Arbeitnehmerbegriff (§ 611a BGB)
Kurz erklärt Der Arbeitnehmerbegriff beschreibt, wer sich durch Arbeitsvertrag verpflichtet, im Dienst eines anderen weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten. So definiert es § 611a Abs. 1 BGB. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände. Zeigt die tatsächliche Durchführung ein Arbeitsverhältnis, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

Inhalt 4 Abschnitte
Was regelt § 611a BGB zum Arbeitnehmerbegriff?
§ 611a BGB beschreibt den Arbeitsvertrag und damit, wer Arbeitnehmer ist. Kernmerkmal des Arbeitnehmerbegriffs ist die persönliche Abhängigkeit. Das Weisungsrecht kann nach Abs. 1 Satz 2 Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen; es entspricht dem Direktionsrecht aus § 106 GewO. Weisungsgebunden ist nach Satz 3, wer seine Tätigkeit nicht im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit nicht frei bestimmen kann.
Nach dem Arbeitnehmerbegriff macht wirtschaftliche Abhängigkeit allein noch keinen Arbeitnehmer. Wer frei arbeitet, aber von einem Auftraggeber lebt, kann arbeitnehmerähnliche Person sein. Für sie öffnet § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG den Weg zum Arbeitsgericht, und § 2 Satz 2 BUrlG gibt ihr einen Urlaubsanspruch. Den Kündigungsschutz nach dem KSchG erhält sie dadurch nicht.
Arbeitnehmerbegriff: Woran erkennt man ein Arbeitsverhältnis?
Für den Arbeitnehmerbegriff gibt es keine feste Checkliste. § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB verlangt eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, und nach Satz 4 hängt der Grad der Abhängigkeit auch von der Eigenart der Tätigkeit ab. Für ein Arbeitsverhältnis sprechen vor allem Weisungen zu Inhalt, Zeit und Ort sowie die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, also etwa Dienstpläne, Arbeitsplatz und Arbeitsmittel des Auftraggebers.
Nach Satz 6 zählt die gelebte Praxis, nicht das Etikett. Ein Vertrag über freie Mitarbeit schützt also nicht vor der Einordnung als Arbeitsverhältnis. Wie weit das reicht, zeigt das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 01.12.2020 (9 AZR 102/20): Ein Crowdworker, der über eine App laufend Kleinstaufträge erledigte, war Arbeitnehmer. Ausschlaggebend waren die Pflicht zur persönlichen Leistung, einfache und inhaltlich vorgegebene Aufgaben und eine Plattform, die die Auftragsvergabe so lenkte, dass er fremdbestimmt arbeitete.
Welche Folgen hat der Arbeitnehmerstatus?
Am Status hängt fast der gesamte Schutz des Arbeitsrechts: Kündigungsschutz nach dem KSchG, bezahlter Urlaub nach dem BUrlG, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der Mindestlohn nach dem MiLoG. Nach § 611a Abs. 2 BGB schuldet der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung.
Das Sozialversicherungsrecht hat einen eigenen, ähnlichen Begriff. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit; Anhaltspunkte sind Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation. Stellt sich eine vermeintlich selbstständige Tätigkeit als Beschäftigung heraus, spricht man von Scheinselbstständigkeit, und der Arbeitgeber schuldet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28e Abs. 1 SGB IV). Klarheit bringt das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV, auf Antrag schon vor Beginn der Tätigkeit (§ 7a Abs. 4a SGB IV).
Wer ist kein Arbeitnehmer?
Beamte fallen nicht unter den Arbeitnehmerbegriff, das stellt § 5 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich klar. Organmitglieder, etwa der Geschäftsführer einer GmbH, gelten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes; auch der allgemeine Kündigungsschutz gilt für sie nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht. Echte Selbstständige, die Zeit und Arbeitsweise im Wesentlichen selbst bestimmen, fallen ebenfalls heraus.
Leiharbeitnehmer sind Arbeitnehmer des Verleihers, auch wenn sie im Betrieb des Entleihers nach dessen Weisungen arbeiten; die Einzelheiten regelt die Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG. Minijobber sind Arbeitnehmer in Teilzeit (§ 2 Abs. 2 TzBfG).
Das Wichtigste in Kürze
- Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet (§ 611a Abs. 1 Satz 1 BGB).
- Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung; die tatsächliche Durchführung geht der Vertragsbezeichnung vor (§ 611a Abs. 1 Satz 5 und 6 BGB).
- Das BAG hat am 01.12.2020 (9 AZR 102/20) einen Crowdworker als Arbeitnehmer eingestuft.
- Für die Sozialversicherung gilt § 7 SGB IV; Klarheit schafft das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV.
- Beamte und GmbH-Geschäftsführer als Organmitglieder sind keine Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG (§ 5 ArbGG).
Häufige Fragen (11)
Wer gilt nach dem Arbeitnehmerbegriff rechtlich als Arbeitnehmer?
Arbeitnehmer ist, wer auf Grundlage eines Arbeitsvertrags für einen anderen arbeitet und an dessen Weisungen gebunden ist. Nach § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB ist weisungsgebunden, wer seine Tätigkeit nicht im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit nicht frei bestimmen kann. Ob Du in Vollzeit, Teilzeit oder im Minijob arbeitest, ändert daran nichts. Auch die Höhe des Gehalts spielt für den Status keine Rolle.
Wie grenzt der Arbeitnehmerbegriff Arbeitnehmer und Selbstständige ab?
Der Unterschied liegt in der persönlichen Abhängigkeit. Als Arbeitnehmer arbeitest Du nach Weisungen zu Inhalt, Zeit und Ort und bist in die Organisation des Arbeitgebers eingebunden. Selbstständige bestimmen Arbeitsweise und Arbeitszeit im Wesentlichen selbst und tragen das unternehmerische Risiko. Welche Seite überwiegt, entscheidet nach § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, nicht die Überschrift des Vertrags.
Fällt ein Minijobber unter den Arbeitnehmerbegriff?
Wer geringfügig beschäftigt ist, gilt nach § 2 Abs. 2 TzBfG als teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Damit stehen Dir grundsätzlich dieselben Rechte zu wie Vollzeitkräften, etwa Mindestlohn, bezahlter Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, jeweils anteilig zur Arbeitszeit. Eine schlechtere Behandlung nur wegen der Teilzeit verbietet § 4 Abs. 1 TzBfG, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen sie.
Fällt ein GmbH-Geschäftsführer unter den Arbeitnehmerbegriff?
Im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes nicht. Wer kraft Gesetzes oder Gesellschaftsvertrags eine juristische Person vertritt, gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer; Für Streit aus dem Anstellungsvertrag sind deshalb in der Regel nicht die Arbeitsgerichte zuständig. Auch der allgemeine Kündigungsschutz gilt nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht für Organmitglieder. Ob andere Gesetze den Geschäftsführer schützen, hängt vom jeweiligen Gesetz ab.
Was ist eine arbeitnehmerähnliche Person?
Das ist jemand, der formal selbstständig arbeitet, wirtschaftlich aber von einem Auftraggeber abhängig ist und ähnlich schutzbedürftig wie ein Arbeitnehmer. Solche Personen gelten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG für das Arbeitsgericht als Arbeitnehmer und haben nach § 2 Satz 2 BUrlG Anspruch auf Erholungsurlaub. Den Kündigungsschutz des KSchG und andere Arbeitnehmerrechte erhalten sie dadurch aber nicht automatisch.
Was passiert, wenn ich scheinselbstständig bin?
Dann bist Du in Wahrheit Arbeitnehmer oder zumindest sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Arbeitsrechtlich stehen Dir die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis zu, etwa Urlaub, Entgeltfortzahlung und Kündigungsschutz, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Sozialversicherungsrechtlich schuldet der Arbeitgeber nach § 28e Abs. 1 SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Wie weit Beiträge für die Vergangenheit nachzuzahlen sind, hängt unter anderem von der Verjährung ab.
Wie kann ich meinen Status klären lassen?
Es gibt zwei Wege. Sozialversicherungsrechtlich können die Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV beantragen, auf Antrag sogar vor Beginn der Tätigkeit (§ 7a Abs. 4a). Arbeitsrechtlich kannst Du vor dem Arbeitsgericht feststellen lassen, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Ergebnisse können auseinanderfallen, weil § 611a BGB und § 7 SGB IV getrennt geprüft werden.
Kommt es darauf an, was im Vertrag steht?
Nur eingeschränkt. Nach § 611a Abs. 1 Satz 6 BGB kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an, wenn die tatsächliche Durchführung zeigt, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt. Der Vertragstext bleibt aber ein wichtiges Indiz, solange er der gelebten Praxis entspricht. Steht dort „freie Mitarbeit“, arbeitest Du aber nach Dienstplan und Weisung, zählt die Praxis.
Sind Crowdworker Arbeitnehmer?
Das kann so sein. Das Bundesarbeitsgericht hat am 01.12.2020 (9 AZR 102/20) einen Crowdworker als Arbeitnehmer eingestuft, der über eine Plattform laufend Kleinstaufträge erledigte. Entscheidend waren die Pflicht zur persönlichen Leistung, einfache, inhaltlich vorgegebene Aufgaben und eine Steuerung der Auftragsvergabe, die einer Fremdbestimmung gleichkam. Für andere Plattformen kommt es auf deren konkrete Gestaltung an.
Sind Beamte Arbeitnehmer?
Beamte stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, nicht in einem Arbeitsverhältnis. § 5 Abs. 2 ArbGG stellt klar, dass sie als solche keine Arbeitnehmer sind; für Streit aus dem Beamtenverhältnis sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst, etwa nach TVöD, sind dagegen Arbeitnehmer und fallen unter das Arbeitsrecht.
Ist ein Praktikant ein Arbeitnehmer?
Für den Mindestlohn in der Regel ja. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG gelten Praktikanten als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes. Ausnahmen gelten etwa für Pflichtpraktika nach Schul- oder Hochschulrecht und für freiwillige Orientierungs- oder studienbegleitende Praktika bis zu drei Monaten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 MiLoG). Ob darüber hinaus ein Arbeitsverhältnis vorliegt, richtet sich nach der Gesamtbetrachtung des § 611a BGB.
Quellen
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