Kurzarbeit

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Kurz erklärt Kurzarbeit ist die vorübergehende Verringerung der vereinbarten Arbeitszeit wegen eines erheblichen Arbeitsausfalls, bis hin zur Kurzarbeit null. Den Lohnausfall gleicht die Agentur für Arbeit teilweise mit Kurzarbeitergeld aus (§§ 95 bis 109 SGB III). Es beträgt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, mit Kind 67 Prozent, gesetzlich bis zu zwölf Monate, nach einer Verordnung derzeit bis zu 24 Monate.

Teilweise stillgelegte Maschinen in einer deutschen Fabrikhalle bei reduzierter Belegschaft, eine Situation der Kurzarbeit
Inhalt 4 Abschnitte

Darf der Arbeitgeber Kurzarbeit einfach anordnen?

Nein, für Kurzarbeit braucht er eine Rechtsgrundlage. Kurzarbeit senkt Arbeitszeit und Lohn, also die Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag. Grundlage kann ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine Vereinbarung mit Dir sein, etwa eine Kurzarbeitsklausel im Vertrag oder eine Zusatzvereinbarung.

Gibt es einen Betriebsrat, hat er nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bei der vorübergehenden Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen. Ordnet der Arbeitgeber Kurzarbeit ohne wirksame Grundlage an und beschäftigt Dich nicht, kann er in Annahmeverzug geraten. Dann schuldet er nach § 615 BGB grundsätzlich den vollen Lohn, siehe Annahmeverzugslohn.

Wann gibt es Kurzarbeitergeld?

Die Voraussetzungen stehen in §§ 95 bis 99 SGB III. Der Arbeitsausfall muss nach § 96 Abs. 1 SGB III erheblich sein: wirtschaftlich bedingt oder Folge eines unabwendbaren Ereignisses, vorübergehend und nicht vermeidbar. Zudem muss im Kalendermonat mindestens ein Drittel der Beschäftigten mehr als 10 Prozent Entgeltausfall haben. Vermeidbar ist ein Ausfall etwa, wenn er durch Urlaub oder zulässige Arbeitszeitschwankungen aufgefangen werden kann (§ 96 Abs. 4 SGB III).

Der Arbeitgeber oder der Betriebsrat muss den Ausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Kurzarbeitergeld gibt es frühestens ab dem Monat, in dem die Anzeige eingeht (§ 99 Abs. 2 SGB III). Persönlich musst Du versicherungspflichtig weiterbeschäftigt sein. Ist Dein Arbeitsverhältnis gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst, entfällt der Anspruch (§ 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).

Wie viel Geld bekommst Du und wie lange?

Nach § 105 SGB III beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, wenn Du oder Dein Ehe- oder Lebenspartner ein Kind im Sinne des Steuerrechts hat, sonst 60 Prozent. Vereinfacht: Sinkt Dein pauschaliertes Netto von 2.000 auf 1.200 Euro, beträgt die Differenz 800 Euro. Kurzarbeitergeld sind dann 480 Euro, mit Kind 536 Euro. Ausgezahlt wird es bei Kurzarbeit über den Arbeitgeber.

Die gesetzliche Bezugsdauer beträgt nach § 104 Abs. 1 SGB III höchstens zwölf Monate. Die Bundesregierung hat sie nach § 109 Abs. 4 SGB III mit der Vierten Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31.12.2026 (Stand: Oktober 2026). Weniger Arbeitstage können auch den Urlaub mindern: Fallen ganze Tage aus, zählen sie bei der Neuberechnung des Jahresurlaubs nicht als Arbeitstage (BAG, Urteil vom 30.11.2021, 9 AZR 225/21).

Schützt Kurzarbeit vor einer Kündigung?

Nicht ausdrücklich. Ein gesetzliches Kündigungsverbot während der Kurzarbeit gibt es nicht. Die Kurzarbeit hat aber Gewicht im Kündigungsschutzprozess. Wird Kurzarbeit geleistet, spricht das nach dem BAG dafür, dass nur ein vorübergehender Arbeitsmangel besteht, und der rechtfertigt keine betriebsbedingte Kündigung (Urteil vom 23.02.2012, 2 AZR 548/10, Rn. 21; die Kündigung blieb dort unwirksam). Der Arbeitgeber muss dann trotz Kurzarbeit konkret darlegen, dass der Beschäftigungsbedarf dauerhaft entfallen ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kurzarbeit braucht eine Rechtsgrundlage: Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Vereinbarung; der Betriebsrat bestimmt mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).
  • Kurzarbeitergeld setzt einen erheblichen Arbeitsausfall voraus: mindestens ein Drittel der Belegschaft mit mehr als 10 Prozent Entgeltausfall (§ 96 SGB III).
  • Es beträgt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, mit Kind 67 Prozent (§ 105 SGB III); gesetzlich wird es zwölf Monate gezahlt (§ 104 SGB III), bis 31.12.2026 per Verordnung bis zu 24 Monate.
  • Gekündigte Beschäftigte erhalten kein Kurzarbeitergeld mehr (§ 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).
  • Laufende Kurzarbeit spricht gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf (BAG 2 AZR 548/10).

Häufige Fragen (10)

Wie viel Geld bekomme ich bei Kurzarbeit?

Für die gearbeiteten Stunden erhältst Du Deinen normalen Lohn. Für den Ausfall zahlt die Agentur für Arbeit über den Arbeitgeber Kurzarbeitergeld. Es beträgt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, 67 Prozent mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 EStG (§ 105 SGB III). Eine Aufstockung durch den Arbeitgeber ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, kann aber in Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt sein.

Wie lange darf Kurzarbeit maximal dauern?

Gesetzlich gibt es Kurzarbeitergeld nach § 104 Abs. 1 SGB III für höchstens zwölf Monate je Betrieb. Die Vierte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung verlängert die Bezugsdauer derzeit auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2026. Wird für mindestens einen zusammenhängenden Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum. Nach drei Monaten Pause kann eine neue Bezugsdauer beginnen (§ 104 Abs. 3 SGB III).

Kann ich Kurzarbeit ablehnen?

Das hängt von der Rechtsgrundlage ab. Eine Betriebsvereinbarung gilt nach § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend, also auch ohne Deine Zustimmung; ein Tarifvertrag bindet Dich, wenn er auf Dein Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Ohne eine solche Grundlage und ohne Klausel im Arbeitsvertrag kann der Arbeitgeber Kurzarbeit nicht einseitig anordnen. Lehnst Du eine angebotene Vereinbarung ab, schützt Dich das nicht automatisch vor einer späteren betriebsbedingten Kündigung.

Wer zahlt die Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit?

Für das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt teilen sich Arbeitgeber und Beschäftigte die Beiträge wie sonst auch. Soweit Beiträge für das Kurzarbeitergeld anfallen, trägt sie der Arbeitgeber allein, für die Krankenversicherung etwa nach § 249 Abs. 2 SGB V. Vom Kurzarbeitergeld selbst gehen bei Dir also keine Beiträge ab. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, weil die Beschäftigung fortbesteht.

Was darf ich während der Kurzarbeit dazuverdienen?

Einen Nebenjob, den Du erst während der Kurzarbeit beginnst, rechnet die Agentur für Arbeit grundsätzlich an. Nach § 106 Abs. 3 SGB III erhöht das Entgelt daraus Dein Ist-Entgelt und senkt damit das Kurzarbeitergeld. Eine Nebentätigkeit, die Du schon vorher ausgeübt hast, fällt nicht unter diese Regel. Melde jede neue Tätigkeit Deinem Arbeitgeber, damit er sie bei der Abrechnung berücksichtigen kann.

Muss ich vor der Kurzarbeit meinen Urlaub nehmen?

Unter Umständen ja. Ein Arbeitsausfall gilt nach § 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SGB III als vermeidbar, soweit er durch bezahlten Erholungsurlaub verhindert werden kann. Vorrangige Urlaubswünsche der Beschäftigten gehen aber vor. Auch Arbeitszeitguthaben müssen in Grenzen erst abgebaut werden, bestimmte Guthaben sind nach Satz 3 geschützt. Wie das im Betrieb umgesetzt wird, kann die Vereinbarung zur Kurzarbeit näher regeln.

Wird bei Kurzarbeit null der Urlaub gekürzt?

Das ist möglich. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitstage, die wegen Kurzarbeit vollständig ausfallen, bei einer Neuberechnung des Jahresurlaubs nicht wie Arbeitstage zählen (Urteil vom 30.11.2021, 9 AZR 225/21). Wer monatelang gar nicht arbeitet, hat deshalb anteilig weniger Urlaub. Fallen nur Stunden an einzelnen Tagen weg, bleibt die Zahl der Arbeitstage gleich.

Darf mir während der Kurzarbeit gekündigt werden?

Ein Verbot gibt es nicht. Eine betriebsbedingte Kündigung muss aber auf einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf gestützt sein. Laufende Kurzarbeit spricht nach BAG, Urteil vom 23.02.2012, 2 AZR 548/10, für einen nur vorübergehenden Arbeitsmangel. Der Arbeitgeber muss dieses Indiz durch konkrete Tatsachen entkräften. Gegen die Kündigung musst Du binnen drei Wochen klagen (§ 4 KSchG).

Bekomme ich Kurzarbeitergeld, wenn ich krank bin?

Wer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, behält den Anspruch, solange Entgeltfortzahlung besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde (§ 98 Abs. 2 SGB III). Während des Bezugs von Krankengeld sind die persönlichen Voraussetzungen dagegen nicht erfüllt (§ 98 Abs. 3 Nr. 2 SGB III). Nach sechs Wochen Krankheit wechselt die Zahlung deshalb in der Regel zur Krankenkasse.

Wann muss Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden?

Spätestens in dem Monat, ab dem Kurzarbeitergeld gezahlt werden soll. Nach § 99 Abs. 2 SGB III wird die Leistung frühestens ab dem Kalendermonat erbracht, in dem die Anzeige eingeht. Anzeigen kann nur der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung, schriftlich oder elektronisch. Beruht der Ausfall auf einem unabwendbaren Ereignis, genügt eine unverzügliche Anzeige für den laufenden Monat.

Quellen

  1. § 96 SGB III Erheblicher Arbeitsausfall
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 104 SGB III Dauer
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 105 SGB III Höhe
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 87 BetrVG Mitbestimmungsrechte (Abs. 1 Nr. 3)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  5. BAG, Urteil vom 30.11.2021, 9 AZR 225/21 (Kurzarbeit und Urlaub)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 27.10.2026

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