Ausbildungsvertrag

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Kurz erklärt Der Ausbildungsvertrag, gesetzlich Berufsausbildungsvertrag, regelt die betriebliche Ausbildung zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden. Grundlage sind die §§ 10 bis 26 BBiG; den wesentlichen Inhalt muss der Betrieb spätestens vor Ausbildungsbeginn in Textform festhalten (§ 11 BBiG). Die Probezeit dauert mindestens einen und höchstens vier Monate (§ 20 BBiG).

Junge Person lernt in einem modernen deutschen Betrieb von einem erfahrenen Mitarbeiter, der Ausbildungsvertrag regelt dieses Verhältnis
Inhalt 4 Abschnitte

Was muss im Ausbildungsvertrag stehen?

Wer ausbildet, muss einen Berufsausbildungsvertrag schließen (§ 10 Abs. 1 BBiG). Nach § 11 Abs. 1 BBiG ist der wesentliche Inhalt unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens vor Beginn der Ausbildung, in Textform abzufassen. Dazu gehören unter anderem Ziel und Dauer der Ausbildung, tägliche Ausbildungszeit, Probezeit, Vergütung und Urlaub. Beim Ausbildungsvertrag mit Minderjährigen kommen Name und Anschrift der gesetzlichen Vertreter hinzu.

Die Abfassung ist Dir und Deinen gesetzlichen Vertretern auszuhändigen oder speicherbar zu übermitteln. Der Betrieb muss den Empfang nachweisen und die Unterlagen nach Ablauf des Jahres, in dem die Ausbildung endet, drei Jahre aufbewahren (§ 11 Abs. 2). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten (§ 101 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBiG). Außerdem muss der Betrieb unverzüglich die Eintragung in das Verzeichnis der zuständigen Stelle, etwa der Handelskammer, beantragen (§ 36 Abs. 1 BBiG).

Welche Klauseln sind im Ausbildungsvertrag unwirksam?

§ 12 BBiG zieht klare Grenzen. Nichtig sind Vereinbarungen, die Dich verpflichten, für die Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen, ebenso Vertragsstrafen, der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen und pauschalierte Schadensersatzbeträge (§ 12 Abs. 2).

Auch eine Bleibeverpflichtung im Ausbildungsvertrag ist grundsätzlich nichtig. Wirksam ist nur, wenn Du Dich innerhalb der letzten sechs Monate der Ausbildung verpflichtest, danach beim Betrieb ein Arbeitsverhältnis einzugehen (§ 12 Abs. 1 Satz 2). Allgemein gilt § 25 BBiG: Jede Abweichung zu Deinen Ungunsten ist nichtig. Nach dem Ende hilft der Beitrag zur Übernahme nach der Ausbildung weiter. Für unter 18-Jährige gelten zusätzlich die Regeln zum Jugendarbeitsschutz.

Wie viel Vergütung muss der Ausbildungsvertrag mindestens vorsehen?

Die Ausbildungsvergütung muss angemessen sein und mindestens jährlich steigen (§ 17 Abs. 1 BBiG). Der Mindestlohn gilt für Auszubildende nicht (§ 22 Abs. 3 MiLoG). Stattdessen gibt es eine Mindestvergütung, die jährlich fortgeschrieben wird:

AusbildungsjahrBeginn 2026Beginn 2027
1. Jahr724 Euro764 Euro
2. Jahr854 Euro902 Euro
3. Jahr977 Euro1.031 Euro
4. Jahr1.014 Euro1.070 Euro

Quelle: Bekanntmachung 2026 (BGBl. 2025 I Nr. 235) und Bekanntmachung 2027 (BGBl. 2026 I Nr. 287); maßgeblich ist das Jahr des Ausbildungsbeginns. Ein für den Betrieb geltender Tarifvertrag darf die Mindestvergütung unterschreiten (§ 17 Abs. 3). Liegt die Vergütung eines nicht tarifgebundenen Betriebs mehr als 20 Prozent unter dem einschlägigen Tarif, ist sie in der Regel unangemessen (§ 17 Abs. 4).

Wie endet ein Ausbildungsverhältnis?

Es endet mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungsdauer, bei vorzeitig bestandener Abschlussprüfung mit Bekanntgabe des Ergebnisses (§ 21 Abs. 1 und 2 BBiG). Fällst Du durch, verlängert es sich auf Dein Verlangen bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 21 Abs. 3). Wirst Du nach dem Ausbildungsvertrag ohne ausdrückliche Vereinbarung weiterbeschäftigt, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 24 BBiG).

In der Probezeit können beide Seiten jederzeit ohne Frist kündigen (§ 22 Abs. 1). Eine vertragliche Verlängerung der Probezeit um Zeiten, in denen die Ausbildung um mehr als ein Drittel unterbrochen war, hat das BAG gebilligt (Urteil vom 09.06.2016, 6 AZR 396/15). Ein vorheriges Praktikum wird nicht angerechnet (BAG, 19.11.2015, 6 AZR 844/14). Danach geht eine Kündigung des Ausbildungsvertrags nur noch aus wichtigem Grund oder durch Dich mit vier Wochen Frist, wenn Du die Ausbildung aufgibst oder wechselst (§ 22 Abs. 2), jeweils schriftlich mit Gründen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der wesentliche Inhalt des Ausbildungsvertrags ist spätestens vor Ausbildungsbeginn in Textform abzufassen und auszuhändigen (§ 11 BBiG).
  • Die Probezeit dauert mindestens einen und höchstens vier Monate (§ 20 BBiG); in ihr kann jederzeit ohne Frist gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG).
  • Vertragsstrafen, Entschädigungen für die Ausbildung und Bleibeverpflichtungen vor den letzten sechs Monaten sind nichtig (§ 12 BBiG).
  • Die Mindestvergütung im ersten Jahr beträgt 724 Euro bei Beginn 2026 und 764 Euro bei Beginn 2027.
  • Nach der Probezeit kann der Azubi mit vier Wochen Frist kündigen, wenn er die Ausbildung aufgibt oder wechselt (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG).

Häufige Fragen (11)

Auf was muss man beim Ausbildungsvertrag achten?

Prüfe vor allem die Pflichtangaben nach § 11 Abs. 1 BBiG: Ausbildungsberuf, Beginn und Dauer, tägliche Ausbildungszeit, Probezeit von höchstens vier Monaten, Vergütung für jedes Ausbildungsjahr, Urlaub und Kündigungsregeln. Die Vergütung im Ausbildungsvertrag darf die Mindestvergütung nicht unterschreiten, außer ein Tarifvertrag gilt für den Betrieb. Achte außerdem auf Klauseln zu Vertragsstrafen, Kostenrückzahlung oder Bleibepflicht; sie sind nach § 12 BBiG meist nichtig.

Wie lange darf die Probezeit im Ausbildungsvertrag dauern?

Mindestens einen Monat und höchstens vier Monate (§ 20 BBiG). Eine längere Probezeit wäre nach § 25 BBiG nichtig. Das BAG hat aber eine Vertragsklausel gebilligt, nach der sich die Probezeit um Unterbrechungszeiten verlängert (Urteil vom 09.06.2016, 6 AZR 396/15). Voraussetzung war, dass die Ausbildung in der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen war, etwa durch Krankheit. Ohne eine solche Klausel bleibt es bei der vereinbarten Dauer.

Wird ein Praktikum auf die Probezeit angerechnet?

Nein. Das BAG hat entschieden, dass die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums beim selben Betrieb nicht auf die Probezeit im Ausbildungsverhältnis anzurechnen ist (Urteil vom 19.11.2015, 6 AZR 844/14). Die Probezeitkündigung des Betriebs blieb dort wirksam. Eine Vereinbarung, die die Probezeit durch Anrechnung unter einen Monat drückt oder ganz entfallen lässt, verstößt gegen § 20 BBiG. Kürzer als einen Monat darf die Probezeit nicht sein.

Wie kündige ich meinen Ausbildungsvertrag nach der Probezeit?

Wenn Du die Ausbildung ganz aufgeben oder einen anderen Beruf lernen willst, kannst Du mit einer Frist von vier Wochen kündigen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG). Die Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen und den Grund nennen; E-Mail oder elektronische Form reichen nicht (§ 22 Abs. 3). Willst Du nur den Betrieb wechseln, aber im selben Beruf bleiben, kommt meist nur ein Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht.

Darf ein Minderjähriger einen Ausbildungsvertrag unterschreiben?

Ja, aber nur mit Zustimmung der Eltern oder anderer gesetzlicher Vertreter, weil der Vertrag Pflichten begründet (§§ 107, 108 BGB). Deshalb nennt § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBiG bei Minderjährigen ausdrücklich auch Name und Anschrift der gesetzlichen Vertreter, und ihnen ist die Vertragsabfassung ebenfalls auszuhändigen (§ 11 Abs. 2). Für die Ausbildung selbst gelten zusätzlich die Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Wie hoch ist die Mindestausbildungsvergütung 2026?

Für Ausbildungen, die 2026 beginnen, beträgt sie im ersten Jahr 724 Euro, im zweiten 854 Euro, im dritten 977 Euro und im vierten 1.014 Euro monatlich (Bekanntmachung vom 07.10.2025, BGBl. 2025 I Nr. 235). Für einen Beginn 2027 steigt der Wert im ersten Jahr auf 764 Euro. Maßgeblich bleibt der Betrag des Jahres, in dem Deine Ausbildung begonnen hat. Ein geltender Tarifvertrag kann niedrigere Beträge vorsehen.

Muss ich Ausbildungskosten zurückzahlen, wenn ich abbreche?

In der Regel nein. § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG erklärt Vereinbarungen für nichtig, die Dich verpflichten, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen. Auch Vertragsstrafen für einen Abbruch sind nichtig (§ 12 Abs. 2 Nr. 2). Beim Ausbildungsvertrag trägt die Kosten der Ausbildung also der Betrieb. Anders kann es bei Leistungen liegen, die über die Ausbildung hinausgehen und gesondert vereinbart sind; das muss im Einzelfall geprüft werden.

Darf mich der Betrieb verpflichten, nach der Ausbildung zu bleiben?

Nur sehr eingeschränkt. Eine Vereinbarung, die Dich für die Zeit nach der Ausbildung in Deiner beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BBiG nichtig. Wirksam ist nur eine Verpflichtung, die Du innerhalb der letzten sechs Monate der Ausbildung eingehst, nach dem Ende ein Arbeitsverhältnis mit dem Betrieb zu begründen (§ 12 Abs. 1 Satz 2). Eine solche Zusage im ursprünglichen Ausbildungsvertrag bindet Dich nicht.

Was passiert, wenn ich die Abschlussprüfung nicht bestehe?

Dann endet die Ausbildung nicht automatisch. Auf Dein Verlangen verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG). Das Verlangen solltest Du dem Betrieb gegenüber nachweisbar erklären, bevor die vereinbarte Ausbildungszeit abläuft. Während der Verlängerung bestehen Deine Rechte als Auszubildender fort, einschließlich des Anspruchs auf Ausbildungsvergütung.

Werde ich nach der Ausbildung automatisch übernommen?

Nein, ein Anspruch auf Übernahme besteht grundsätzlich nicht; das Ausbildungsverhältnis endet mit der Ausbildungszeit oder der bestandenen Prüfung. Arbeitest Du aber im Anschluss weiter, ohne dass etwas ausdrücklich vereinbart wurde, gilt nach § 24 BBiG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als begründet. Sonderregeln gibt es etwa für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung und in manchen Tarifverträgen.

Muss der Ausbildungsvertrag bei IHK oder Handwerkskammer eingereicht werden?

Ja. Der Ausbildungsbetrieb muss unverzüglich nach Vertragsschluss die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle beantragen (§ 36 Abs. 1 BBiG). Zuständig sind je nach Beruf etwa die Handelskammer, die Handwerkskammer oder andere Kammern. Dem Antrag sind eine Kopie der Vertragsabfassung und der Empfangsnachweis beizufügen. Dasselbe gilt bei wesentlichen Änderungen des Vertragsinhalts.

Quellen

  1. § 11 BBiG Vertragsabfassung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 12 BBiG Nichtige Vereinbarungen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 22 BBiG Kündigung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. Bekanntmachung zur Fortschreibung der Mindestvergütung (2026)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  5. Bekanntmachung zur Fortschreibung der Mindestvergütung (2027), BGBl. 2026 I Nr. 287
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  6. BAG, Urteil vom 09.06.2016, 6 AZR 396/15 (Verlängerung der Probezeit)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 28.10.2026

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