Nebentätigkeit

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Kurz erklärt Eine Nebentätigkeit ist jede Erwerbstätigkeit neben dem Hauptarbeitsverhältnis, etwa ein Minijob oder eine selbstständige Tätigkeit. Die Nebentätigkeit ist durch die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG geschützt; der Arbeitgeber darf sie nur bei berechtigten Interessen untersagen. Die Arbeitszeiten aus beiden Jobs werden nach § 2 Abs. 1 ArbZG zusammengerechnet.

Feierabend: Eine Person verlässt ein deutsches Fabrikgelände, während eine andere Person auf ihr Handy blickt, was eine Nebentätigkeit andeuten könnte
Inhalt 4 Abschnitte

Darf der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit verbieten?

Ein generelles Nebenjobverbot gibt es im Arbeitsrecht nicht. Die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG schützt auch die Nebentätigkeit. Das Bundesarbeitsgericht verlangt deshalb eine Gesamtwürdigung aller Umstände: Entscheidend ist, ob die andere Tätigkeit die Interessen des Arbeitgebers gefährdet oder beeinträchtigt. Bloße Hilfstätigkeiten ohne Wettbewerbsbezug werden vom Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses danach eher nicht erfasst (BAG, Urteil vom 24.03.2010, 10 AZR 66/09).

Berechtigte Interessen sind vor allem: Konkurrenz zum Arbeitgeber, Überschreiten der Höchstarbeitszeit, Beeinträchtigung der Arbeitsleistung im Hauptjob oder ein Interessenkonflikt. Für kaufmännische Angestellte (Handlungsgehilfen) enthält § 60 Abs. 1 HGB ein gesetzliches Verbot, ohne Einwilligung ein Handelsgewerbe zu betreiben oder im Handelszweig des Arbeitgebers Geschäfte zu machen. Auch ein vertragliches Nebentätigkeitsverbot muss sich an diesem Maßstab messen lassen.

Muss ich meine Nebentätigkeit dem Arbeitgeber melden?

Eine gesetzliche Meldepflicht für jede Nebentätigkeit gibt es nicht. Viele Arbeitsverträge und Tarifverträge sehen aber eine Anzeigepflicht oder einen Erlaubnisvorbehalt vor. Im öffentlichen Dienst der Länder etwa müssen entgeltliche Nebentätigkeiten nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TV-L rechtzeitig vorher schriftlich angezeigt werden. Untersagen darf der Arbeitgeber sie nur, wenn sie die Vertragspflichten oder berechtigte Interessen beeinträchtigen kann. Das Bundesarbeitsgericht hält diese Regel für verfassungskonform, verlangt aber eine Abwägung im Lichte der Berufsfreiheit (BAG, Urteil vom 19.12.2019, 6 AZR 23/19). Im entschiedenen Fall durfte die Arbeitgeberin die Bürotätigkeit eines Niederlassungsberaters in einer Arztpraxis wegen eines möglichen Interessenkonflikts untersagen.

Auch ohne Vertragsklausel kann eine Information sinnvoll sein, wenn die Arbeitszeiten zusammengerechnet werden müssen. Für Beamte gelten eigene Regeln, siehe Nebentätigkeit von Beamten.

Welche Grenzen gelten für Arbeitszeit, Urlaub und Krankheit?

Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ArbZG). Werktäglich sind acht Stunden erlaubt (§ 3 ArbZG). Bis zu zehn Stunden sind nur möglich, wenn im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht Stunden nicht überschritten werden. Wer also 40 Stunden im Hauptjob arbeitet, hat für einen Nebenjob nur begrenzten Spielraum; mehr dazu unter Höchstarbeitszeit.

Während des Urlaubs darfst Du keine Erwerbstätigkeit leisten, die dem Urlaubszweck widerspricht (§ 8 BUrlG). Bist Du krankgeschrieben, kommt es darauf an, ob die Nebentätigkeit die Genesung gefährdet; siehe arbeitsunfähig und Nebenjob. Verstöße können eine Abmahnung oder in schweren Fällen eine Kündigung wegen Nebentätigkeit nach sich ziehen.

Was gilt bei Sozialversicherung und Minijob?

Für die Sozialversicherung werden mehrere Beschäftigungen grundsätzlich zusammengerechnet. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV bleibt aber eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung außer Betracht. Der erste Minijob neben dem Hauptjob bleibt daher in der Regel versicherungsfrei, ein zweiter wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Die Geringfügigkeitsgrenze ist an den Mindestlohn gekoppelt (§ 8 Abs. 1a SGB IV).

Das Wichtigste in Kürze

  • Nebentätigkeiten sind durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt; ein Verbot braucht berechtigte Interessen des Arbeitgebers (BAG, 24.03.2010, 10 AZR 66/09).
  • Arbeitszeiten aus Haupt- und Nebenjob werden zusammengerechnet (§ 2 Abs. 1 ArbZG); werktäglich gelten 8, ausnahmsweise 10 Stunden (§ 3 ArbZG).
  • Im öffentlichen Dienst der Länder sind entgeltliche Nebentätigkeiten vorher schriftlich anzuzeigen (§ 3 Abs. 4 TV-L, BAG 6 AZR 23/19).
  • Im Urlaub ist eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit verboten (§ 8 BUrlG).
  • Ein Minijob neben einer Hauptbeschäftigung bleibt in der Regel sozialversicherungsfrei, jeder weitere wird zusammengerechnet (§ 8 Abs. 2 SGB IV).

Häufige Fragen (10)

Darf mein Arbeitgeber mir eine Nebentätigkeit verbieten?

Nur wenn er ein berechtigtes Interesse hat. Dazu zählen Konkurrenz, eine Überschreitung der Höchstarbeitszeit oder eine Beeinträchtigung Deiner Arbeitsleistung. Ein pauschales Verbot ohne solchen Grund verstößt gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit, die das Bundesarbeitsgericht bei jeder Abwägung berücksichtigt (BAG, 10 AZR 66/09). Ob ein Grund vorliegt, wird im Einzelfall entschieden.

Muss eine Nebentätigkeit vom Arbeitgeber genehmigt werden?

Nur wenn Dein Arbeits- oder Tarifvertrag einen Erlaubnisvorbehalt enthält. Ein Gesetz verlangt das für normale Arbeitnehmer nicht. Auch bei einem Erlaubnisvorbehalt muss der Arbeitgeber die Zustimmung erteilen, wenn keine berechtigten Interessen entgegenstehen. Für kaufmännische Angestellte gilt § 60 HGB: Ohne Einwilligung dürfen sie kein Handelsgewerbe betreiben und keine Geschäfte im Handelszweig des Arbeitgebers machen.

Welche Nebentätigkeiten muss ich meinem Arbeitgeber melden?

Das bestimmt Dein Vertrag. Enthält er eine Anzeigepflicht, gilt sie in der Regel für alle entgeltlichen Tätigkeiten, die Arbeitszeit oder Interessen des Arbeitgebers berühren können. Im öffentlichen Dienst der Länder müssen entgeltliche Nebentätigkeiten nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TV-L vorher schriftlich angezeigt werden. Ob unentgeltliche Ehrenämter erfasst sind, hängt vom Wortlaut der Klausel ab; § 3 Abs. 4 TV-L betrifft nur Tätigkeiten gegen Entgelt.

Wie viele Stunden darf ich mit einer Nebentätigkeit arbeiten?

Zusammen in der Regel nicht mehr als acht Stunden je Werktag, also 48 Stunden bei sechs Werktagen. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden täglich ist nur zulässig, wenn im Durchschnitt von sechs Monaten oder 24 Wochen acht Stunden nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern werden addiert (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Nach Arbeitsende ist zudem eine Ruhezeit von elf Stunden einzuhalten (§ 5 Abs. 1 ArbZG).

Kann der Arbeitgeber herausfinden, dass ich einen Nebenjob habe?

Möglich ist das, etwa über die Lohnsteuer: Für das zweite Dienstverhältnis gilt die Steuerklasse VI (§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG); der Hauptarbeitgeber sieht sie aber nicht ohne Weiteres. Auch Meldungen zur Sozialversicherung können Hinweise geben. Wer eine vertragliche Anzeigepflicht verletzt, riskiert eine Abmahnung. Eine Kündigung setzt bei steuerbarem Verhalten in der Regel eine vorherige Abmahnung voraus, wenn nicht ein schwerer Verstoß wie Konkurrenztätigkeit vorliegt.

Darf ich im Urlaub einen Nebenjob machen?

Nur eingeschränkt. Nach § 8 BUrlG darfst Du während des Urlaubs keine Erwerbstätigkeit leisten, die dem Urlaubszweck widerspricht, also der Erholung. Ob eine Tätigkeit der Erholung widerspricht, hängt von Art und Umfang ab; eine zusätzliche Vollzeitarbeit im Urlaub wird damit kaum vereinbar sein. Übst Du einen bestehenden Nebenjob im üblichen Umfang weiter aus, ist das anders zu bewerten als eine neue, zusätzliche Arbeit nur für die Urlaubszeit.

Darf ich während einer Krankschreibung meinen Nebenjob ausüben?

Das hängt von Krankheit und Tätigkeit ab. Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf die konkrete Tätigkeit im Hauptjob. Eine andere Arbeit kann möglich sein, wenn sie die Genesung nicht verzögert. Wer etwa wegen Rückenschmerzen krankgeschrieben ist und nebenbei schwer körperlich arbeitet, riskiert eine Abmahnung oder Kündigung. Bei Zweifeln solltest Du ärztlich klären lassen, ob die Nebentätigkeit mit der Erkrankung vereinbar ist.

Kann der Arbeitgeber eine erteilte Erlaubnis für den Nebenjob widerrufen?

Ja, wenn er sich das vorbehalten hat oder sich die Umstände wesentlich ändern, etwa weil die Nebentätigkeit plötzlich in Konkurrenz zum Arbeitgeber tritt. Ein Widerruf ist an dieselben Maßstäbe gebunden wie ein Verbot: Er braucht ein berechtigtes Interesse und muss die Berufsfreiheit berücksichtigen. Ein Widerruf ohne Grund, nur weil der Arbeitgeber es sich anders überlegt hat, ist angreifbar.

Gilt für einen Minijob neben dem Hauptjob Sozialversicherungspflicht?

Der erste Minijob neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt in der Regel versicherungsfrei, weil § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV ihn von der Zusammenrechnung ausnimmt. Jeder weitere Minijob wird dagegen mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und wird damit versicherungspflichtig. In der Rentenversicherung können sich Minijobber auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen (§ 6 Abs. 1b SGB VI).

Darf ich nebenbei selbstständig sein?

Grundsätzlich ja. Auch eine selbstständige Nebentätigkeit ist durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Diese Nebentätigkeit darf aber nicht mit Deinem Arbeitgeber konkurrieren, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Für kaufmännische Angestellte verbietet § 60 Abs. 1 HGB ohne Einwilligung den Betrieb eines Handelsgewerbes. Prüfe außerdem, ob Dein Vertrag eine Anzeigepflicht enthält und ob die Zeit für die Selbstständigkeit Deine Arbeitsleistung beeinträchtigt.

Quellen

  1. § 2 ArbZG Begriffsbestimmungen (Zusammenrechnung bei mehreren Arbeitgebern)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 8 BUrlG Erwerbstätigkeit während des Urlaubs
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 60 HGB Gesetzliches Wettbewerbsverbot
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. § 8 SGB IV Geringfügige Beschäftigung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026

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