Sonn- und Feiertagsarbeit

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Kurz erklärt Sonn- und Feiertagsarbeit ist Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zwischen 0 und 24 Uhr. § 9 ArbZG verbietet sie im Grundsatz, § 10 ArbZG erlaubt sie in Bereichen wie Pflege, Gastronomie oder Verkehr. Wer sonntags arbeitet, hat nach § 11 Abs. 3 ArbZG Anspruch auf einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen.

Pflegepersonal versorgt einen Patienten im Krankenhaus, was oft Sonn- und Feiertagsarbeit erfordert, um die Versorgung sicherzustellen
Inhalt 4 Abschnitte

Sonn- und Feiertagsarbeit: Wann ist sie erlaubt?

Das Arbeitszeitgesetz schützt den Sonntag ausdrücklich. Nach § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. In Betrieben mit Tag- und Nachtschicht darf der Beginn um bis zu sechs Stunden verschoben werden, wenn der Betrieb danach 24 Stunden ruht (§ 9 Abs. 2 ArbZG).

Ausnahmen zählt § 10 Abs. 1 ArbZG in 16 Nummern auf, immer unter der Bedingung, dass die Arbeit nicht an Werktagen erledigt werden kann. Dazu gehören Rettungsdienste, Krankenhäuser und Pflege, Gaststätten und Hotels, Verkehrsbetriebe, Energieversorgung und Bewachung. Zusätzlich kann die Aufsichtsbehörde Sonntagsarbeit bewilligen, im Handel etwa an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a ArbZG). Bei Sonn- und Feiertagsarbeit bestimmt das Recht des jeweiligen Bundeslandes, welche Tage gesetzliche Feiertage sind.

Sonn- und Feiertagsarbeit: Welchen Ausgleich bekommst Du?

Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Abs. 1 ArbZG). Ein Tarifvertrag kann diese Zahl je nach Branche auf zehn, acht oder sechs Sonntage senken (§ 12 Satz 1 Nr. 1 ArbZG).

Für jeden gearbeiteten Sonntag steht Dir ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von zwei Wochen zu gewähren ist; der Zeitraum schließt den Beschäftigungstag ein. Arbeitest Du an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, beträgt der Zeitraum acht Wochen (§ 11 Abs. 3 ArbZG). Für Feiertage darf ein Tarifvertrag den Ersatzruhetag auch ganz ausschließen (§ 12 Satz 1 Nr. 2 ArbZG). Der freie Tag soll nach § 11 Abs. 4 ArbZG möglichst direkt an eine Ruhezeit von elf Stunden anschließen. Auch am Sonntag gelten die Grenzen der §§ 3 bis 8 ArbZG, also in der Regel acht Stunden (§ 11 Abs. 2 ArbZG).

Gibt es einen gesetzlichen Sonntagszuschlag?

Nein. Das Arbeitszeitgesetz regelt für Sonn- und Feiertagsarbeit nur Ersatzruhetage, kein Geld. Ein Zuschlag ergibt sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag; einen Überblick gibt der Beitrag Zulagen und Zuschläge. Fällt Deine Arbeit dagegen wegen eines Feiertags aus, zahlt der Arbeitgeber den Lohn nach § 2 EFZG weiter, siehe Feiertagsvergütung.

Wird ein Zuschlag gezahlt, ist er nach § 3b EStG bis zu bestimmten Sätzen steuerfrei: 50 Prozent des Grundlohns für Sonntagsarbeit, 125 Prozent an gesetzlichen Feiertagen und am 31. Dezember ab 14 Uhr, 150 Prozent am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember und am 1. Mai. Der Grundlohn wird höchstens mit 50 Euro pro Stunde angesetzt. Sozialversicherungsfrei sind die Zuschläge nur, soweit der Stundenlohn, aus dem sie berechnet werden, 25 Euro nicht übersteigt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Bei einer Lohnpfändung bleiben Sonntags- und Feiertagszuschläge im üblichen Rahmen unpfändbar, wobei sich das BAG an § 3b EStG orientiert (Urteil vom 23.08.2017, 10 AZR 859/16).

Darf der Arbeitgeber Sonntagsarbeit einfach anordnen?

Das hängt vom Vertrag und vom Gesetz ab. Das Direktionsrecht nach § 106 GewO erlaubt dem Arbeitgeber, die Zeit der Arbeit nach billigem Ermessen festzulegen, aber nur, soweit Vertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz nichts anderes bestimmen. Schließt Dein Vertrag Sonntagsarbeit aus, reicht eine Weisung nicht. Ist die Beschäftigung nach § 9 ArbZG unzulässig, darf er sie gar nicht verlangen; Verstöße sind nach § 22 ArbZG bußgeldbewehrt.

Ist die Anordnung zulässig und weigerst Du Dich trotzdem, drohen Abmahnung und im Wiederholungsfall eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung. Wo es einen Betriebsrat gibt, bestimmt er bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).

Das Wichtigste in Kürze

  • § 9 Abs. 1 ArbZG verbietet Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 24 Uhr; § 10 ArbZG enthält 16 Ausnahmebereiche.
  • Mindestens 15 Sonntage im Jahr bleiben frei (§ 11 Abs. 1 ArbZG), Tarifverträge können die Zahl nach § 12 ArbZG senken.
  • Für Sonntagsarbeit gibt es einen Ersatzruhetag binnen zwei Wochen, für Feiertagsarbeit an einem Werktag binnen acht Wochen (§ 11 Abs. 3 ArbZG).
  • Einen gesetzlichen Sonntagszuschlag gibt es nicht; gezahlte Zuschläge sind nach § 3b EStG bis 50 Prozent (Sonntag) bzw. 125 Prozent (Feiertag) steuerfrei.

Häufige Fragen (11)

Muss bei Sonn- und Feiertagsarbeit ein Zuschlag gezahlt werden?

Nicht kraft Gesetzes. Das Arbeitszeitgesetz verlangt für Sonntagsarbeit nur Ersatzruhetage (§ 11 ArbZG). Einen Zuschlag bekommst Du, wenn ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder Dein Arbeitsvertrag ihn vorsieht oder sich ein Anspruch aus betrieblicher Übung ergibt. Arbeitest Du sonntags zwischen 23 und 6 Uhr als Nachtarbeitnehmer, kann zusätzlich der Nachtausgleich nach § 6 Abs. 5 ArbZG greifen.

Wie viel Prozent Zuschlag gibt es für Sonn- und Feiertagsarbeit?

Eine gesetzliche Höhe gibt es nicht, sie steht im Tarif- oder Arbeitsvertrag. Steuerlich begünstigt sind Sonntagszuschläge nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 EStG bis 50 Prozent des Grundlohns. Liegt der Sonntag auf einem gesetzlichen Feiertag, gelten 125 Prozent, am 25. und 26. Dezember 150 Prozent. Was darüber hinaus gezahlt wird, ist normal zu versteuern.

Ist Sonntagsarbeit steuerfrei?

Der Grundlohn für Sonntagsarbeit ist normal steuerpflichtig, steuerfrei ist nur der Zuschlag. Voraussetzung ist nach § 3b EStG, dass er für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit neben dem Grundlohn gezahlt wird. Pauschalen, die unabhängig von den konkreten Stunden gezahlt werden, fallen nicht darunter. Als Sonntagsarbeit zählt die Zeit von 0 bis 24 Uhr, bei Nachtschichten, die vor Mitternacht beginnen, auch bis 4 Uhr am Montag (§ 3b Abs. 3 EStG).

Kann der Chef Sonn- und Feiertagsarbeit anordnen?

Ja, wenn die Arbeit nach §§ 10 oder 13 ArbZG erlaubt ist und Dein Vertrag sie nicht ausschließt. Grundlage ist das Weisungsrecht aus § 106 GewO, das der Arbeitgeber nach billigem Ermessen ausüben muss, also unter Rücksicht auf Deine Belange. Eine Anordnung, die gegen § 9 ArbZG verstößt, ist vom Weisungsrecht nicht gedeckt. Im Zweifel lohnt eine Prüfung, bevor Du die Arbeit verweigerst.

Wann muss Sonntagsarbeit ausgeglichen werden?

Innerhalb von zwei Wochen. § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG verlangt einen Ersatzruhetag in einem Zeitraum von zwei Wochen, der den Sonntag einschließt; er kann also auch in der Woche davor liegen. Für Arbeit an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, bleiben acht Wochen Zeit. Ein Ersatzruhetag muss ein Tag sein, an dem Du tatsächlich nicht arbeitest.

Wie oft im Jahr darf man sonntags arbeiten?

In der Regel an höchstens 37 Sonntagen, in Jahren mit 53 Sonntagen an 38, denn 15 Sonntage im Jahr müssen frei bleiben (§ 11 Abs. 1 ArbZG). In Krankenhäusern, Gaststätten, Verkehrsbetrieben und bei Polizei und Behörden kann ein Tarifvertrag die freien Sonntage auf zehn verringern, im Rundfunk und in Theatern auf acht, in Kinos und in der Tierhaltung auf sechs (§ 12 Satz 1 Nr. 1 ArbZG). Ohne Tarifvertrag bleibt es bei 15.

Wer genehmigt Sonntagsarbeit?

In den Fällen des § 10 ArbZG braucht der Arbeitgeber keine Genehmigung, er muss die Voraussetzungen aber selbst einhalten. Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag feststellen, ob eine Beschäftigung nach § 10 zulässig ist, und darüber hinaus Sonntagsarbeit nach § 13 Abs. 3 bis 5 ArbZG bewilligen, etwa für eine gesetzlich vorgeschriebene Inventur an einem Sonntag im Jahr. Für die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit sind die Arbeitsschutzbehörden der Länder zuständig.

Von wann bis wann gilt die Sonntagsarbeit?

Von 0 bis 24 Uhr. So bestimmt es § 9 Abs. 1 ArbZG für die Sonntagsruhe, und auch § 3b Abs. 2 EStG definiert Sonntagsarbeit als Arbeit von 0 bis 24 Uhr. In Mehrschichtbetrieben kann die Sonntagsruhe um bis zu sechs Stunden verschoben werden, für Kraftfahrer und Beifahrer um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden (§ 9 Abs. 2 und 3 ArbZG).

Bekommt man für Feiertagsarbeit einen Ersatztag?

Ja, wenn der Feiertag auf einen Werktag fällt. Dann ist nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG innerhalb von acht Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren. Anders als beim Sonntag kann ein Tarifvertrag oder eine darauf beruhende Betriebsvereinbarung diesen Ersatzruhetag aber ausschließen oder einen anderen Ausgleichszeitraum festlegen (§ 12 Satz 1 Nr. 2 ArbZG).

Sind Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit pfändbar?

Im üblichen Umfang nicht. Das BAG hat am 23.08.2017 (10 AZR 859/16) entschieden, dass Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Erschwerniszulagen im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO sind. Was üblich ist, bemisst das Gericht in Anlehnung an § 3b EStG. Zuschläge für Samstags- oder Schichtarbeit bleiben dagegen pfändbar.

Was droht dem Arbeitgeber bei verbotener Sonntagsarbeit?

Ein Bußgeld. Wer Arbeitnehmer entgegen § 9 ArbZG an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt oder den Ersatzruhetag nicht gewährt, handelt nach § 22 ArbZG ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 30.000 Euro betragen. Vorsätzliche Verstöße, die die Gesundheit gefährden oder beharrlich wiederholt werden, sind nach § 23 ArbZG sogar strafbar.

Quellen

  1. § 9 ArbZG Sonn- und Feiertagsruhe
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 10 ArbZG Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 11 ArbZG Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. § 3b EStG Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026

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Redaktion Kanzlei CleverLaw

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