Elternzeit
Kurz erklärt Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit, damit Du Dein Kind selbst betreuen kannst. Geregelt ist sie in §§ 15 bis 21 BEEG. Jeder Elternteil hat je Kind Anspruch auf bis zu drei Jahre, davon bis zu 24 Monate zwischen dem dritten und achten Geburtstag. Ab der Anmeldung schützt Dich § 18 BEEG vor einer Kündigung.

Inhalt 4 Abschnitte
Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
Anspruch haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen und erziehen (§ 15 Abs. 1 BEEG). Das gilt für Vollzeit und Teilzeit, für Minijobs und für Auszubildende (§ 20 Abs. 1 BEEG). Auch für Adoptiv- und Pflegekinder ist Elternzeit möglich. Nicht sorgeberechtigte Elternteile brauchen die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
In Ausnahmefällen können sogar Großeltern Elternzeit nehmen, etwa wenn ein Elternteil des Kindes minderjährig ist (§ 15 Abs. 1a BEEG). Der Anspruch auf Elternzeit lässt sich vertraglich weder ausschließen noch beschränken.
Elternzeit und Elterngeld sind zwei verschiedene Dinge. Die Elternzeit verlangst Du beim Arbeitgeber; sie ist unbezahlt. Elterngeld beantragst Du getrennt bei der Elterngeldstelle. Für Beamtinnen und Beamte gelten eigene Verordnungen von Bund und Ländern, siehe Elternzeit für Beamte.
Wie lange dauert Elternzeit und wie lässt sie sich aufteilen?
Jeder Elternteil hat je Kind Anspruch bis zum dritten Geburtstag. Bis zu 24 Monate davon dürfen zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr liegen (§ 15 Abs. 2 BEEG). Bei der Mutter wird die Schutzfrist des Mutterschutzes nach der Geburt angerechnet. Beide Eltern können gleichzeitig oder nacheinander in Elternzeit gehen.
Du darfst Deine Elternzeit auf drei Abschnitte verteilen; weitere nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Einen dritten Abschnitt nach dem dritten Geburtstag kann der Arbeitgeber binnen acht Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen (§ 16 Abs. 1 BEEG).
Wie und wann Du die Elternzeit anmeldest, mit sieben oder 13 Wochen Vorlauf in Textform, erklärt der Eintrag Elternzeit beantragen. Eine Verlängerung oder vorzeitige Beendigung braucht im Normalfall die Zustimmung des Arbeitgebers. Wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Härtefällen kann er nur binnen vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen widersprechen (§ 16 Abs. 3 BEEG).
Darfst Du in der Elternzeit arbeiten?
Ja, bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats (§ 15 Abs. 4 BEEG). Bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständige brauchst Du für die Arbeit in der Elternzeit die Zustimmung Deines Arbeitgebers. Er kann sie nur binnen vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen in Textform verweigern.
Beim eigenen Arbeitgeber hast Du unter Bedingungen einen Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit, und zwar zweimal während der gesamten Elternzeit (§ 15 Abs. 6 und 7 BEEG):
- Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Personen, Auszubildende nicht mitgezählt.
- Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
- Die Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf 15 bis 32 Wochenstunden sinken.
- Du teilst den Wunsch sieben Wochen, nach dem dritten Geburtstag 13 Wochen vorher in Textform mit.
Lehnt der Arbeitgeber nicht rechtzeitig mit Begründung in Textform ab, gilt die Zustimmung als erteilt: vier Wochen nach Zugang bei Elternzeit bis zum dritten Geburtstag, sonst acht Wochen. Nach der Elternzeit darfst Du zu Deiner früheren Arbeitszeit zurückkehren (§ 15 Abs. 5 BEEG).
Kündigungsschutz und Urlaubsanspruch
Ab dem Verlangen der Elternzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz in der Elternzeit: frühestens acht Wochen vor Beginn, bei Elternzeit nach dem dritten Geburtstag frühestens 14 Wochen vorher (§ 18 BEEG). Kündigen darf der Arbeitgeber dann nur, wenn die zuständige oberste Landesbehörde die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt. Das gilt auch bei Teilzeit beim selben Arbeitgeber.
Den Jahresurlaub darf der Arbeitgeber für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, nicht aber, wenn Du bei ihm in Teilzeit arbeitest (§ 17 Abs. 1 BEEG). Resturlaub von vor der Elternzeit bekommst Du im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr danach. Endet das Arbeitsverhältnis, wird offener Urlaub abgegolten.
Selbst kannst Du zum Ende der Elternzeit nur mit einer Frist von drei Monaten kündigen (§ 19 BEEG), mehr dazu unter Kündigung zum Ende der Elternzeit.
Das Wichtigste in Kürze
- Elternzeit ist unbezahlt und steht jedem Elternteil je Kind bis zum dritten Geburtstag zu (§ 15 Abs. 2 BEEG).
- Bis zu 24 Monate lassen sich zwischen dem dritten und achten Geburtstag nehmen, aufgeteilt auf bis zu drei Abschnitte.
- Während der Elternzeit sind bis zu 32 Wochenstunden Arbeit erlaubt, ein Teilzeitanspruch besteht bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten.
- Der Kündigungsschutz beginnt frühestens acht Wochen vor der Elternzeit, nach dem dritten Geburtstag 14 Wochen vorher (§ 18 BEEG).
- Der Urlaub darf je vollem Monat Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden, nicht bei Teilzeit beim selben Arbeitgeber (§ 17 BEEG).
Häufige Fragen (12)
Ist Elternzeit bezahlt?
Nein, der Arbeitgeber zahlt während der Elternzeit kein Gehalt. Das Arbeitsverhältnis ruht, Deine Hauptpflichten sind ausgesetzt. Als finanziellen Ausgleich gibt es Elterngeld, das Du getrennt bei der Elterngeldstelle beantragst und das nach Lebensmonaten des Kindes gezahlt wird (§ 4 BEEG). Arbeitest Du in der Elternzeit in Teilzeit, bekommst Du für diese Stunden Deinen normalen Lohn.
Kann der Arbeitgeber Elternzeit ablehnen?
In aller Regel nicht. Erfüllst Du die Voraussetzungen und hältst Du die Anmeldefrist in Textform ein, tritt die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers ein. Ablehnen kann er nur einen dritten Abschnitt nach dem dritten Geburtstag, und zwar binnen acht Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen (§ 16 Abs. 1 BEEG). Eine Aufteilung der Elternzeit in mehr als drei Abschnitte braucht seine Zustimmung.
Wie lange kann man Elternzeit nehmen?
Jeder Elternteil hat je Kind Anspruch auf Elternzeit bis zum dritten Geburtstag, also bis zu drei Jahre. Bis zu 24 Monate davon können zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr liegen (§ 15 Abs. 2 BEEG). Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Bei der Mutter wird die Mutterschutzfrist nach der Geburt angerechnet.
Muss Elternzeit vor der Geburt beantragt werden?
Das hängt davon ab, wann sie beginnen soll. Die Frist beträgt sieben Wochen vor Beginn, bei dringenden Gründen ausnahmsweise weniger (§ 16 Abs. 1 BEEG). Dabei musst Du festlegen, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Du Elternzeit nimmst. Will ein Vater ab dem Tag der Geburt Elternzeit nehmen, muss er sie daher schon in der Schwangerschaft anmelden. Schließt die Elternzeit der Mutter an die Schutzfrist von acht Wochen nach der Geburt an, kann sie sie wegen der Sieben-Wochen-Frist noch kurz nach der Geburt verlangen.
Kann Elternzeit verlängert oder vorzeitig beendet werden?
Ja, aber in der Regel nur mit Zustimmung des Arbeitgebers (§ 16 Abs. 3 BEEG). Bei einer vorzeitigen Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Härtefällen, etwa schwerer Krankheit, kann er nur binnen vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Für die Mutterschutzfristen eines weiteren Kindes darf die Mutter die Elternzeit auch ohne Zustimmung beenden.
Was passiert mit dem Urlaub in der Elternzeit?
Der Arbeitgeber darf den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (§ 17 Abs. 1 BEEG). Das gilt nicht, wenn Du während der Elternzeit bei ihm in Teilzeit arbeitest. Urlaub, den Du vor der Elternzeit nicht mehr nehmen konntest, verfällt nicht: Er ist nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu gewähren (§ 17 Abs. 2 BEEG).
Wie viel darf man in der Elternzeit arbeiten?
Erlaubt sind bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats (§ 15 Abs. 4 BEEG). Die Grenze gilt für Arbeit beim eigenen Arbeitgeber genauso wie für einen anderen Job oder eine selbstständige Tätigkeit. Für Tätigkeiten außerhalb des eigenen Betriebs brauchst Du die Zustimmung Deines Arbeitgebers. Für Elterngeld gilt ebenfalls eine Grenze von 32 Wochenstunden.
Können beide Eltern gleichzeitig Elternzeit nehmen?
Ja. Nach § 15 Abs. 3 BEEG kann die Elternzeit von jedem Elternteil allein oder von beiden gemeinsam genommen werden, auch anteilig. Jeder Elternteil hat einen eigenen Anspruch gegenüber seinem Arbeitgeber und muss ihn dort selbst mit der jeweiligen Frist anmelden. Wie viel Elterngeld es bei gleichzeitigem Bezug gibt, regeln die Vorschriften zum Elterngeld gesondert.
Kann man in der Elternzeit gekündigt werden?
Nur ausnahmsweise. Während der Elternzeit und ab der Anmeldung, frühestens acht beziehungsweise 14 Wochen vor Beginn, darf der Arbeitgeber nicht kündigen (§ 18 Abs. 1 BEEG). Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn die oberste Landesbehörde für Arbeitsschutz oder die von ihr bestimmte Stelle sie vorher für zulässig erklärt hat. Fehlt die Erklärung, ist die Kündigung unwirksam.
Kann man in der Elternzeit selbst kündigen?
Ja. Willst Du genau zum Ende der Elternzeit ausscheiden, musst Du eine Frist von drei Monaten einhalten (§ 19 BEEG). Möchtest Du zu einem anderen Zeitpunkt gehen, gilt die normale Kündigungsfrist aus Vertrag, Tarifvertrag oder § 622 BGB. Offener Urlaub ist bei Beendigung abzugelten (§ 17 Abs. 3 BEEG). Für das Arbeitslosengeld kann eine Eigenkündigung allerdings eine Sperrzeit auslösen.
Haben auch Großeltern Anspruch auf Elternzeit?
In engen Ausnahmen ja. Nach § 15 Abs. 1a BEEG können Großeltern Elternzeit nehmen, wenn sie mit dem Enkelkind in einem Haushalt leben, es selbst betreuen und ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich in einer vor dem 18. Geburtstag begonnenen Ausbildung befindet. Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen kein Elternteil selbst Elternzeit nimmt.
Muss Elternzeit in vollen Monaten genommen werden?
Das BEEG schreibt für die Elternzeit selbst keine vollen Monate vor. Für das Elterngeld kommt es aber auf Lebensmonate des Kindes an, weil es in Monatsbeträgen für Lebensmonate gezahlt wird (§ 4 Abs. 2 BEEG). Es kann deshalb sinnvoll sein, die Elternzeit an den Lebensmonaten auszurichten, also etwa vom 15. eines Monats bis zum 14. des Folgemonats, wenn das Kind am 15. geboren wurde.
Quellen
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