Freie Mitarbeit

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Kurz erklärt Freie Mitarbeit ist eine selbstständige Tätigkeit für einen Auftraggeber auf Grundlage eines Dienst- oder Werkvertrags statt eines Arbeitsvertrags. Ob tatsächlich Selbstständigkeit vorliegt, entscheidet nach § 611a BGB und § 7 SGB IV die gelebte Praxis, nicht die Vertragsbezeichnung. Sozialbeiträge für Scheinselbstständige können vier Jahre, bei Vorsatz dreißig Jahre nachgefordert werden.

Person verlässt ein modernes Bürogebäude, um die Freie Mitarbeit zu beginnen oder zu beenden
Inhalt 4 Abschnitte

Was unterscheidet freie Mitarbeit vom Arbeitsverhältnis?

Ein Gesetz definiert „freie Mitarbeit“ nicht. Gemeint ist eine Tätigkeit auf Grundlage eines Dienst- oder Werkvertrags (§§ 611, 631 BGB), bei der Du Zeit, Ort und Art Deiner Arbeit im Wesentlichen selbst bestimmst; die Vertragstypen erklärt Dienstvertrag und Werkvertrag. Arbeitnehmer ist dagegen, wer weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet (§ 611a Abs. 1 BGB).

Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände. Zeigt die tatsächliche Durchführung ein Arbeitsverhältnis, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an (§ 611a Abs. 1 Satz 6 BGB). Ein „Freelancer-Vertrag“ über freie Mitarbeit schützt also nicht vor der Einordnung als Arbeitnehmer. Die Kriterien im Einzelnen beschreibt Arbeitnehmerbegriff.

Freie Mitarbeit oder Beschäftigung: Woran erkennen Gerichte und Rentenversicherung den Unterschied?

Im Sozialversicherungsrecht sprechen Tätigkeit nach Weisungen und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers für eine Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Typische Signale sind feste Dienstpläne, Arbeit mit Material und Räumen des Auftraggebers, Pflicht zur persönlichen Leistung und fehlendes unternehmerisches Risiko. Das Bundessozialgericht hat eine Musikschullehrerin mit Honorarvertrag deshalb als abhängig beschäftigt eingestuft (BSG, Urteil vom 28.06.2022, B 12 R 3/20 R).

Das Bundesarbeitsgericht hat sogar einen Crowdworker, der über eine App Kleinstaufträge erledigte, als Arbeitnehmer angesehen, weil die Plattform die Auftragsvergabe steuerte (BAG, Urteil vom 01.12.2020, 9 AZR 102/20). Für Lehrkräfte gilt eine Übergangsregel: Gingen beide Seiten bei Vertragsschluss von Selbstständigkeit aus und stimmt die Lehrkraft zu, tritt Versicherungspflicht erst ab 01.01.2028 ein (§ 127 Abs. 1 SGB IV).

Wie klärt das Statusfeststellungsverfahren den Status?

Auftraggeber und Auftragnehmer können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch klären lassen, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt (§ 7a Abs. 1 SGB IV). Bis 30.06.2027 ist das auf Antrag schon vor Beginn der Tätigkeit möglich (§ 7a Abs. 4a und 7). Einzelheiten unter Statusfeststellungsverfahren.

Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, kann die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung beginnen. Voraussetzung ist, dass Du zustimmst und Dich in der Zwischenzeit selbst für Krankheit und Alter abgesichert hast (§ 7a Abs. 5). Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung haben aufschiebende Wirkung (§ 7a Abs. 6). Das Verfahren ist kostenfrei (§ 64 Abs. 1 SGB X).

Was droht bei Scheinselbstständigkeit?

Stellt sich eine angebliche freie Mitarbeit als Beschäftigung heraus, muss der Auftraggeber die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Sie verjähren nach vier Jahren ab Ende des Fälligkeitsjahres, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen nach dreißig Jahren (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Mehr dazu unter Scheinselbstständigkeit.

Arbeitsrechtlich stehen Dir als Arbeitnehmer dann alle Rechte zu, etwa Urlaub, Entgeltfortzahlung, Mindestlohn und unter den Voraussetzungen des KSchG der Kündigungsschutz. Auch echte Selbstständige können geschützt sein: Wirtschaftlich abhängige, arbeitnehmerähnliche Personen haben Anspruch auf Urlaub (§ 2 Satz 2 BUrlG), können vor das Arbeitsgericht (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) und Tarifverträge erhalten (§ 12a TVG).

Das Wichtigste in Kürze

  • Ob jemand Arbeitnehmer ist, entscheidet die tatsächliche Durchführung, nicht die Bezeichnung im Vertrag (§ 611a Abs. 1 Satz 6 BGB).
  • Weisungen und Eingliederung in die Arbeitsorganisation sprechen für eine Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV).
  • Den Status klärt auf Antrag die Deutsche Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV), kostenfrei.
  • Nicht gezahlte Sozialbeiträge verjähren nach vier Jahren, bei Vorsatz nach dreißig Jahren (§ 25 Abs. 1 SGB IV).
  • Arbeitnehmerähnliche Personen haben Anspruch auf Urlaub und Zugang zum Arbeitsgericht (§ 2 BUrlG, § 5 Abs. 1 ArbGG).

Häufige Fragen (11)

Wann liegt freie Mitarbeit vor?

Wenn Du Deine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und Deine Arbeitszeit selbst bestimmen kannst, also nicht weisungsgebunden in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert bist (§ 611a Abs. 1 BGB). Indizien für Selbstständigkeit sind mehrere Auftraggeber, eigene Arbeitsmittel, eigene Preisgestaltung, Werbung am Markt und ein echtes unternehmerisches Risiko. Kein einzelnes Merkmal entscheidet allein. Maßgeblich ist das Gesamtbild der gelebten Zusammenarbeit.

Ist freie Mitarbeit nur für einen Auftraggeber erlaubt?

Freie Mitarbeit nur für einen Auftraggeber ist nicht verboten, hat aber Folgen. Wer als Selbstständiger keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, ist rentenversicherungspflichtig (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI). Außerdem ist die Bindung an einen einzigen Auftraggeber ein Indiz, das bei der Statusprüfung gegen echte Selbstständigkeit sprechen kann. Allein entscheidet es aber nicht.

Wie wird freie Mitarbeit bezahlt?

Mit einem Honorar auf Rechnung, nicht mit Lohn. Der Auftraggeber führt weder Lohnsteuer noch Sozialbeiträge ab, darum kümmerst Du Dich selbst. Auf die Rechnung gehört Umsatzsteuer, es sei denn, Du bist Kleinunternehmer: Das ist der Fall, wenn Dein Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 UStG). Für Honorare gilt der Mindestlohn nicht.

Ab wann muss ein freier Mitarbeiter Steuern zahlen?

Einkommensteuer fällt an, sobald Dein zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt (§ 32a Abs. 1 EStG). Grundlage ist der Gewinn, also Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben. Du gibst dafür jährlich eine Steuererklärung ab, das Finanzamt kann Vorauszahlungen festsetzen. Ob zusätzlich Gewerbesteuer anfällt, hängt davon ab, ob Deine Tätigkeit gewerblich oder freiberuflich im Sinne von § 18 EStG ist.

Hat ein freier Mitarbeiter Anspruch auf Urlaub?

Als echter Selbstständiger grundsätzlich nicht, denn das Bundesurlaubsgesetz gilt für Arbeitnehmer. Eine Ausnahme sind arbeitnehmerähnliche Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als Arbeitnehmer gelten (§ 2 Satz 2 BUrlG). Ihnen stehen mindestens 24 Werktage Urlaub im Jahr zu (§ 3 Abs. 1 BUrlG). Stellt sich die freie Mitarbeit als Arbeitsverhältnis heraus, besteht der volle Urlaubsanspruch ohnehin.

Bekommt ein freier Mitarbeiter Geld, wenn er krank ist?

Vom Auftraggeber in der Regel nicht. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall steht nur Arbeitnehmern und Auszubildenden zu (§ 1 Abs. 2, § 3 EFZG). Als Selbstständiger sicherst Du Dich selbst ab, etwa durch eine Krankenversicherung mit Krankengeld oder eine Krankentagegeldversicherung. Gesetzlich versicherte Selbstständige müssen den Anspruch auf Krankengeld dafür in der Regel ausdrücklich wählen (§ 44 Abs. 2 SGB V).

Kann man eine freie Mitarbeit einfach kündigen?

Das Kündigungsschutzgesetz gilt für echte freie Mitarbeit nicht. Maßgeblich sind die vereinbarten Kündigungsfristen und ohne Vereinbarung beim Dienstvertrag § 621 BGB. Bei monatlicher Vergütung ist die Kündigung bis zum 15. eines Monats zum Monatsende möglich, bei nicht nach Zeitabschnitten bemessener Vergütung grundsätzlich jederzeit. War die freie Mitarbeit in Wahrheit ein Arbeitsverhältnis, gilt dagegen die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage ab Zugang einer schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG).

Was ist eine arbeitnehmerähnliche Person?

Eine Selbstständige, die wirtschaftlich von einem Auftraggeber abhängig und ähnlich wie ein Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig ist. Nach § 12a Abs. 1 TVG ist das etwa der Fall, wenn sie ihre Leistung persönlich und im Wesentlichen ohne eigene Mitarbeiter erbringt und überwiegend für eine Person tätig ist oder von ihr mehr als die Hälfte ihres Entgelts erhält. Für Streitigkeiten ist das Arbeitsgericht zuständig (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).

Was kostet ein Statusfeststellungsverfahren?

Nichts. Für Verfahren bei den Sozialversicherungsträgern werden keine Gebühren und Auslagen erhoben (§ 64 Abs. 1 SGB X). Den Antrag stellen Auftraggeber oder Auftragnehmer bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, schriftlich oder elektronisch (§ 7a Abs. 1 SGB IV). Kosten entstehen nur, wenn Du Dich etwa von einer Steuerberatung oder einem Anwalt begleiten lässt. Im Widerspruchsverfahren können dabei Kostenerstattungsregeln greifen.

Wie lange können Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden?

In der Regel vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig wurden. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen sind es dreißig Jahre (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Während einer Betriebsprüfung ist die Verjährung gehemmt (§ 25 Abs. 2). Für Beiträge aus 2022 endet die vierjährige Frist danach mit Ablauf des 31.12.2026. Nachzahlen muss in erster Linie der Auftraggeber als Arbeitgeber.

Was gilt für Lehrkräfte auf Honorarbasis?

Für Lehrtätigkeiten gibt es eine Übergangsregel. Stellt ein Versicherungsträger eine Beschäftigung fest, tritt die Versicherungspflicht erst ab 01.01.2028 ein, wenn beide Seiten bei Vertragsschluss von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die Lehrkraft zustimmt (§ 127 Abs. 1 SGB IV). Bis 31.12.2027 gelten Betroffene dann als selbstständige Lehrer im Sinne der Rentenversicherung (§ 127 Abs. 2). Arbeitsrechtliche Fragen regelt die Vorschrift nicht.

Quellen

  1. § 611a BGB Arbeitsvertrag
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 7a SGB IV Feststellung des Erwerbsstatus
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 25 SGB IV Verjährung von Beitragsansprüchen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. BSG, Urteil vom 28.06.2022, B 12 R 3/20 R (Musikschullehrerin, Herrenberg)
    UrteilBundessozialgericht · abgerufen am 28.10.2026
  5. BAG, Urteil vom 01.12.2020, 9 AZR 102/20 (Crowdworker als Arbeitnehmer)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 28.10.2026
  6. § 12a TVG Arbeitnehmerähnliche Personen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026

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