Werkstudent
Kurz erklärt Ein Werkstudent ist ein ordentlich Studierender, der neben dem Studium gegen Entgelt als Arbeitnehmer beschäftigt ist. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 27 Abs. 4 SGB III ist er kranken- und arbeitslosenversicherungsfrei, rentenversicherungspflichtig bleibt er. Als Richtwert gilt eine Arbeitszeit von höchstens 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit.

Inhalt 4 Abschnitte
Wer gilt als Werkstudent?
Ein Gesetz mit dem Wort „Werkstudent“ gibt es nicht. Der Begriff stammt aus dem Sozialversicherungsrecht: Versicherungsfrei in der Krankenversicherung sind Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule gegen Entgelt beschäftigt sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Dieselbe Regel gilt für die Arbeitslosenversicherung (§ 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III).
Voraussetzung ist, dass das Studium Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt. Davon geht die Deutsche Rentenversicherung aus, wenn Du nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitest. Mehr ist nur ausnahmsweise unschädlich: bei Arbeit am Wochenende oder in Abend- und Nachtstunden in einer auf höchstens 26 Wochen befristeten Beschäftigung, oder bei Jobs nur in den Semesterferien. Endet das Studium mit der Exmatrikulation, entfällt für den Werkstudenten die Grundlage für das Privileg.
Welche Sozialabgaben zahlst Du als Werkstudent?
Das sogenannte Werkstudentenprivileg betrifft nur die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung bist Du pflichtversichert. § 5 Abs. 3 SGB VI befreit nur Praktika, die die Studien- oder Prüfungsordnung vorschreibt. Vom Lohn geht also der Rentenbeitrag ab, dazu gegebenenfalls Lohnsteuer.
Abzugrenzen ist der Werkstudentenjob vom Minijob. Bleibt Dein Verdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV), gelten die Minijob-Regeln, auch für Studierende. Dort kannst Du Dich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (§ 6 Abs. 1b SGB VI). Liegt der Verdienst darüber, kommt es auf den Werkstudentenstatus an. Liegt der Verdienst im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV, kommen die Regeln des Midijobs hinzu.
Welche Rechte hast Du als Werkstudent im Arbeitsverhältnis?
Arbeitsrechtlich bist Du als Werkstudent ein ganz normaler Teilzeitbeschäftigter. Du hast Anspruch auf den Mindestlohn: 13,90 Euro brutto je Stunde seit 01.01.2026 und 14,60 Euro ab 01.01.2027 (§ 1 MiLoV5). Die Ausnahmen für Pflichtpraktika in § 22 Abs. 1 MiLoG gelten für Werkstudenten nicht, siehe Praktikum und Mindestlohn.
Wegen der Teilzeit darfst Du nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitkräfte (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Dir steht bezahlter Urlaubsanspruch zu, mindestens 24 Werktage bei einer Sechstagewoche (§ 3 BUrlG), anteilig umgerechnet auf Deine Arbeitstage. Bist Du krank, bekommst Du nach vier Wochen Beschäftigung bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 Abs. 1 und 3 EFZG).
Was gilt bei Befristung und Kündigung?
Werkstudentenverträge können befristet werden. Ohne Sachgrund ist das bis zu zwei Jahre mit höchstens drei Verlängerungen zulässig, aber nur bei Ersteinstellung bei diesem Arbeitgeber (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Mehr dazu unter sachgrundlose Befristung.
Kündigen kann jede Seite mit vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB), in einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten mit zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Kündigung braucht Schriftform (§ 623 BGB). Nach sechs Monaten greift der Kündigungsschutz, wenn der Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer hat. Für Arbeitsverhältnisse, die schon vor 2004 bestanden, kann eine Schwelle von fünf gelten (§ 23 Abs. 1 KSchG).
Das Wichtigste in Kürze
- Werkstudenten sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 27 Abs. 4 SGB III kranken- und arbeitslosenversicherungsfrei, in der Rentenversicherung aber pflichtversichert.
- Als Richtwert gilt nach der Deutschen Rentenversicherung eine Arbeitszeit von höchstens 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit.
- Werkstudenten haben Anspruch auf den Mindestlohn von 13,90 Euro seit 01.01.2026 und 14,60 Euro ab 01.01.2027 (§ 1 MiLoV5).
- Urlaub, Entgeltfortzahlung nach vier Wochen und das Diskriminierungsverbot für Teilzeitkräfte (§ 4 TzBfG) gelten wie für andere Arbeitnehmer.
- Eine sachgrundlose Befristung ist nur bei Ersteinstellung und höchstens für zwei Jahre zulässig (§ 14 Abs. 2 TzBfG).
Häufige Fragen (10)
Warum darf ein Werkstudent nur 20 Stunden arbeiten?
Die 20 Stunden sind keine arbeitsrechtliche Grenze, sondern ein sozialversicherungsrechtlicher Richtwert. Versicherungsfrei bleibst Du nur, wenn das Studium Zeit und Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Davon geht die Deutsche Rentenversicherung bei bis zu 20 Wochenstunden aus. Arbeitest Du regelmäßig mehr, wirst Du in der Regel wie ein normaler Arbeitnehmer in allen Zweigen versicherungspflichtig, auch wenn Du eingeschrieben bleibst.
Ist Werkstudent das Gleiche wie Minijob?
Nein. Ein Minijob liegt vor, wenn Dein Verdienst regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Dann gelten pauschale Abgaben, und Du kannst Dich von der Rentenversicherung befreien lassen. Der Werkstudentenstatus wird relevant, wenn Du mehr verdienst: Dann zahlst Du Rentenversicherung, bleibst aber in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei.
Wer gilt als Werkstudent?
Werkstudent ist, wer als ordentlich Studierender an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben ist und daneben gegen Entgelt arbeitet. Das Studium muss im Vordergrund stehen. Arbeitest Du regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden, spricht das gegen den Vorrang des Studiums. Nach der Exmatrikulation entfällt der Status als Werkstudent.
Muss der Werkstudentenjob etwas mit dem Studium zu tun haben?
Nein. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V verlangt nur, dass Du während des Studiums als ordentlich Studierender beschäftigt bist. Ein fachlicher Bezug zum Studienfach ist keine Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit. Ein Werkstudent in der Gastronomie ist sozialversicherungsrechtlich genauso Werkstudent wie einer in der Softwareentwicklung, solange die zeitlichen Grenzen eingehalten werden.
Wo ist ein Werkstudent krankenversichert?
In der Beschäftigung als Werkstudent bist Du krankenversicherungsfrei. Krankenversichert bist Du deshalb anderweitig. Infrage kommt die Familienversicherung der Eltern, solange Einkommen und Alter die Grenzen des § 10 SGB V einhalten. Sonst greift die studentische Krankenversicherung. Welche Variante gilt, klärt Deine Krankenkasse.
Darf ein Werkstudent in den Semesterferien mehr arbeiten?
Ja. Nach den Grundsätzen der Deutschen Rentenversicherung bleibt eine Beschäftigung, die nur in den Semesterferien ausgeübt wird, unabhängig von der Arbeitszeit versicherungsfrei. Auch in einem laufenden Werkstudentenjob kann eine vorübergehende Aufstockung in den Ferien unschädlich sein. Mehrere befristete Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden dürfen aber zusammen 26 Wochen im Jahr nicht überschreiten.
Bekommt ein Werkstudent Urlaub?
Werkstudenten sind Arbeitnehmer und haben deshalb Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub bei einer Sechstagewoche (§ 3 BUrlG). Arbeitest Du an weniger Tagen, wird der Anspruch anteilig umgerechnet; bei zwei Arbeitstagen pro Woche sind es acht Urlaubstage im Jahr. Den vollen Anspruch erwirbst Du nach sechs Monaten (§ 4 BUrlG). Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können mehr vorsehen.
Hat ein Werkstudent Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit?
Der Anspruch entsteht nach vier Wochen ununterbrochenem Arbeitsverhältnis (§ 3 Abs. 3 EFZG). Dann zahlt der Arbeitgeber bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen das Entgelt weiter, das Du in dieser Zeit verdient hättest. Du musst die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich melden. Dauert sie länger als drei Kalendertage, brauchst Du eine ärztliche Feststellung (§ 5 Abs. 1 EFZG).
Welche Kündigungsfrist gilt für Werkstudenten?
Ohne besondere Regel im Vertrag oder Tarifvertrag gilt die gesetzliche Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). In einer vereinbarten Probezeit von bis zu sechs Monaten sind es zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Kündigung muss schriftlich mit Unterschrift erfolgen (§ 623 BGB); eine E-Mail oder WhatsApp genügt nicht.
Was passiert mit dem Werkstudentenvertrag nach dem Studium?
Der Arbeitsvertrag endet nicht automatisch mit der Exmatrikulation, es sei denn, er ist entsprechend befristet. Es ändert sich aber die Sozialversicherung: Ab dem Ende des Studiums bist Du in allen Zweigen beitragspflichtig, wenn Du mehr als geringfügig verdienst. Teile Deinem Arbeitgeber die Exmatrikulation mit, damit er Dich richtig ummeldet. Eine Weiterbeschäftigung als regulärer Arbeitnehmer ist möglich.
Quellen
Weitere Begriffe in Arbeitsrecht
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