Pausenregelung

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Kurz erklärt Die Pausenregelung nach § 4 ArbZG schreibt vor, wann und wie lange Du Deine Arbeit für Ruhepausen unterbrechen musst. Arbeitest Du mehr als sechs Stunden, stehen Dir mindestens 30 Minuten Pause zu, bei mehr als neun Stunden sind es 45 Minuten. Wichtig ist, dass Du nie länger als sechs Stunden am Stück ohne eine solche Unterbrechung arbeitest.

Bauarbeiter macht eine Pause auf einer Baustelle in Deutschland, ein Beispiel für die Einhaltung der Pausenregelung
Inhalt 3 Abschnitte

Welche Pausenregelung schreibt das Arbeitszeitgesetz vor?

§ 4 ArbZG staffelt die Mindestpause nach der täglichen Arbeitszeit:

Arbeitszeit am TagMindestpause
bis 6 Stundenkeine gesetzliche Pause
mehr als 6 bis 9 Stunden30 Minuten
mehr als 9 Stunden45 Minuten

Die Pause darf in Abschnitte von mindestens 15 Minuten geteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander darfst Du nicht ohne Ruhepause arbeiten. Wer um 8 Uhr beginnt, braucht die erste Pause also spätestens um 14 Uhr. Eine Pause ans Ende des Arbeitstags zu legen, um früher zu gehen, erfüllt die gesetzliche Pausenregelung nicht.

Die Ruhepausen gehören nicht zur Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Sie verlängern deshalb den Arbeitstag, zählen aber nicht zur Höchstarbeitszeit von acht, ausnahmsweise zehn Stunden. Von der Pause zu trennen ist die Ruhezeit von elf Stunden zwischen zwei Arbeitstagen (§ 5 ArbZG).

Was gilt als Pause und wer legt sie fest?

Eine Ruhepause ist eine im Voraus feststehende Unterbrechung, in der Du weder arbeiten noch Dich zur Arbeit bereithalten musst und frei über die Zeit verfügst. So beschreibt es das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 25.02.2015, 5 AZR 886/12). „Im Voraus“ heißt nach dem Urteil: Es genügt, wenn Beginn und Dauer zu Beginn der täglichen Arbeitszeit feststehen. Wer in der Pause ans Telefon gehen oder Kunden bedienen muss, hat keine Pause im Sinne der gesetzlichen Pausenregelung.

Die Lage der Pausen bestimmt der Arbeitgeber über sein Weisungsrecht; gibt es einen Betriebsrat, hat er nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitzubestimmen. Ob Pausen bezahlt werden, regelt nicht die Pausenregelung des ArbZG, sondern Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Dasselbe Urteil zeigt die Folge: Für eine angeordnete und genommene Ruhepause besteht ein Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs nur, wenn Du vorher widersprochen und angeboten hast, die Pause anders zu legen.

Abweichungen erlaubt das Gesetz nur begrenzt. Ein Tarifvertrag kann in Schicht- und Verkehrsbetrieben Kurzpausen von angemessener Dauer zulassen (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG). Für Berufskraftfahrer gelten zusätzlich eigene Lenk- und Ruhezeiten; ein Anspruch auf Raucherpausen ergibt sich aus § 4 ArbZG nicht.

Pausenregelung für Jugendliche und Strafen bei Verstößen

Für Beschäftigte unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz mit strengeren Pausen (§ 11 JArbSchG): 30 Minuten bei mehr als viereinhalb bis sechs Stunden, 60 Minuten bei mehr als sechs Stunden. Als Pause zählt nur eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden am Stück dürfen Jugendliche nicht arbeiten.

Wer als Arbeitgeber Pausen nicht, zu kurz oder zu spät gewährt, handelt ordnungswidrig. Die Aufsichtsbehörde kann eine Geldbuße bis zu 30.000 Euro verhängen (§ 22 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ArbZG). Geschieht ein Verstoß gegen die Pausenregelung vorsätzlich und gefährdet er die Gesundheit von Beschäftigten, droht nach § 23 ArbZG sogar Strafe. Um Verstöße nachweisen zu können, hilft eine saubere Arbeitszeiterfassung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ab mehr als sechs Stunden Arbeit sind mindestens 30 Minuten Pause Pflicht, ab mehr als neun Stunden 45 Minuten (§ 4 ArbZG).
  • Pausen dürfen in Abschnitte von mindestens 15 Minuten geteilt werden; länger als sechs Stunden am Stück ist verboten.
  • Pausen zählen nicht zur Arbeitszeit und sind nach dem ArbZG nicht vergütet (§ 2 Abs. 1 ArbZG).
  • Jugendliche haben 30 Minuten bei mehr als 4,5 Stunden und 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden (§ 11 JArbSchG).
  • Verstöße des Arbeitgebers können mit bis zu 30.000 Euro geahndet werden (§ 22 ArbZG).

Häufige Fragen (10)

Wie ist die Pausenregelung in Deutschland?

Das Arbeitszeitgesetz verlangt bei mehr als sechs Stunden Arbeit mindestens 30 Minuten Pause, bei mehr als neun Stunden 45 Minuten (§ 4 ArbZG). Die Pausenregelung erlaubt eine Aufteilung in Blöcke von mindestens 15 Minuten, die im Voraus feststehen müssen. Für Jugendliche gelten strengere Regeln nach § 11 JArbSchG. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können längere Pausen vorsehen, kürzere nur in engen Grenzen.

Ab wann hat man Anspruch auf Pause?

Sobald Deine tägliche Arbeitszeit sechs Stunden übersteigt. Bei genau sechs Stunden oder weniger schreibt § 4 ArbZG keine Pause vor; der Arbeitgeber kann aber trotzdem Pausen anordnen oder vertraglich zusagen. Bei Jugendlichen beginnt die Pausenpflicht schon bei mehr als viereinhalb Stunden (§ 11 JArbSchG). Spätestens nach sechs Stunden ununterbrochener Arbeit muss die Pause beginnen.

Werden Pausen bezahlt?

Nach dem Arbeitszeitgesetz nicht. Ruhepausen gehören nicht zur Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 ArbZG) und sind deshalb ohne besondere Regelung unbezahlt. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können eine Vergütung vorsehen. Musst Du in der Pause erreichbar sein oder arbeiten, liegt nach dem BAG keine Ruhepause im Sinne der Pausenregelung vor (5 AZR 886/12); diese Zeit kann dann als Arbeitszeit zu vergüten sein.

Darf man die Pause ans Ende der Arbeitszeit legen?

Nein. Die Pause soll die Arbeit unterbrechen, damit Du Dich erholst. Ans Ende gelegt, um früher zu gehen, erfüllt sie § 4 ArbZG nicht. Außerdem darfst Du nicht länger als sechs Stunden ohne Pause arbeiten (§ 4 Satz 3 ArbZG). Für Jugendliche schreibt § 11 Abs. 2 JArbSchG ausdrücklich vor, dass die Pause spätestens eine Stunde vor Arbeitsende liegen muss.

Darf ich auf meine Pause verzichten?

Nein, die Mindestpausen sind zwingendes Arbeitsschutzrecht. Auch wenn Du freiwillig durcharbeitest, um früher gehen zu können, bleibt der Arbeitgeber verpflichtet, die Pause zu gewähren und durchzusetzen. Andernfalls riskiert er ein Bußgeld nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG. Abweichungen sind nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich, etwa durch Tarifvertrag nach § 7 ArbZG.

Muss die Pausenregelung im Arbeitsvertrag stehen?

Nicht zwingend. Die Mindestpausen ergeben sich direkt aus § 4 ArbZG. Nach dem Nachweisgesetz muss der Arbeitgeber die vereinbarten Ruhepausen aber nachweisen, in der Regel im Arbeitsvertrag oder einem gesonderten Nachweis (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 NachwG). Lage und Dauer im Einzelnen legt der Arbeitgeber per Weisung fest, bei einem Betriebsrat nur mit dessen Mitbestimmung.

Welche Pausenregelung gilt für Jugendliche und Azubis unter 18?

Das Jugendarbeitsschutzgesetz: 30 Minuten bei mehr als viereinhalb bis sechs Stunden Arbeit und 60 Minuten bei mehr als sechs Stunden (§ 11 Abs. 1 JArbSchG). Als Pause zählt nur eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten. Sie muss frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende liegen. Länger als viereinhalb Stunden am Stück dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.

Zählt eine Pause mit Bereitschaft als Pause?

In der Regel nicht. Nach dem Bundesarbeitsgericht ist eine Ruhepause eine Unterbrechung, in der Du weder arbeiten noch Dich zur Arbeit bereithalten musst und frei über die Zeit verfügst (Urteil vom 25.02.2015, 5 AZR 886/12). Musst Du in der Pause das Telefon im Blick behalten oder auf Abruf zur Kasse, fehlt diese Freiheit. Die Zeit zählt dann nicht als gesetzliche Pause.

Gilt die Pausenregelung auch im Homeoffice?

Ja. Das Arbeitszeitgesetz unterscheidet nicht nach dem Arbeitsort, § 4 ArbZG gilt also auch beim Arbeiten von zu Hause. Praktisch bist Du dort selbst stärker dafür verantwortlich, die Pausen einzuhalten und zu dokumentieren. Verantwortlich für die Einhaltung der Pausenregelung bleibt der Arbeitgeber, denn die Bußgeldvorschrift des § 22 ArbZG richtet sich an ihn.

Was kann ich tun, wenn der Arbeitgeber keine Pausen gewährt?

Sprich das Problem zuerst intern an, gegebenenfalls über den Betriebsrat, der bei der Lage der Pausen mitbestimmt (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Halte fest, wann Pausen ausgefallen sind. Die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde kann Verstöße prüfen und mit Bußgeld bis zu 30.000 Euro ahnden (§ 22 ArbZG). Vergütungsansprüche für durchgearbeitete Pausen hängen von Vertrag und Tarif ab.

Quellen

  1. § 4 ArbZG Ruhepausen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 2 ArbZG Begriffsbestimmungen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 22 ArbZG Bußgeldvorschriften
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 11 JArbSchG Ruhepausen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  5. BAG, Urteil vom 25.02.2015, 5 AZR 886/12 (Begriff der Ruhepause, Vergütung)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 27.10.2026

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