Wiedereingliederung (Hamburger Modell)

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Kurz erklärt Die stufenweise Wiedereingliederung, auch Hamburger Modell genannt, führt arbeitsunfähige Beschäftigte nach längerer Krankheit mit wenigen Stunden täglich schrittweise an ihre volle Arbeit heran. Grundlage sind § 74 SGB V und § 44 SGB IX. Während der Maßnahme bist Du weiter arbeitsunfähig und erhältst in der Regel Krankengeld oder Übergangsgeld statt Lohn.

Mitarbeiter kehrt nach Krankheit an den Schreibtisch in einem modernen Büro zurück, Beginn der Wiedereingliederung (Hamburger Modell)
Inhalt 4 Abschnitte

Wie funktioniert die Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell?

Kannst Du nach ärztlicher Feststellung Deine bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und hilft Dir ein stufenweiser Einstieg, soll der Arzt Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angeben (§ 74 Satz 1 SGB V). Spätestens ab sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit muss er das regelmäßig prüfen (§ 74 Satz 2 SGB V). Daraus entsteht für die Wiedereingliederung ein Stufenplan, etwa zwei Wochen mit vier Stunden, dann zwei Wochen mit sechs Stunden, danach volle Arbeitszeit.

Während der ganzen Zeit bleibst Du arbeitsunfähig. Du schuldest keine volle Arbeitsleistung, der Arbeitgeber keinen vollen Lohn. Nach dem BAG bleiben beide Seiten während der Wiedereingliederung von den Hauptleistungspflichten des Arbeitsvertrags befreit.

Wer zahlt während der Wiedereingliederung?

In der Regel nicht der Arbeitgeber. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist meist schon ausgeschöpft, weil die Maßnahme erst nach längerer Krankheit beginnt. Gesetzlich Versicherte erhalten dann weiter Krankengeld von der Krankenkasse. Es ist wegen derselben Krankheit auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt (§ 48 Abs. 1 SGB V), die Wochen der Wiedereingliederung zählen mit.

Schließt die Wiedereingliederung unmittelbar an eine medizinische Reha an, zahlt meist die Rentenversicherung Übergangsgeld bis zum Ende der Maßnahme (§ 71 Abs. 5 SGB IX). Zahlt der Arbeitgeber freiwillig ein Teilentgelt, ruht das Krankengeld insoweit (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).

Muss der Arbeitgeber zustimmen?

Ja, im Grundsatz beruht die Wiedereingliederung auf Freiwilligkeit. Einen Anspruch haben nach der Rechtsprechung des BAG schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte, weil ihnen § 164 Abs. 4 SGB IX eine behinderungsgerechte Beschäftigung sichert (BAG, Urteil vom 16.05.2019, 8 AZR 530/17). Voraussetzung ist eine ärztliche Bescheinigung mit Art der Tätigkeit, Beschränkungen, Stundenumfang, Dauer und einer Prognose. Im entschiedenen Fall durfte der Arbeitgeber trotzdem ablehnen, weil die Betriebsärztin genau die Belastungen ausgeschlossen hatte, die zur Tätigkeit als Bauleiter gehörten.

Für alle anderen ist das betriebliche Eingliederungsmanagement der Ort, an dem eine stufenweise Rückkehr besprochen wird. Wer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war, hat Anspruch auf dieses Angebot (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Einen Anspruch auf Beschäftigung nach Wiedereingliederungsplan gibt das BEM nach demselben Urteil nicht. Mehr zur Rechtslage bei Schwerbehinderung unter Schwerbehinderung im Arbeitsverhältnis.

Was gilt bei Abbruch, Urlaub oder Kündigung?

Du kannst die Wiedereingliederung abbrechen, wenn es gesundheitlich nicht geht; dann bist Du wieder voll krankgeschrieben. Auch der Arbeitgeber kann das Wiedereingliederungsverhältnis beenden, wenn es keinen Anspruch darauf gibt. Urlaub während der Wiedereingliederung passt nicht ins System, weil Du arbeitsunfähig bist und Urlaub Arbeitspflicht voraussetzt.

Eine Wiedereingliederung schützt nicht vor einer Kündigung. Sie kann aber zeigen, dass sich die Prognose bessert, und das spielt bei einer krankheitsbedingten Kündigung eine Rolle. Für Beamte gelten eigene Regeln des Dienstherrn, siehe Krankmeldung bei Beamten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die stufenweise Wiedereingliederung beruht auf § 74 SGB V und § 44 SGB IX; ab sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit muss der Arzt sie regelmäßig prüfen.
  • Während der Maßnahme bist Du arbeitsunfähig und erhältst in der Regel Krankengeld, nach einer Reha Übergangsgeld (§ 71 Abs. 5 SGB IX).
  • Krankengeld gibt es wegen derselben Krankheit höchstens 78 Wochen in drei Jahren (§ 48 Abs. 1 SGB V), die Wiedereingliederung zählt mit.
  • Einen Anspruch auf Mitwirkung des Arbeitgebers haben schwerbehinderte Beschäftigte (BAG, 16.05.2019, 8 AZR 530/17), sonst ist sie freiwillig.
  • Das BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX ist der übliche Rahmen, um eine stufenweise Rückkehr zu vereinbaren.

Häufige Fragen (10)

Wer zahlt das Gehalt bei der Wiedereingliederung?

Meist nicht der Arbeitgeber. Weil Du während der Maßnahme arbeitsunfähig bleibst, zahlt die gesetzliche Krankenkasse in der Regel Krankengeld weiter. Folgt die Wiedereingliederung direkt auf eine medizinische Reha der Rentenversicherung, gibt es Übergangsgeld bis zum Ende (§ 71 Abs. 5 SGB IX). Ein freiwilliges Teilentgelt des Arbeitgebers ist möglich, kann aber das Krankengeld insoweit ruhen lassen.

Wie lange dauert eine Wiedereingliederung?

Das legt der Stufenplan fest, eine gesetzliche Höchstdauer gibt es nicht. Häufig dauert sie einige Wochen bis wenige Monate. Begrenzend wirkt der Krankengeldanspruch: Wegen derselben Krankheit zahlt die Kasse höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren (§ 48 Abs. 1 SGB V). Ist dieser Zeitraum fast ausgeschöpft, sollte der Plan darauf Rücksicht nehmen.

Muss der Arbeitgeber der Wiedereingliederung zustimmen?

Ja, bei den meisten Beschäftigten. Die Teilnahme an der Wiedereingliederung ist für beide Seiten freiwillig. Eine Ausnahme gilt für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen: Nach BAG, Urteil vom 16.05.2019 (8 AZR 530/17), kann der Arbeitgeber zur Mitwirkung verpflichtet sein, wenn eine ordnungsgemäße ärztliche Bescheinigung vorliegt. Lehnt er ohne tragfähigen Grund ab, kommt Schadensersatz in Betracht.

Wie viele Stunden muss man bei der Wiedereingliederung arbeiten?

So viele, wie der Stufenplan vorsieht. Eine gesetzliche Mindeststundenzahl gibt es nicht. Der Arzt gibt nach § 74 SGB V Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten an, häufig beginnt der Plan mit zwei bis vier Stunden täglich. Weichst Du auf Wunsch des Arbeitgebers vom Plan ab, kann das die Genesung gefährden. Änderungen sollten deshalb mit dem Arzt abgestimmt werden.

Kann ich während der Wiedereingliederung Urlaub nehmen?

In der Regel nicht. Urlaub ist Befreiung von der Arbeitspflicht, und während der Wiedereingliederung bist Du arbeitsunfähig, die Arbeitspflicht ruht also. Plane Urlaub deshalb vor dem Start oder nach dem Ende der Maßnahme. Willst Du kurz pausieren, sprich mit Arzt, Arbeitgeber und Krankenkasse, ob die Maßnahme unterbrochen und der Plan verschoben wird.

Was passiert, wenn die Wiedereingliederung abgebrochen wird?

Dann bist Du wieder voll arbeitsunfähig, und das Krankengeld läuft im bisherigen Rahmen weiter. Abbrechen kannst Du selbst, wenn es gesundheitlich nicht geht, aber auch der Arzt kann die Maßnahme beenden. Ein Abbruch ist kein Kündigungsgrund. Der Arbeitgeber kann ihn aber bei der Gesundheitsprognose einer krankheitsbedingten Kündigung berücksichtigen.

Kann man während der Wiedereingliederung gekündigt werden?

Ja, ein besonderer Kündigungsschutz besteht nicht. Es gelten die allgemeinen Regeln, etwa das Kündigungsschutzgesetz nach sechs Monaten Beschäftigung in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern (für Altfälle teils mehr als fünf, § 23 Abs. 1 KSchG). Eine laufende Wiedereingliederung kann aber gegen eine negative Gesundheitsprognose sprechen. Gegen eine Kündigung musst Du innerhalb von drei Wochen nach Zugang klagen (§ 4 KSchG).

Muss die Krankenkasse die Wiedereingliederung genehmigen?

Die Kasse sollte den Plan kennen, weil sie während der Maßnahme das Krankengeld zahlt und prüft, ob die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht. Zustande kommt die Wiedereingliederung aber durch Dein Einverständnis und die Mitwirkung des Arbeitgebers auf Grundlage des ärztlichen Plans nach § 74 SGB V. Erhältst Du die Leistungen von der Rentenversicherung, muss diese eingebunden sein, weil sie dann das Übergangsgeld zahlt.

Gibt es das Hamburger Modell auch für Beamte?

Ähnliche Regelungen gibt es, sie folgen aber dem Beamtenrecht, nicht dem SGB V. Beamte erhalten im Krankheitsfall ihre Besoldung weiter, Krankengeld spielt keine Rolle. Ob und wie eine stufenweise Rückkehr möglich ist, regeln Dienstherr und Landesrecht. Für Hamburger Beamte ist deshalb die Personalstelle die richtige Ansprechpartnerin.

Gilt die Wiedereingliederung auch im Minijob?

Möglich ist sie, finanziell aber schwierig. Im Minijob bist Du in der Krankenversicherung versicherungsfrei (§ 7 Abs. 1 SGB V), Krankengeld aus dem Minijob gibt es deshalb nicht. Ohne Lohnersatzleistung fehlt die Finanzierung der Zeit, in der Du nur wenige Stunden arbeitest. Kläre deshalb vorher mit Deiner eigenen Krankenkasse, ob und welche Leistung Dir zusteht.

Quellen

  1. § 74 SGB V Stufenweise Wiedereingliederung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 44 SGB IX Stufenweise Wiedereingliederung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 48 SGB V Dauer des Krankengeldes
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. § 71 SGB IX Weiterzahlung der Leistungen (Abs. 5 Übergangsgeld)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  5. § 167 SGB IX Prävention, betriebliches Eingliederungsmanagement
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026

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