Brückenteilzeit

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Kurz erklärt Brückenteilzeit ist eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit mit gesetzlich gesicherter Rückkehr zur alten Stundenzahl. Grundlage ist § 9a TzBfG, der seit dem 01.01.2019 gilt. Anspruch haben Arbeitnehmer nach mehr als sechs Monaten Beschäftigung bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmern; die Dauer liegt zwischen einem und fünf Jahren, beantragt wird spätestens drei Monate vorher in Textform.

Mitarbeiter verlässt ein modernes Bürogebäude in Deutschland, um eine Brückenteilzeit zu beginnen oder zu beenden
Inhalt 4 Abschnitte

Wer hat Anspruch auf Brückenteilzeit?

Die Brückenteilzeit ergänzt den unbefristeten Anspruch auf Teilzeit aus § 8 TzBfG. Nach § 9a Abs. 1 TzBfG kannst Du verlangen, dass Deine Arbeitszeit für einen im Voraus bestimmten Zeitraum verringert wird. Drei Voraussetzungen müssen vorliegen:

  • Dein Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
  • Dein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer; Auszubildende zählen nicht mit (§ 9a Abs. 7 TzBfG).
  • Der Zeitraum beträgt mindestens ein und höchstens fünf Jahre.

Ein Tarifvertrag darf den Zeitrahmen abweichend festlegen, auch zu Deinem Nachteil (§ 9a Abs. 6 TzBfG). Die Regel gilt seit dem 01.01.2019 (BMAS). Für Beamte gilt sie nicht; dort richtet sich die Teilzeit für Beamte nach Beamtenrecht.

Wie beantragst Du Brückenteilzeit, und welche Fristen gelten?

Der Antrag muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform beim Arbeitgeber sein, mit Umfang und Zeitraum der Verringerung (§ 9a Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 TzBfG). Eine E-Mail genügt.

Die Frist ist streng: Ein verspäteter Antrag auf Brückenteilzeit gilt nicht automatisch für den frühestmöglichen Termin, weil unklar bleibt, ob der Zeitraum verkürzt oder verschoben werden soll (BAG, Urteil vom 07.09.2021, 9 AZR 595/20). Der Arbeitgeber kann auf die Frist verzichten, etwa indem er den Antrag vorbehaltlos mit Dir erörtert; eine bloße Ablehnung aus betrieblichen Gründen ist kein Verzicht.

Der Arbeitgeber muss mit Dir über den Wunsch nach Brückenteilzeit sprechen und seine Entscheidung spätestens einen Monat vor Beginn in Textform mitteilen. Lehnt er nicht rechtzeitig ab, verringert sich die Arbeitszeit wie beantragt (§ 9a Abs. 3 Satz 2, § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG).

Wann darf der Arbeitgeber die Brückenteilzeit ablehnen?

Erlaubt sind erstens betriebliche Gründe, etwa wenn die Verringerung Organisation, Arbeitsablauf oder Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht (§ 9a Abs. 2 Satz 1 mit § 8 Abs. 4 TzBfG). Zweitens eine Zumutbarkeitsgrenze für Arbeitgeber mit in der Regel 46 bis 200 Beschäftigten. Sie dürfen ablehnen, wenn zum gewünschten Beginn schon eine bestimmte Zahl anderer Arbeitnehmer in Brückenteilzeit ist (§ 9a Abs. 2 Satz 2 TzBfG):

Arbeitnehmer in der RegelAblehnung ab so vielen Brückenteilzeiten
46 bis 604
61 bis 755
76 bis 906
91 bis 1057
106 bis 1208
121 bis 1359
136 bis 15010
151 bis 16511
166 bis 18012
181 bis 19513
196 bis 20014

Bei mehr als 200 Beschäftigten gibt es diese Quote nicht. Hältst Du eine Ablehnung für unberechtigt, kannst Du vor dem Arbeitsgericht auf Zustimmung klagen.

Was gilt während und nach der Brückenteilzeit?

Während der Brückenteilzeit kannst Du nach dem TzBfG weder eine weitere Verringerung noch eine Verlängerung Deiner Arbeitszeit verlangen (§ 9a Abs. 4 TzBfG). Am Ende der Brückenteilzeit kehrst Du automatisch zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurück, ohne neuen Antrag. Für Deinen Urlaub gilt die jeweilige Zahl der Arbeitstage (Urlaub bei Teilzeit berechnen).

Für neue Anträge gibt es Sperrfristen. Nach der Rückkehr kannst Du frühestens nach einem Jahr wieder eine Verringerung nach dem TzBfG verlangen, befristet oder unbefristet (§ 9a Abs. 5 Satz 1 TzBfG). Nach einer berechtigten Ablehnung aus betrieblichen Gründen sind es für einen neuen Brückenteilzeit-Antrag zwei Jahre (Satz 2), nach Ablehnung wegen der Zumutbarkeitsgrenze ein Jahr (Satz 3). Die Zwei-Jahres-Sperre nach Satz 2 hindert einen unbefristeten Antrag nach § 8 TzBfG nicht (BAG, Urteil vom 27.01.2026, 9 AZR 32/25, Rn. 29 bis 31). In der Elternzeit gilt eigenes Recht (Teilzeit in der Elternzeit).

Das Wichtigste in Kürze

  • Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG dauert ein bis fünf Jahre und setzt mehr als 45 Arbeitnehmer und sechs Monate Beschäftigung voraus.
  • Der Antrag muss drei Monate vor Beginn in Textform gestellt werden; ein verspäteter Antrag verschiebt sich nicht automatisch (BAG 9 AZR 595/20).
  • Lehnt der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor Beginn in Textform ab, gilt die Teilzeit wie beantragt.
  • Arbeitgeber mit 46 bis 200 Beschäftigten dürfen nach einer Quote ablehnen, etwa ab 4 Brückenteilzeiten bei bis zu 60 Arbeitnehmern.
  • Nach der Rückkehr ist ein neuer Teilzeitantrag frühestens nach einem Jahr möglich (§ 9a Abs. 5 Satz 1 TzBfG).

Häufige Fragen (10)

Wer kann Brückenteilzeit beantragen?

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, bei einem Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 45 Beschäftigten (§ 9a Abs. 1 TzBfG). Auszubildende zählen bei dieser Zahl nicht mit. Auf Deine bisherige Stundenzahl kommt es nicht an; auch Teilzeitkräfte können für die Brückenteilzeit ihre Stundenzahl weiter reduzieren. Für Beamte gilt das TzBfG nicht.

Wie beantrage ich Brückenteilzeit?

In Textform, also zum Beispiel per E-Mail, spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn (§ 9a Abs. 3 mit § 8 Abs. 2 TzBfG). Nenne den Umfang der Verringerung, den genauen Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren und möglichst die gewünschte Verteilung der Stunden. Bewahre einen Nachweis über den Zugang auf, denn die Frist rechnet ab dem Eingang beim Arbeitgeber.

Kann der Arbeitgeber Brückenteilzeit ablehnen?

Ja, aber nur aus betrieblichen Gründen oder wegen der Zumutbarkeitsgrenze. Betriebliche Gründe liegen etwa vor, wenn Organisation, Arbeitsablauf oder Sicherheit wesentlich beeinträchtigt würden oder unverhältnismäßige Kosten entstünden (§ 8 Abs. 4 TzBfG). Arbeitgeber mit 46 bis 200 Beschäftigten dürfen zusätzlich ablehnen, wenn die Quote nach § 9a Abs. 2 Satz 2 TzBfG erreicht ist.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber nicht auf meinen Antrag auf Brückenteilzeit antwortet?

Dann verringert sich Deine Arbeitszeit wie beantragt. Der Arbeitgeber muss spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform ablehnen; tut er das nicht, tritt nach § 9a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG die Fiktion ein, auch für den beantragten Zeitraum. Das setzt voraus, dass Dein Antrag fristgerecht war.

Kann Brückenteilzeit verlängert werden?

Einen gesetzlichen Anspruch darauf hast Du während der laufenden Brückenteilzeit nicht. § 9a Abs. 4 TzBfG schließt in dieser Zeit sowohl eine weitere Verringerung als auch eine Verlängerung der Arbeitszeit nach dem TzBfG aus. Eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über eine längere Dauer ist aber möglich. Nach der Rückkehr kannst Du frühestens nach einem Jahr einen neuen Antrag stellen.

Kann ich die Brückenteilzeit vorzeitig beenden?

Nicht einseitig. Der Zeitraum wird im Voraus festgelegt, und § 9a Abs. 4 TzBfG gibt Dir während der Brückenteilzeit keinen Anspruch auf mehr Stunden. Möglich ist eine einvernehmliche Rückkehr, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Plane die Dauer deshalb realistisch; ein kürzerer Zeitraum von mindestens einem Jahr ist im Zweifel flexibler.

Was passiert nach der Brückenteilzeit?

Du kehrst automatisch zu Deiner ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurück, ohne dass Du etwas beantragen musst. Das unterscheidet die Brückenteilzeit von der unbefristeten Teilzeit nach § 8 TzBfG, bei der es keinen gesetzlichen Rückkehranspruch gibt. Eine erneute Verringerung kannst Du nach dem TzBfG frühestens ein Jahr nach der Rückkehr verlangen (§ 9a Abs. 5 Satz 1 TzBfG).

Seit wann gibt es die Brückenteilzeit?

Seit dem 01.01.2019. Eingeführt wurde sie mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts, das § 9a in das Teilzeit- und Befristungsgesetz eingefügt hat. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beschreibt die Regel auf seiner Website. Seitdem hat das Bundesarbeitsgericht mehrere Fragen geklärt, etwa zur Ankündigungsfrist (Urteil vom 07.09.2021, 9 AZR 595/20).

Gilt Brückenteilzeit auch in kleinen Betrieben?

Nein, einen Anspruch gibt es erst ab in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmern (§ 9a Abs. 1 Satz 3 TzBfG). In kleineren Betrieben bleibt nur der unbefristete Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG, der ab mehr als 15 Arbeitnehmern gilt, oder eine freiwillige Vereinbarung. Eine befristete Teilzeit kann der Arbeitgeber auch dort einvernehmlich gewähren.

Muss ich einen Grund für die Brückenteilzeit nennen?

Nein. § 9a TzBfG verlangt keinen Anlass wie Kinderbetreuung, Pflege oder Weiterbildung. Du musst nur Umfang und Zeitraum angeben. Der Arbeitgeber darf den Antrag auch nicht deshalb ablehnen, weil ihm Dein Motiv nicht gefällt. Erlaubt sind allein betriebliche Gründe oder die Zumutbarkeitsquote für Arbeitgeber mit 46 bis 200 Beschäftigten.

Quellen

  1. § 9a TzBfG Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 8 TzBfG Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. BAG, Urteil vom 07.09.2021, 9 AZR 595/20 (dreimonatige Ankündigungsfrist)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 27.10.2026
  4. BAG, Urteil vom 27.01.2026, 9 AZR 32/25 (Sperrfrist § 9a Abs. 5 Satz 2 TzBfG)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 27.10.2026
  5. BMAS: Brückenteilzeit
    BehördeBundesministerium für Arbeit und Soziales · abgerufen am 27.10.2026

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