Arbeitsunfall
Kurz erklärt Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, den Du bei einer versicherten Tätigkeit erleidest, etwa im Betrieb, im Homeoffice oder auf dem Arbeitsweg. Geregelt ist er in § 8 SGB VII. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Sie zahlt Heilbehandlung, Verletztengeld und bei bleibenden Folgen ab 20 Prozent Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Rente.

Inhalt 4 Abschnitte
Wann liegt ein Arbeitsunfall vor?
Nach § 8 Abs. 1 SGB VII ist ein Arbeitsunfall ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit. Ein Arbeitsunfall heißt: ein zeitlich begrenztes Ereignis, das von außen auf den Körper einwirkt und zu einem Gesundheitsschaden führt. Der Sturz von der Leiter gehört dazu, ebenso der Schnitt an der Maschine.
Arbeitest Du zu Hause, bist Du dort im gleichen Umfang versichert wie im Betrieb (§ 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass schon der morgendliche Weg vom Schlafzimmer ins häusliche Büro zur erstmaligen Arbeitsaufnahme versichert ist (BSG, Urteil vom 08.12.2021, B 2 U 4/21 R). Mehr dazu unter Homeoffice und mobiles Arbeiten.
Auch der unmittelbare Weg zur Arbeit und zurück ist geschützt, das ist der Wegeunfall (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Umwege sind versichert, wenn Du Kinder zur Betreuung bringst oder eine Fahrgemeinschaft bildest (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII). Beamte sind nicht in der Berufsgenossenschaft versichert (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII), für sie gilt das Recht zum Dienstunfall.
Dein Vorgehen nach einem Arbeitsunfall
Melde den Arbeitsunfall sofort Deinem Vorgesetzten und lass Dich ärztlich versorgen. Sag in der Praxis ausdrücklich, dass es ein Arbeits- oder Wegeunfall war. Für Arbeitsunfälle gibt es besonders zugelassene Durchgangsärzte (D-Ärzte), die den Fall an die Berufsgenossenschaft melden. Die normale Krankmeldung beim Arbeitgeber brauchst Du trotzdem.
Der Arbeitgeber muss den Unfall der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse anzeigen, wenn Du mehr als drei Tage arbeitsunfähig bist (§ 193 Abs. 1 SGB VII). Die Frist dafür beträgt drei Tage ab Kenntnis (§ 193 Abs. 4 SGB VII). Gibt es einen Betriebsrat, unterschreibt er die Anzeige mit (§ 193 Abs. 5 SGB VII).
Halte Zeugen, Uhrzeit, Ort und Hergang schriftlich fest, gern mit Fotos. Bei Wegeunfällen kann später streitig werden, ob Du auf dem direkten Weg warst.
Welche Leistungen bekommst Du nach einem Arbeitsunfall?
In den ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber Dein Gehalt weiter (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, § 3 Abs. 1 EFZG). Ausnahme: In den ersten vier Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses besteht noch kein Anspruch (§ 3 Abs. 3 EFZG).
Danach oder in dieser Lücke springt die Berufsgenossenschaft ein. Statt Krankengeld der Krankenkasse, das nach § 11 Abs. 5 SGB V ausgeschlossen ist, gibt es Verletztengeld. Es beträgt 80 Prozent des Regelentgelts, höchstens aber das Nettoentgelt (§ 47 Abs. 1 SGB VII). Gezahltes Arbeitsentgelt wird angerechnet (§ 52 SGB VII).
Bleibt ein Schaden, zahlt die Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente, wenn Deine Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert ist (§ 56 Abs. 1 SGB VII). Bei mehreren Versicherungsfällen genügt es, wenn die Minderungen zusammen 20 Prozent erreichen und jede mindestens 10 Prozent beträgt (Stützrente). Die Vollrente beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes.
Schmerzensgeld vom Arbeitgeber oder von Kollegen gibt es dagegen nur bei Vorsatz oder bei einem Arbeitsunfall auf dem versicherten Arbeitsweg (§§ 104, 105 SGB VII).
Was tun, wenn die Berufsgenossenschaft ablehnt?
Gegen den Bescheid kannst Du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 Abs. 1 SGG). Häufige Streitpunkte sind, ob die Tätigkeit versichert war, ob der Weg unterbrochen wurde und ob der Gesundheitsschaden auf dem Unfall beruht oder auf einer Vorerkrankung.
Bleibt der Widerspruch erfolglos, folgt die Klage zum Sozialgericht, in Hamburg zum Sozialgericht Hamburg. Für Versicherte ist das Verfahren gerichtskostenfrei (§ 183 SGG), eigene Anwaltskosten können aber anfallen.
Arbeitsrechtlich schützt Dich der Unfall nicht vor jeder Kündigung. Eine Kündigung während der Arbeitsunfähigkeit ist möglich, muss aber den allgemeinen Kündigungsschutz einhalten, siehe Kündigung während der Krankschreibung. Gegen eine Kündigung läuft die Klagefrist von drei Wochen (§ 4 KSchG).
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit, auch im Homeoffice und auf dem direkten Arbeitsweg (§ 8 SGB VII).
- Der Arbeitgeber muss den Unfall binnen 3 Tagen anzeigen, wenn Du mehr als 3 Tage arbeitsunfähig bist (§ 193 SGB VII).
- Nach 6 Wochen Entgeltfortzahlung zahlt die Berufsgenossenschaft Verletztengeld von 80 Prozent des Regelentgelts, höchstens das Netto (§ 47 SGB VII).
- Eine Verletztenrente gibt es ab 20 Prozent Minderung der Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche hinaus, bei mehreren Versicherungsfällen auch als Stützrente (§ 56 SGB VII).
- Gegen einen ablehnenden Bescheid bleibt 1 Monat für den Widerspruch (§ 84 SGG).
Häufige Fragen (11)
Wann muss ein Arbeitsunfall gemeldet werden?
Der Arbeitgeber muss ihn melden, wenn Du mehr als drei Tage arbeitsunfähig bist (§ 193 Abs. 1 SGB VII). Dafür hat er drei Tage ab Kenntnis (§ 193 Abs. 4 SGB VII). Du selbst solltest den Arbeitsunfall sofort beim Vorgesetzten melden, auch wenn er harmlos wirkt. Spätere Beschwerden lassen sich sonst schwer einem Arbeitsunfall zuordnen. Eine Frist für Dich als Versicherten nennt § 193 SGB VII nicht.
Welcher Arzt ist nach einem Arbeitsunfall zuständig?
In der Regel ein Durchgangsarzt, kurz D-Arzt. Das sind Fachärzte, die von den Unfallversicherungsträgern für die Behandlung von Arbeitsunfällen zugelassen sind. Sie entscheiden über die weitere Behandlung und melden den Fall der Berufsgenossenschaft. Im Notfall gehst Du in die nächste Notaufnahme. Wichtig ist, dass Du dort angibst, dass sich der Unfall bei der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg ereignet hat.
Wie lange zahlt der Arbeitgeber nach einem Arbeitsunfall?
Bis zu sechs Wochen. Die Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG gilt bei Arbeitsunfällen genauso wie bei anderen Erkrankungen. Voraussetzung ist, dass Dein Arbeitsverhältnis schon vier Wochen ununterbrochen besteht (§ 3 Abs. 3 EFZG). Danach oder vorher in dieser Wartezeit zahlt die Berufsgenossenschaft Verletztengeld. Fortgezahltes Entgelt wird auf das Verletztengeld angerechnet, eine doppelte Zahlung gibt es nicht.
Wie viel Geld bekommt man bei einem Arbeitsunfall?
Nach der Entgeltfortzahlung 80 Prozent Deines Regelentgelts als Verletztengeld, höchstens Dein bisheriges Nettoentgelt (§ 47 Abs. 1 SGB VII). Berücksichtigt wird das Entgelt nur bis zu einer Höchstgrenze, die sich nach dem Höchstjahresarbeitsverdienst richtet. Bleibt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent, kommt eine Rente hinzu. Ihre Höhe richtet sich nach dem Grad der Minderung und dem Jahresarbeitsverdienst.
Gibt es nach einem Arbeitsunfall Schmerzensgeld?
Vom Arbeitgeber oder einem Kollegen in der Regel nicht. §§ 104 und 105 SGB VII schließen den Anspruch auf Ersatz des Personenschadens aus, außer der Unfall wurde vorsätzlich verursacht oder geschah auf dem versicherten Arbeitsweg. Im Gegenzug zahlt die Berufsgenossenschaft unabhängig vom Verschulden. Verursacht ein betriebsfremder Dritter den Arbeitsunfall, etwa ein anderer Autofahrer, kann gegen ihn ein Schmerzensgeldanspruch bestehen.
Ist ein Unfall im Homeoffice ein Arbeitsunfall?
Ja, wenn er bei der beruflichen Tätigkeit passiert. Seit der Neufassung von § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII bist Du zu Hause im gleichen Umfang versichert wie im Betrieb. Versichert ist auch der Weg, um Kinder in die Betreuung zu bringen, wenn Du im Homeoffice arbeitest (§ 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII). Private Tätigkeiten wie Kochen fürs Mittagessen sind dagegen nicht ohne Weiteres geschützt.
Zählt ein Wegeunfall als Arbeitsunfall?
Ja, als Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Geschützt ist der unmittelbare Weg zwischen Wohnung und Arbeitsort, egal ob zu Fuß, mit Rad, Bahn oder Auto. Umwege, um Kinder zur Betreuung zu bringen oder Kollegen mitzunehmen, sind ebenfalls versichert. Wer unterwegs für private Erledigungen anhält, kann den Schutz für diese Zeit verlieren. Das hängt stark vom Einzelfall ab.
Was zahlt die Berufsgenossenschaft nach einem Arbeitsunfall?
Die Heilbehandlung, also Arzt, Krankenhaus, Medikamente, Hilfsmittel und Rehabilitation. Dazu kommen Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wie Umschulungen und bei bleibenden Schäden eine Verletztenrente nach § 56 SGB VII. Bei tödlichen Unfällen erhalten Hinterbliebene Leistungen. Was genau übernommen wird, entscheidet die Berufsgenossenschaft per Bescheid.
Kann man einen Arbeitsunfall nachträglich melden?
Ja. Eine Ausschlussfrist für Versicherte gibt es im SGB VII nicht, die Berufsgenossenschaft prüft auch später gemeldete Unfälle. Je länger Du wartest, desto schwerer wird aber der Nachweis, dass der Gesundheitsschaden gerade auf diesen Unfall zurückgeht. Hol Dir deshalb Zeugenaussagen und ärztliche Unterlagen so früh wie möglich. Den Arbeitgeber bittest Du, die Unfallanzeige nachzuholen.
Darf der Arbeitgeber nach einem Arbeitsunfall kündigen?
Ja, ein Arbeitsunfall bewirkt keinen besonderen Kündigungsschutz. Gilt das Kündigungsschutzgesetz, braucht der Arbeitgeber aber einen sozial rechtfertigenden Grund nach § 1 KSchG. Warst Du innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber außerdem ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX).
Wer zahlt bei einem Arbeitsunfall eines Minijobbers?
Ebenfalls die Berufsgenossenschaft. Auch geringfügig Beschäftigte sind kraft Gesetzes unfallversichert, weil sie Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind. Die Leistungen richten sich nach denselben Regeln wie bei Vollzeitkräften, die Höhe des Verletztengeldes hängt aber vom tatsächlichen Verdienst ab.
Quellen
Weitere Begriffe in Arbeitsrecht
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