Familienpflegezeit

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Kurz erklärt Die Familienpflegezeit ist eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Grundlage ist § 2 FPfZG, die Arbeitszeit muss wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. Einen Anspruch hast Du nur bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten, und Du musst sie acht Wochen vorher in Textform ankündigen.

Angehöriger pflegt einen älteren Menschen zu Hause, ein Beispiel für die Nutzung der Familienpflegezeit
Inhalt 5 Abschnitte

Wer hat Anspruch auf Familienpflegezeit?

Den Anspruch regelt § 2 Abs. 1 FPfZG. Du pflegst einen nahen Angehörigen im Sinne von § 7 Abs. 3 PflegeZG zu Hause, der nach §§ 14, 15 SGB XI pflegebedürftig ist. Den Nachweis führst Du mit einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes (§ 2a Abs. 4 FPfZG). Ein pflegebedürftiges minderjähriges Kind darfst Du nach § 2 Abs. 5 FPfZG auch außer Haus betreuen.

Die wichtigste Schwelle: Gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten besteht kein Anspruch auf Familienpflegezeit, Auszubildende zählen nicht mit. Die kürzere Pflegezeit gilt schon ab mehr als 15 Beschäftigten. Im Kleinbetrieb kannst Du eine Vereinbarung beantragen, der Arbeitgeber muss binnen vier Wochen antworten und eine Ablehnung begründen (§ 2a Abs. 5a FPfZG).

Wie und wann beantragst Du die Familienpflegezeit?

Die Familienpflegezeit kündigst Du spätestens acht Wochen vor Beginn in Textform an, eine E-Mail genügt. Nach § 2a Abs. 1 FPfZG nennst Du Zeitraum, Umfang und Verteilung der Arbeitszeit. Für einen Start am 1. März sollte die Ankündigung etwa Anfang Januar beim Arbeitgeber sein, sicherer einige Tage früher. Ihr schließt dann eine schriftliche Vereinbarung, der Arbeitgeber muss Deinen Wünschen folgen, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen (§ 2a Abs. 2 FPfZG). Folgt die Familienpflegezeit auf eine Pflegezeit für dieselbe Person, muss sie unmittelbar anschließen und drei Monate vorher angekündigt werden. Mehr zur Pflege neben dem Job: Arbeitsrecht bei Pflege von Angehörigen.

Wie lange dauert die Familienpflegezeit, und wann endet sie vorzeitig?

Die Familienpflegezeit dauert höchstens 24 Monate, zusammen mit einer Pflegezeit ebenfalls nur 24 Monate je Angehörigem (§ 2 Abs. 2 FPfZG). Verlängern kannst Du einen kürzeren Zeitraum nur mit Zustimmung des Arbeitgebers, es sei denn, ein geplanter Wechsel der Pflegeperson scheitert aus wichtigem Grund (§ 2a Abs. 3 FPfZG). Fällt die Pflegebedürftigkeit weg oder wird die häusliche Pflege unmöglich, etwa durch Heimaufnahme oder Tod, endet die Freistellung vier Wochen später (§ 2a Abs. 5 FPfZG).

Wer zahlt während der Familienpflegezeit?

Der Arbeitgeber zahlt während der Familienpflegezeit nur das Gehalt für die verringerten Stunden. Für die Lücke gibt es beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen in Höhe der Hälfte der Differenz der pauschalierten Nettoentgelte (§ 3 FPfZG). Zurückzuzahlen ist es innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung (§ 6 Abs. 1 FPfZG). Rentenbeiträge kann die Pflegekasse zahlen, wenn Du mindestens zehn Stunden wöchentlich an zwei Tagen pflegst und daneben nicht mehr als 30 Stunden arbeitest (§ 3 Satz 1 Nr. 1a, Satz 3 SGB VI).

Schützt Dich die Familienpflegezeit vor einer Kündigung?

Ja. Über § 2 Abs. 3 FPfZG gilt § 5 PflegeZG: Ab der Ankündigung, höchstens zwölf Wochen vor Beginn, bis zum Ende der Freistellung darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Bei einer freiwilligen Vereinbarung im Kleinbetrieb beginnt der Schutz erst mit der Freistellung. Ausnahmsweise kann die zuständige Landesbehörde eine Kündigung für zulässig erklären (§ 5 Abs. 2 PflegeZG). Kommt trotzdem eine Kündigung, helfen Kündigung während der Pflegezeit und die Klagefrist von drei Wochen weiter.

Das Wichtigste in Kürze

  • Familienpflegezeit dauert nach § 2 Abs. 1 FPfZG höchstens 24 Monate bei mindestens 15 Wochenstunden.
  • Der Anspruch besteht nur bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten, Auszubildende nicht mitgezählt.
  • Die Ankündigung muss nach § 2a Abs. 1 FPfZG spätestens acht Wochen vor Beginn in Textform beim Arbeitgeber sein.
  • Das zinslose Darlehen deckt nach § 3 Abs. 2 FPfZG die Hälfte der Nettoentgeltdifferenz und ist binnen 48 Monaten zurückzuzahlen.
  • Kündigungsschutz besteht nach § 5 PflegeZG ab Ankündigung, höchstens zwölf Wochen vor Beginn, bis zum Ende.

Häufige Fragen (10)

Kann der Arbeitgeber die Familienpflegezeit ablehnen?

Bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten nicht, wenn die Voraussetzungen vorliegen, denn § 2 Abs. 1 FPfZG gibt Dir einen Anspruch. Streiten kann er nur über die Verteilung der Stunden, und auch das nur mit dringenden betrieblichen Gründen (§ 2a Abs. 2 FPfZG). In kleineren Betrieben besteht kein Anspruch, der Arbeitgeber muss einen Antrag aber nach § 2a Abs. 5a FPfZG binnen vier Wochen beantworten und eine Ablehnung begründen.

Wer zahlt das Gehalt in der Familienpflegezeit?

Der Arbeitgeber zahlt weiter, aber nur für die vereinbarten, verringerten Stunden. Den Rest musst Du selbst ausgleichen. Dafür gibt es das zinslose Darlehen nach § 3 FPfZG beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Es beträgt bis zur Hälfte der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt vor und während der Freistellung. Ein Lohnersatz wie das Elterngeld ist das nicht, das Darlehen musst Du zurückzahlen.

Wie lange vorher muss ich die Familienpflegezeit beantragen?

Spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn, und zwar in Textform. Das schreibt § 2a Abs. 1 FPfZG vor. Folgt die Familienpflegezeit unmittelbar auf eine Pflegezeit für denselben Angehörigen, verlängert sich die Ankündigungsfrist auf drei Monate. Weil Zugang und Fristberechnung im Einzelfall Ärger machen können, empfiehlt sich etwas Puffer und ein Nachweis über den Eingang beim Arbeitgeber, etwa eine Lesebestätigung oder eine Antwort-Mail.

Bekomme ich in der Familienpflegezeit Rentenpunkte?

Möglich ist das über die Pflegekasse. Nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI bist Du als nicht erwerbsmäßige Pflegeperson rentenversichert, wenn Du jemanden mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden pro Woche an regelmäßig mindestens zwei Tagen zu Hause pflegst. Die Beiträge zahlt dann die Pflegekasse. Arbeitest Du daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich, besteht diese Versicherungspflicht nicht. Aus Deiner Teilzeitarbeit zahlst Du ohnehin weiter Beiträge.

Kann die Familienpflegezeit verlängert werden?

Ja, bis zur Gesamtdauer von 24 Monaten, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Ohne seine Zustimmung kannst Du die Verlängerung nach § 2a Abs. 3 FPfZG nur verlangen, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht klappt, etwa weil die Schwester, die übernehmen sollte, selbst erkrankt. Über 24 Monate hinaus geht es für denselben Angehörigen nicht, auch nicht in Kombination mit Pflegezeit.

Wann endet die Familienpflegezeit, wenn der Angehörige stirbt?

Vier Wochen nach dem Tod. § 2a Abs. 5 FPfZG lässt die Familienpflegezeit vier Wochen nach Eintritt veränderter Umstände enden, wenn der Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege unmöglich ist. Danach gilt wieder Deine alte Arbeitszeit. Den Arbeitgeber musst Du unverzüglich informieren. Dasselbe gilt, wenn der Angehörige dauerhaft in ein Pflegeheim zieht und die häusliche Pflege dadurch endet.

Kann ich die Familienpflegezeit unterbrechen oder vorzeitig beenden?

Nur eingeschränkt. Eine vorzeitige Beendigung ist nach § 2a Abs. 5 Satz 3 FPfZG nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich, außer die Pflege fällt weg oder wird unzumutbar. Eine Unterbrechung mit späterer Fortsetzung sieht das Gesetz nicht ausdrücklich vor. Wechsel zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit für dieselbe Person müssen unmittelbar aneinander anschließen (§ 2a Abs. 1 FPfZG). Möchtest Du flexibler bleiben, hilft eine freiwillige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit?

Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG dauert höchstens sechs Monate und erlaubt auch eine vollständige Freistellung, der Anspruch gilt ab mehr als 15 Beschäftigten. Die Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG dauert bis zu 24 Monate, verlangt aber mindestens 15 Wochenstunden Arbeit und gilt erst ab mehr als 25 Beschäftigten. Beide zusammen dürfen 24 Monate je Angehörigem nicht überschreiten. Das Darlehen nach § 3 FPfZG gibt es für beide Freistellungen.

Wer hat Anspruch auf Familienpflegezeit?

Beschäftigte im Sinne von § 7 Abs. 1 PflegeZG, also Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen. Sie müssen einen nahen Angehörigen nach § 7 Abs. 3 PflegeZG zu Hause pflegen, der pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI ist. Dazu zählen auch Schwiegereltern, Stiefeltern, Geschwister und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft. Weitere Voraussetzung ist ein Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten.

Muss ich das Darlehen für die Familienpflegezeit zurückzahlen?

Ja. Das Darlehen nach § 3 FPfZG ist zinslos, aber nicht geschenkt. Nach § 6 Abs. 1 FPfZG zahlst Du es innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung in möglichst gleichen Monatsraten zurück, die Rückzahlung beginnt im Monat nach dem Ende der Förderung. Bei besonderer Härte, etwa beim Bezug von Arbeitslosen- oder Krankengeld, stundet das Bundesamt die Raten auf Antrag nach § 7 FPfZG ohne Zinsen.

Quellen

  1. § 2 FPfZG Familienpflegezeit
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 2a FPfZG Inanspruchnahme der Familienpflegezeit
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 3 FPfZG Förderung durch zinsloses Darlehen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. § 5 PflegeZG Kündigungsschutz
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  5. § 3 SGB VI Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026

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