Krankengeld
Kurz erklärt Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse, die Dein Einkommen ersetzt, wenn Du länger arbeitsunfähig bist. Geregelt ist es in den §§ 44 bis 51 SGB V. Es beträgt 70 Prozent des Regelentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettos, und wird wegen derselben Krankheit für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt.

Inhalt 4 Abschnitte
Wann hast Du Anspruch auf Krankengeld?
Anspruch haben gesetzlich Versicherte, die eine Krankheit arbeitsunfähig macht oder die stationär behandelt werden (§ 44 Abs. 1 SGB V). Solange Dein Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlt, ruht das Krankengeld aber (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dauert nach § 3 Abs. 1 EntgFG bis zu sechs Wochen. Erst danach zahlt in der Regel die Krankenkasse.
Nicht jeder Versicherte erhält Krankengeld. Hauptberuflich Selbstständige haben nur nach einer Wahlerklärung Anspruch (§ 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V). Minijobber sind in ihrer Beschäftigung nach § 7 SGB V versicherungsfrei und bekommen daraus kein Krankengeld, siehe Krank im Minijob. Beamte und privat Versicherte sind ohnehin nicht erfasst.
Wie hoch ist das Krankengeld?
Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Regelentgelts, darf aber 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 SGB V). Berücksichtigt wird das Entgelt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (Abs. 6). Für 2026 liegt sie laut Bundesgesundheitsministerium bei 5.812,50 Euro im Monat. Daraus ergibt sich ein Höchstbetrag von rund 135,63 Euro pro Kalendertag. Gezahlt wird für Kalendertage, ein voller Monat zählt mit 30 Tagen.
Krankengeld ist steuerfrei, unterliegt aber nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG dem Progressionsvorbehalt. Kehrt dieselbe Krankheit wieder, prüft der Arbeitgeber zuerst eine erneute Entgeltfortzahlung, Details unter Lohnfortzahlung bei Folgeerkrankung.
Wie lange wird Krankengeld gezahlt?
Wegen derselben Krankheit gibt es Krankengeld für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit (§ 48 Abs. 1 SGB V). Zeiten, in denen der Anspruch ruht, zählen mit (Abs. 3). Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung werden also angerechnet. Kommt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert sich die Dauer nicht. Einen neuen Anspruch wegen derselben Krankheit gibt es erst im nächsten Dreijahreszeitraum, wenn Du dazwischen mindestens sechs Monate nicht deswegen arbeitsunfähig und erwerbstätig oder arbeitsuchend warst (Abs. 2).
Ist Deine Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet, kann Dir die Kasse eine Frist von zehn Wochen für einen Reha-Antrag setzen (§ 51 SGB V). Lange Krankheit kann zudem arbeitsrechtliche Folgen haben, siehe Kündigung wegen Langzeiterkrankung.
Welche Fehler gefährden Dein Krankengeld?
Gefährlich ist vor allem eine Lücke in der Krankschreibung. Der Anspruch bleibt nach § 46 Satz 2 SGB V nur bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem bescheinigten Ende festgestellt wird. Samstage zählen dabei nicht als Werktage. Für Versicherte, deren Mitgliedschaft am Krankengeld hängt, etwa nach Ende des Arbeitsverhältnisses, gilt eine Frist von einem Monat (Satz 3); für die Tage der Lücke ruht das Krankengeld aber (§ 49 Abs. 1 Nr. 8 SGB V).
Außerdem ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Kasse nicht gemeldet ist. Das gilt nicht bei Meldung binnen einer Woche oder bei Übermittlung per Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) durch die Praxis (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V).
Das Wichtigste in Kürze
- Krankengeld gibt es in der Regel erst nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung (§ 3 Abs. 1 EntgFG, § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
- Es beträgt 70 Prozent des Regelentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettos (§ 47 Abs. 1 SGB V); 2026 maximal rund 135,63 Euro pro Tag.
- Wegen derselben Krankheit wird es längstens 78 Wochen in drei Jahren gezahlt, die Entgeltfortzahlung zählt mit (§ 48 SGB V).
- Die Folgebescheinigung muss spätestens am nächsten Werktag nach dem bescheinigten Ende vorliegen; Samstage zählen nicht (§ 46 Satz 2 SGB V).
- Minijobber bekommen aus ihrer geringfügigen Beschäftigung kein Krankengeld (§ 7 SGB V).
Häufige Fragen (11)
Wie hoch ist das Krankengeld nach 6 Wochen?
70 Prozent Deines Regelentgelts, höchstens aber 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts (§ 47 Abs. 1 SGB V). Grundlage ist der letzte abgerechnete Lohn vor der Arbeitsunfähigkeit, Einmalzahlungen der letzten zwölf Monate fließen anteilig ein. Für 2026 ist das berücksichtigte Entgelt auf 5.812,50 Euro im Monat begrenzt. Der Höchstbetrag liegt damit bei rund 135,63 Euro pro Kalendertag.
Wie lange bekommt man Krankengeld?
Für dieselbe Krankheit höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren (§ 48 Abs. 1 SGB V). Die Zeit der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber wird mitgerechnet, weil das Krankengeld in dieser Zeit ruht (Abs. 3). Nach sechs Wochen Lohnfortzahlung bleiben also bis zu 72 Wochen Krankengeld. Tritt eine weitere Krankheit hinzu, verlängert sich der Zeitraum nicht.
Was passiert nach 78 Wochen Krankengeld?
Dann endet der Anspruch wegen dieser Krankheit, man spricht von Aussteuerung. Bist Du weiter arbeitsunfähig, kommen andere Leistungen in Betracht, etwa Arbeitslosengeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung. Dafür sind eine rechtzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit oder ein Rentenantrag nötig. Ein neuer Krankengeldanspruch wegen derselben Krankheit entsteht erst unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 SGB V.
Muss ich Krankengeld beantragen?
Ja, Leistungen der Krankenversicherung gibt es nach § 19 SGB IV grundsätzlich auf Antrag. Die Arbeitsunfähigkeitsdaten übermittelt die Arztpraxis elektronisch an die Kasse (§ 295 Abs. 1 SGB V). Welche weiteren Angaben die Kasse braucht, etwa zum Einkommen, teilt sie Dir mit. Wichtig ist, dass die Arbeitsunfähigkeit lückenlos festgestellt ist.
Wie wird das Krankengeld berechnet?
Ausgangspunkt ist das Regelentgelt nach § 47 Abs. 2 SGB V. Bei Monatslohn gilt der dreißigste Teil des letzten abgerechneten Monats vor der Arbeitsunfähigkeit, ohne Einmalzahlungen. Hinzu kommt der dreihundertsechzigste Teil der Einmalzahlungen der letzten zwölf Monate. Davon werden 70 Prozent angesetzt. Liegt das über 90 Prozent des entsprechenden Nettos, wird gekappt. Das Ergebnis ist das kalendertägliche Krankengeld.
Bekomme ich Krankengeld, wenn mein Arbeitsverhältnis endet?
Ja, wenn die Arbeitsunfähigkeit schon vorher begonnen hat. Solange ein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleibt Deine Mitgliedschaft in der Krankenkasse nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten. Das Krankengeld läuft dann trotz Ende des Arbeitsverhältnisses weiter. Achte besonders auf lückenlose Folgebescheinigungen. Für diese Gruppe gilt nach § 46 Satz 3 SGB V eine Nachfrist von einem Monat, für die Lückentage ruht das Krankengeld aber (§ 49 Abs. 1 Nr. 8 SGB V).
Bekomme ich als Minijobber Krankengeld?
Nein, jedenfalls nicht aus dem Minijob. Wer geringfügig beschäftigt ist, ist in dieser Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB V versicherungsfrei. Ohne Versicherung aus dem Minijob gibt es daraus auch kein Krankengeld. Den Lohn zahlt aber der Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bis zu sechs Wochen weiter. Hast Du daneben eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, richtet sich das Krankengeld nach dieser.
Muss ich Krankengeld versteuern?
Nicht direkt, aber es wirkt auf Deinen Steuersatz. Krankengeld ist steuerfrei, unterliegt jedoch nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG dem Progressionsvorbehalt. Das Finanzamt berücksichtigt das Krankengeld bei der Berechnung des Steuersatzes für Dein übriges Einkommen. Deshalb kann eine Nachzahlung entstehen, und eine Steuererklärung kann zur Pflicht werden.
Was passiert, wenn die Krankschreibung eine Lücke hat?
Dann kann der Krankengeldanspruch entfallen. Nach § 46 Satz 2 SGB V bleibt er nur bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem bescheinigten Ende festgestellt wird. Samstage gelten nicht als Werktage. Endet die Bescheinigung am Freitag, muss die neue also spätestens am Montag vorliegen. Hängt Deine Mitgliedschaft am Krankengeld, etwa nach Ende des Arbeitsverhältnisses, bleibt der Anspruch bei Feststellung binnen eines Monats erhalten, für die Lückentage ruht er (§ 46 Satz 3, § 49 Abs. 1 Nr. 8 SGB V).
Darf die Krankenkasse mich zur Reha auffordern?
Ja. Ist Deine Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert, kann die Kasse Dir nach § 51 Abs. 1 SGB V eine Frist von zehn Wochen setzen, um Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe zu beantragen. Stellst Du den Antrag nicht fristgerecht, entfällt das Krankengeld mit Fristablauf (Abs. 3). Bei späterem Antrag lebt es ab dem Tag der Antragstellung wieder auf.
Bekomme ich Krankengeld auch bei einem Krankenhausaufenthalt?
Ja, bei stationärer Behandlung auf Kosten der Kasse besteht der Anspruch nach § 44 Abs. 1 SGB V auch ohne gesonderte Krankschreibung. Er entsteht nach § 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V vom Beginn der Behandlung an. Solange der Arbeitgeber das Gehalt fortzahlt, ruht das Krankengeld aber auch hier. Für Reha-Aufenthalte zahlt je nach Träger unter Umständen Übergangsgeld statt Krankengeld.
Quellen
Weitere Begriffe in Arbeitsrecht
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