Anspruch auf Teilzeit
Kurz erklärt Der Anspruch auf Teilzeit erlaubt Dir, vom Arbeitgeber eine Verringerung Deiner vertraglichen Arbeitszeit zu verlangen. Grundlage ist § 8 TzBfG: Dein Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Den Antrag stellst Du spätestens drei Monate vor Beginn in Textform.

Inhalt 4 Abschnitte
Wer hat Anspruch auf Teilzeit?
Nach § 8 Abs. 1 TzBfG kann jeder Arbeitnehmer eine Verringerung verlangen, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Der Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, Auszubildende zählen nicht mit (§ 8 Abs. 7 TzBfG). In einem Kleinbetrieb mit weniger Beschäftigten bleibt nur eine einvernehmliche Lösung.
Auch wer schon in Teilzeit arbeitet, kann weiter reduzieren (BAG, Urteil vom 13.11.2012, 9 AZR 259/11). Für den Anspruch auf Teilzeit musst Du keinen Grund nennen. Die Teilzeit gilt unbefristet; wer zurück will, braucht eine Vereinbarung oder hat nach § 9 TzBfG nur einen Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei freien Stellen. Den Rahmen beschreibt der Beitrag zum Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Welche Fristen gelten für den Anspruch auf Teilzeit und wie stellst Du den Antrag?
Du musst Verringerung und Umfang spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform geltend machen, eine E-Mail genügt (§ 8 Abs. 2 TzBfG). Die gewünschte Verteilung, etwa vier Tage statt fünf, sollst Du angeben. Willst Du ab dem 1. April reduzieren, sollte der Antrag Ende Dezember beim Arbeitgeber sein, besser mit einigen Tagen Puffer.
Der Arbeitgeber muss mit Dir über den Wunsch sprechen (Abs. 3) und spätestens einen Monat vor Beginn in Textform entscheiden. Lehnt er nicht fristgerecht ab, verringert sich die Arbeitszeit automatisch wie beantragt; dasselbe gilt für die Verteilung (Abs. 5). Hat er zugestimmt oder berechtigt abgelehnt, kannst Du eine erneute Verringerung erst nach zwei Jahren verlangen (Abs. 6). Zur Frage, wie Stunden und Urlaub dann berechnet werden, siehe Arbeitszeit bei Teilzeit.
Wann darf der Arbeitgeber ablehnen?
Den Anspruch auf Teilzeit darf der Arbeitgeber nur aus betrieblichen Gründen ablehnen. Ein solcher Grund liegt nach § 8 Abs. 4 TzBfG insbesondere vor, wenn die Teilzeit Organisation, Arbeitsablauf oder Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Ein Tarifvertrag kann die Gründe näher festlegen.
Das BAG prüft in drei Stufen: Gibt es ein betriebliches Organisationskonzept? Steht es dem Wunsch tatsächlich entgegen? Wiegen die Gründe so schwer, dass das Konzept wesentlich beeinträchtigt würde? Maßgeblich ist der Betrieb insgesamt, nicht nur Dein Arbeitsplatz, und der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast (9 AZR 259/11, Rn. 23 f.). Lehnt er ab, kannst Du beim Arbeitsgericht auf Zustimmung klagen.
Welche anderen Teilzeitrechte gibt es?
Die Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG erlaubt eine Verringerung für ein bis fünf Jahre mit Rückkehr zur alten Arbeitszeit. Sie setzt mehr als 45 Arbeitnehmer voraus; Arbeitgeber mit 46 bis 200 Beschäftigten dürfen nach einer Staffel ablehnen, wenn schon genug Kollegen in Brückenteilzeit sind.
Während der Elternzeit gilt § 15 Abs. 7 BEEG mit 15 bis 32 Wochenstunden und strengeren Ablehnungsgründen, siehe Teilzeit in der Elternzeit. Für Beamte gilt eigenes Recht, siehe Teilzeit für Beamte. In jedem Fall gilt: Teilzeitkräfte dürfen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitkräfte (§ 4 Abs. 1 TzBfG).
Das Wichtigste in Kürze
- Den Anspruch hast Du nach mehr als sechs Monaten Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern (§ 8 Abs. 1 und 7 TzBfG).
- Der Antrag muss spätestens drei Monate vor Beginn in Textform gestellt werden (§ 8 Abs. 2 TzBfG).
- Lehnt der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor Beginn in Textform ab, gilt die Teilzeit als vereinbart (§ 8 Abs. 5 TzBfG).
- Ablehnen darf er nur aus betrieblichen Gründen, die er darlegen und beweisen muss (BAG 9 AZR 259/11).
- Die Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG ist auf ein bis fünf Jahre befristet und setzt mehr als 45 Arbeitnehmer voraus.
Häufige Fragen (10)
Hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Teilzeit?
Nicht jeder hat den Anspruch auf Teilzeit. Nach § 8 TzBfG brauchst Du ein Arbeitsverhältnis von mehr als sechs Monaten, und Dein Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Erfüllst Du beides, kannst Du ohne Begründung eine Verringerung verlangen. Der Arbeitgeber darf nur aus betrieblichen Gründen ablehnen. In kleineren Betrieben bleibt nur die Verhandlung über eine freiwillige Vereinbarung.
Wie lange vorher muss ich den Anspruch auf Teilzeit geltend machen?
Spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn, und zwar in Textform (§ 8 Abs. 2 TzBfG). Plane einige Tage Puffer ein, damit der Antrag sicher rechtzeitig zugeht. Lässt sich der Wunschtermin nicht halten, sprich den Beginn mit dem Arbeitgeber ab. Bei der Elternzeit-Teilzeit gelten eigene Fristen von sieben beziehungsweise 13 Wochen.
Kann der Arbeitgeber meinen Teilzeitantrag ablehnen?
Ja, aber nur aus betrieblichen Gründen nach § 8 Abs. 4 TzBfG, etwa wenn Organisation, Arbeitsablauf oder Sicherheit wesentlich beeinträchtigt würden oder unverhältnismäßige Kosten entstehen. Die Ablehnung muss spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform erfolgen. Bloße Unbequemlichkeit reicht nicht. Die Gründe muss der Arbeitgeber im Streitfall darlegen und beweisen.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber nicht antwortet?
Dann verringert sich Deine Arbeitszeit automatisch im beantragten Umfang, wenn keine Einigung zustande kam und der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor Beginn in Textform abgelehnt hat (§ 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG). Auch Deine gewünschte Verteilung gilt dann als festgelegt (Satz 3). Bewahre Deinen Antrag und einen Zugangsnachweis gut auf.
Habe ich nach der Elternzeit Anspruch auf Teilzeit?
Ja, wenn die Voraussetzungen des § 8 TzBfG vorliegen: mehr als sechs Monate Beschäftigung und mehr als 15 Arbeitnehmer. Die Elternzeit zählt zur Dauer des Arbeitsverhältnisses, weil es fortbesteht. Beantrage die Teilzeit drei Monate vor der Rückkehr. Willst Du später wieder aufstocken, kann die Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG passender sein, weil sie eine feste Rückkehr vorsieht.
Kann ich nach Teilzeit wieder in Vollzeit zurück?
Bei einer normalen Teilzeit nach § 8 TzBfG gibt es keinen festen Rückkehranspruch. Du kannst eine Verlängerung anzeigen und wirst bei freien passenden Stellen bevorzugt berücksichtigt (§ 9 TzBfG). Eine sichere Rückkehr bietet nur die Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG, die von vornherein auf ein bis fünf Jahre begrenzt ist. Alternativ lässt sich eine Rückkehr vertraglich vereinbaren.
Wie oft darf ich Teilzeit beantragen?
Nach einer Zustimmung oder berechtigten Ablehnung kannst Du eine erneute Verringerung frühestens nach zwei Jahren verlangen (§ 8 Abs. 6 TzBfG). Bei der Brückenteilzeit gelten eigene Sperren: Nach der Rückkehr frühestens ein Jahr, nach einer Ablehnung wegen der Zumutbarkeitsstaffel ebenfalls ein Jahr (§ 9a Abs. 5 TzBfG). Freiwillige Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber sind jederzeit möglich.
Muss ich für den Anspruch auf Teilzeit einen Grund angeben?
Nein. § 8 TzBfG verlangt keine Begründung, egal ob Du Zeit für Familie, Weiterbildung oder ein Ehrenamt brauchst. Anders ist es bei der Teilzeit in der Elternzeit, die an die Betreuung des Kindes anknüpft. Eine kurze Erklärung kann das Gespräch nach § 8 Abs. 3 TzBfG trotzdem erleichtern, Pflicht ist sie nicht.
Kann ich auch die Verteilung meiner Arbeitszeit bestimmen?
Du sollst die gewünschte Verteilung mit dem Antrag angeben, etwa vier Tage oder nur vormittags (§ 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Der Arbeitgeber muss sie entsprechend festlegen, soweit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen (Abs. 4). Ändern darf er eine so festgelegte Verteilung später nur, wenn sein Interesse Deines erheblich überwiegt und er die Änderung einen Monat vorher ankündigt (Abs. 5 Satz 4).
Gilt der Anspruch auf Teilzeit auch im öffentlichen Dienst?
Für Angestellte im öffentlichen Dienst gilt § 8 TzBfG ebenso, Tarifverträge wie der TVöD können ergänzende Regeln enthalten. Für Beamte gilt das TzBfG nicht; ihre Teilzeit richtet sich im Bund nach dem Bundesbeamtengesetz und für Landes- und Kommunalbeamte nach dem Beamtenrecht des jeweiligen Bundeslandes.
Quellen
Weitere Begriffe in Arbeitsrecht
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