Arbeitsplatzbrille
Kurz erklärt Eine Arbeitsplatzbrille, auch Bildschirmbrille, ist eine spezielle Sehhilfe für die Arbeit an Bildschirmgeräten. Nach Anhang Teil 4 der ArbMedVV muss der Arbeitgeber sie stellen, wenn die arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge ergibt, dass eine spezielle Sehhilfe nötig ist und eine normale Brille nicht geeignet ist. Die Kosten darf er nach § 3 Abs. 3 ArbSchG nicht auf Dich abwälzen.

Inhalt 4 Abschnitte
Wann hast Du Anspruch auf eine Arbeitsplatzbrille?
Arbeitest Du an Bildschirmgeräten, muss Dir der Arbeitgeber eine Angebotsvorsorge anbieten, und zwar vor Beginn der Tätigkeit und danach regelmäßig (§ 5 Abs. 1 ArbMedVV). Lehnst Du die Vorsorge für die Arbeitsplatzbrille einmal ab, bleibt er verpflichtet, das Angebot zu wiederholen. Das gehört zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und zum Arbeitsschutz.
Die Vorsorge umfasst eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens; ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich, muss der Arbeitgeber sie ermöglichen. Eine Bildschirmbrille schuldet er nach dem Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 ArbMedVV unter zwei Bedingungen: Die Vorsorge ergibt, dass eine spezielle Sehhilfe notwendig ist, und normale Sehhilfen sind nicht geeignet. Reicht Deine Alltagsbrille auch am Bildschirm, besteht kein Anspruch auf eine Arbeitsplatzbrille.
Was muss der Arbeitgeber für die Arbeitsplatzbrille bezahlen?
Die Verordnung verpflichtet den Arbeitgeber, die spezielle Sehhilfe „im erforderlichen Umfang“ zur Verfügung zu stellen. Nach § 3 Abs. 3 ArbSchG darf er Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen nicht den Beschäftigten auferlegen. Feste Eurobeträge für die Arbeitsplatzbrille nennt das Gesetz nicht.
Erforderlich ist, was für die Arbeit am Bildschirm nötig ist: passende Gläser und eine einfache Fassung. Wünschst Du ein teureres Gestell oder Extras, die für die Arbeit nicht gebraucht werden, kann der Arbeitgeber die Mehrkosten ablehnen. Zahlt er für die Arbeitsplatzbrille nur einen Pauschalbetrag, muss dieser nach dem Wortlaut die erforderlichen Kosten decken. Ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung kann das Verfahren näher regeln.
Wie läuft der Weg zur Bildschirmbrille ab?
Am Anfang steht der Vorsorgetermin beim Betriebsarzt. Er hält Ergebnis und Befunde fest und berät Dich. Der Arbeitgeber erhält nur eine Vorsorgebescheinigung darüber, dass und wann die Vorsorge stattfand (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 ArbMedVV), keine Diagnose.
Ergibt die Vorsorge, dass eine spezielle Sehhilfe nötig ist, folgen Sehtest und Anfertigung der Brille. Kläre vorher mit dem Arbeitgeber, wie die Arbeitsplatzbrille abgerechnet wird. Gibt es einen Betriebsrat, kann er bei Regeln zum Gesundheitsschutz nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitbestimmen (Mitbestimmung des Betriebsrats). Grundlage für Maßnahmen ist die Gefährdungsbeurteilung.
Gilt der Anspruch auch im Homeoffice und für Beamte?
Die Verordnung zur Arbeitsplatzbrille knüpft an die Tätigkeit an Bildschirmgeräten an, nicht an einen bestimmten Ort. Wie Arbeitsschutz beim Homeoffice und mobilen Arbeiten im Einzelnen umgesetzt wird, hängt von der Vereinbarung ab.
Beamte gelten nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG als Beschäftigte, die ArbMedVV erfasst also unmittelbar die Bundesbeamten. Für Beamte der Länder und Gemeinden regelt nach § 20 Abs. 1 ArbSchG das Landesrecht, ob die Verordnung gilt. Für Landes- und Kommunalbeamte gelten die Regeln ihres Bundeslandes, in Hamburg unter anderem das Hamburgische Beamtengesetz; welche Regel Dein Dienstherr anwendet, erfährst Du bei ihm. Daneben bleibt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Das Wichtigste in Kürze
- Bei Bildschirmarbeit muss der Arbeitgeber vor Tätigkeitsbeginn und danach regelmäßig Angebotsvorsorge anbieten (§ 5 Abs. 1 ArbMedVV).
- Eine Bildschirmbrille schuldet er, wenn die Vorsorge sie für nötig hält und normale Sehhilfen nicht geeignet sind (Anhang Teil 4 ArbMedVV).
- Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen (§ 3 Abs. 3 ArbSchG).
- Der Arbeitgeber erhält nur eine Vorsorgebescheinigung ohne Befunde (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 ArbMedVV).
- Für Landes- und Kommunalbeamte entscheidet nach § 20 Abs. 1 ArbSchG das Landesrecht über die Geltung der Verordnung.
Häufige Fragen (10)
Muss der Arbeitgeber eine Arbeitsplatzbrille (Bildschirmbrille) bezahlen?
Ja, wenn die arbeitsmedizinische Vorsorge ergibt, dass Du für die Bildschirmarbeit eine spezielle Sehhilfe brauchst und Deine normale Brille nicht geeignet ist. Dann muss er sie nach dem Anhang Teil 4 der ArbMedVV im erforderlichen Umfang stellen. Die Kosten darf er nach § 3 Abs. 3 ArbSchG nicht auf Dich abwälzen. Wünsche, die für die Arbeit nicht nötig sind, muss er nicht finanzieren.
Ab wann hat man Anspruch auf eine Arbeitsplatzbrille?
Sobald Du Tätigkeiten an Bildschirmgeräten ausübst, muss Dir der Arbeitgeber eine Angebotsvorsorge anbieten. Eine Mindeststundenzahl am Bildschirm nennt der Anhang der ArbMedVV nicht. Den Anspruch auf die Brille selbst löst erst das Ergebnis der Vorsorge aus: Eine spezielle Sehhilfe muss notwendig sein, und normale Sehhilfen dürfen nicht geeignet sein. Ohne diese Feststellung besteht kein Anspruch.
Wie viel zahlt der Arbeitgeber für eine Bildschirmbrille?
Einen festen Betrag für die Arbeitsplatzbrille gibt es nicht. Geschuldet ist die Sehhilfe „im erforderlichen Umfang“, also die Kosten einer für die Bildschirmarbeit geeigneten Brille mit einfacher Fassung. Ein Pauschalzuschuss erfüllt die Pflicht nur, wenn er diese Kosten deckt. Was erforderlich ist, hängt von Sehstärke und Glasart ab. Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können Beträge und Abrechnung konkretisieren.
Kann eine Arbeitsplatzbrille auch eine Gleitsichtbrille sein?
Das kann sein, wenn die Vorsorge ergibt, dass gerade diese Glasart für Deine Arbeit am Bildschirm erforderlich ist. Gemeint sind Gläser, die auf die Abstände zu Monitor und Unterlagen abgestimmt sind. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern dass eine spezielle Sehhilfe nötig ist und Deine normale Brille dafür nicht taugt. Das beurteilt die Betriebsärztin oder der Augenarzt.
Wie oft habe ich Anspruch auf eine neue Bildschirmbrille?
Ein festes Intervall regelt die ArbMedVV nicht. Die Angebotsvorsorge muss nach § 5 Abs. 1 ArbMedVV aber regelmäßig wiederholt werden. Ergibt eine spätere Vorsorge, dass sich Deine Sehstärke geändert hat und die bisherige Bildschirmbrille nicht mehr geeignet ist, entsteht der Anspruch neu. Die Vorsorgebescheinigung nennt auch, wann eine weitere Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist.
Darf ich die Arbeitsplatzbrille mit nach Hause nehmen?
Das regelt die Verordnung zur Arbeitsplatzbrille nicht. Sie verpflichtet den Arbeitgeber nur, die Sehhilfe zur Verfügung zu stellen. Wem die Brille gehört und ob Du sie privat nutzen darfst, ergibt sich aus der Absprache mit dem Arbeitgeber oder einer Betriebsvereinbarung. Arbeitest Du auch im Homeoffice am Bildschirm, spricht viel dafür, die Brille dort ebenfalls zu nutzen. Kläre das am besten schriftlich.
Was muss ich tun, um eine Bildschirmbrille zu bekommen?
Nimm zuerst die Angebotsvorsorge beim Betriebsarzt wahr oder bitte den Arbeitgeber darum, wenn er sie noch nicht angeboten hat. Bei Sehbeschwerden muss er sie nach § 5 Abs. 2 ArbMedVV unverzüglich anbieten. Lass Dir das Ergebnis erklären und kläre vor dem Kauf, wie abgerechnet wird. Hebe Rechnung und ärztliche Bescheinigung auf, falls es später Streit über die Kosten gibt.
Erfährt mein Arbeitgeber meine Augenwerte?
Nein. Die Ärztin oder der Arzt hält Befunde nur in Deiner Vorsorgeakte fest und berät Dich darüber. Der Arbeitgeber erhält nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 ArbMedVV lediglich eine Vorsorgebescheinigung, dass, wann und aus welchem Anlass der Termin stattfand. Damit er die Brille bezahlt, genügt in der Regel die Aussage, dass eine spezielle Sehhilfe notwendig ist, ohne Einzelwerte.
Gibt es eine Bildschirmbrille auch im öffentlichen Dienst?
Ja, für Tarifbeschäftigte gilt die ArbMedVV wie in der Privatwirtschaft. Für Bundesbeamte gilt sie ebenfalls, weil § 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG Beamte als Beschäftigte einordnet. Für Beamte der Länder und Kommunen bestimmt nach § 20 Abs. 1 ArbSchG das Landesrecht, ob und inwieweit die Verordnung anwendbar ist. Ein Blick in die Regelungen Deines Dienstherrn klärt, wie die Kosten übernommen werden.
Was kann ich tun, wenn der Arbeitgeber die Brille ablehnt?
Frag zunächst nach dem Grund und lege das Ergebnis der Vorsorge vor, soweit es die Notwendigkeit einer speziellen Sehhilfe bestätigt. Gibt es einen Betriebsrat, kann er Dich unterstützen. Bleibt der Arbeitgeber dabei, kommt eine Klage vor dem Arbeitsgericht in Betracht, gerichtet auf Kostenerstattung. Beachte dabei mögliche Ausschlussfristen in Deinem Arbeitsvertrag. Ob sich das lohnt, hängt vom Einzelfall ab.
Quellen
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