalls Lohnsteuer ab. Bis zu einer Vergütung von 325 Euro im Monat trägt der Ausbildungsbetrieb die Sozialversicherungsbeiträge allein (§ 20 Abs. 3 SGB IV). Ob Lohnsteuer anfällt, hängt von der Höhe der Vergütung und Deiner Steuerklasse ab.

Darf die Ausbildungsvergütung gekürzt werden?

Einseitig nicht. Die vereinbarte Ausbildungsvergütung ist Teil des Ausbildungsvertrags, und Vereinbarungen zu Deinem Nachteil sind nichtig, soweit sie vom Berufsbildungsgesetz abweichen (§ 25 BBiG). Zulässig sind Anpassungen bei einer Teilzeitausbildung, aber nur im Verhältnis der verkürzten Zeit (§ 17 Abs. 5 BBiG).

Wann ist eine Ausbildungsvergütung angemessen?

Bei Tarifbindung ist die tarifliche Vergütung angemessen (§ 17 Abs. 3 BBiG). Ohne Tarifbindung muss die Vergütung mindestens die gesetzliche Mindestvergütung erreichen. Zusätzlich gilt: Liegt sie mehr als 20 Prozent unter dem Tarif, der für die Branche und Region gilt, ist sie in der Regel unangemessen (§ 17 Abs. 4 BBiG). Beide Grenzen musst Du gemeinsam prüfen.

Was tun, wenn die Ausbildungsvergütung nicht gezahlt wird?

Fordere die Zahlung der Ausbildungsvergütung schriftlich mit Frist an und dokumentiere die fehlenden Monate. Prüfe, ob bei der Kammer oder Innung ein Schlichtungsausschuss besteht; dann muss er vor dem Arbeitsgericht angerufen werden (§ 111 Abs. 2 ArbGG). Beachte Ausschlussfristen in Vertrag oder Tarifvertrag. Bleibt die Vergütung dauerhaft aus, kann das ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung sein.

Wer legt die Ausbildungsvergütung fest?

Die Höhe vereinbaren Ausbildungsbetrieb und Auszubildender im Ausbildungsvertrag, innerhalb gesetzlicher Grenzen. Bei Tarifbindung des Betriebs bestimmt sie der Tarifvertrag (§ 17 Abs. 3 BBiG). Ohne Tarifbindung setzt das Gesetz eine Untergrenze, die jährlich fortgeschrieben und bis zum 1. November im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird (§ 17 Abs. 2 Satz 5 BBiG). Zusätzlich gilt die 20-Prozent-Grenze zum Branchentarif.

Bekomme ich die Ausbildungsvergütung auch während der Berufsschule?

Ja. Der Betrieb muss Dich für den Berufsschulunterricht und für Prüfungen freistellen (§ 15 BBiG) und die Vergütung für diese Zeit weiterzahlen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG). Die Berufsschulzeiten werden außerdem auf die Ausbildungszeit angerechnet (§ 15 Abs. 2 BBiG). Arbeitest Du darüber hinaus, gilt die Ausgleichspflicht des § 17 Abs. 7 BBiG.

Bekomme ich als Azubi die Ausbildungsvergütung, wenn ich krank bin?

Ja. Das Entgeltfortzahlungsgesetz gilt ausdrücklich auch für die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (§ 1 Abs. 2 EFZG). Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit zahlt der Betrieb bis zu sechs Wochen weiter, nach vierwöchiger Dauer des Ausbildungsverhältnisses (§ 3 EFZG). Danach springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein. Melde die Erkrankung sofort und reiche die ärztliche Feststellung rechtzeitig nach.

Quellen

  1. § 17 BBiG Vergütungsanspruch und Mindestvergütung
    GesetzBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 18 BBiG Bemessung und Fälligkeit der Vergütung
    GesetzBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen am 27.10.2026
  3. Bekanntmachung zur Fortschreibung der Mindestvergütung (2026) vom 07.10.2025, BGBl. 2025 I Nr. 235
    GesetzBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen am 27.10.2026
  4. Bekanntmachung zur Fortschreibung der Mindestvergütung (2027) vom 30.09.2026, BGBl. 2026 I Nr. 287
    GesetzBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen am 27.10.2026
  5. § 20 SGB IV Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich (Abs. 3: 325 Euro)
    GesetzBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen am 27.10.2026

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