Entschädigung nach dem AGG
Kurz erklärt Die Entschädigung nach dem AGG ist ein Geldanspruch für den immateriellen Schaden, den eine Benachteiligung im Arbeitsleben verursacht. Grundlage ist § 15 Abs. 2 AGG. Du musst den Anspruch nach § 15 Abs. 4 AGG binnen zwei Monaten schriftlich geltend machen und nach § 61b Abs. 1 ArbGG innerhalb von drei weiteren Monaten Klage erheben.

Inhalt 4 Abschnitte
Wann besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 AGG?
Voraussetzung ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG. Geschützt sind die Merkmale aus § 1 AGG: Rasse oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. Als Beschäftigte gelten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG auch Bewerberinnen und Bewerber. Typische Fälle sind eine Absage wegen des Alters, eine Diskriminierung am Arbeitsplatz beim Aufstieg oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz.
§ 15 AGG unterscheidet zwei Ansprüche. Absatz 1 regelt den Ersatz des materiellen Schadens, etwa entgangenen Lohn; er entfällt, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Absatz 2 gibt eine angemessene Entschädigung in Geld für den Schaden, der kein Vermögensschaden ist. Einen Anspruch auf Einstellung oder Beförderung gibt es nach § 15 Abs. 6 AGG nicht. Für Beamte gilt das AGG nach § 24 AGG entsprechend, mehr dazu unter Konkurrentenstreit.
Welche Fristen gelten für die Entschädigung nach dem AGG?
Bei der Entschädigung nach dem AGG liegt hier die größte Falle. Nach § 15 Abs. 4 AGG musst Du den Anspruch innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend machen, es sei denn, ein Tarifvertrag regelt etwas anderes. Die Frist beginnt bei einer Bewerbung oder einem beruflichen Aufstieg mit dem Zugang der Ablehnung, sonst mit Kenntnis von der Benachteiligung.
Danach läuft die zweite Frist: Die Klage auf Entschädigung muss nach § 61b Abs. 1 ArbGG innerhalb von drei Monaten erhoben werden, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht wurde. Wer eine der beiden Fristen versäumt, verliert den Anspruch in der Regel. Ein Beispiel mit Puffer: Geht Dir eine Absage Anfang Mai zu, sollte Dein Schreiben deutlich vor Anfang Juli beim Arbeitgeber sein. Zuständig ist das Arbeitsgericht; die Kosten der ersten Instanz trägt nach § 12a Abs. 1 ArbGG jede Seite selbst, siehe Kostentragung in der ersten Instanz.
Wie hoch fällt die Entschädigung nach dem AGG aus?
Eine feste Summe für die Entschädigung nach dem AGG nennt das Gesetz nicht. Das Gericht bestimmt eine „angemessene“ Entschädigung nach den Umständen des Einzelfalls, zum Beispiel nach Art, Schwere und Folgen der Benachteiligung. Du darfst die Höhe deshalb in das Ermessen des Gerichts stellen. Im Fall einer Außendienstmitarbeiterin im Vertrieb, die weniger verdiente als ihre männlichen Kollegen, sprach das BAG neben der Lohndifferenz 2.000 Euro Entschädigung zu (BAG, Urteil vom 16.02.2023, 8 AZR 450/21).
Eine Obergrenze gibt es nur in einem Fall. Bei einer Nichteinstellung darf die Entschädigung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn Du auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wärst (§ 15 Abs. 2 Satz 2 AGG). Wärst Du die beste Bewerberin gewesen, gilt diese Grenze nicht.
Wie beweist Du eine Benachteiligung?
Für die Entschädigung nach dem AGG musst Du die Benachteiligung nicht voll beweisen. Nach § 22 AGG genügen Indizien, die eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals vermuten lassen; dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass kein Verstoß vorlag. Ein Indiz kann eine Stellenanzeige sein, die gegen das Gebot neutraler Ausschreibung aus § 11 AGG verstößt. Bei der Entgeltgleichheit reicht schon eine einzelne Vergleichsperson des anderen Geschlechts mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit und höherem Lohn (BAG, Urteil vom 23.10.2025, 8 AZR 300/24).
Grenzen setzt der Rechtsmissbrauch. Wer sich nur bewirbt, um eine Entschädigung zu verlangen, kann nach § 242 BGB leer ausgehen. So wies das BAG die Klage eines Mannes ab, der sich systematisch als „Sekretärin“ beworben hatte (Urteil vom 19.09.2024, 8 AZR 21/24). Die Anforderungen an diesen Einwand sind nach dem Urteil hoch.
Das Wichtigste in Kürze
- § 15 Abs. 2 AGG gibt bei einer Benachteiligung eine angemessene Entschädigung für den Nichtvermögensschaden.
- Der Anspruch muss nach § 15 Abs. 4 AGG innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, bei Bewerbungen ab Zugang der Absage.
- Die Klage ist nach § 61b Abs. 1 ArbGG innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung zu erheben.
- Bei Nichteinstellung ist die Entschädigung auf drei Monatsgehälter begrenzt, wenn Du auch ohne Benachteiligung nicht eingestellt worden wärst (§ 15 Abs. 2 Satz 2 AGG).
- Nach § 22 AGG genügen Indizien; dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass er nicht benachteiligt hat.
Häufige Fragen (10)
Wie hoch ist die Entschädigung nach dem AGG bei Diskriminierung?
Das Gesetz nennt keinen festen Betrag. Das Gericht legt eine angemessene Entschädigung nach den Umständen des Einzelfalls fest (§ 15 Abs. 2 Satz 1 AGG), etwa nach Schwere, Dauer und Folgen der Benachteiligung. Bei einer Nichteinstellung gilt eine Obergrenze von drei Monatsgehältern, wenn Du auch bei fairer Auswahl nicht eingestellt worden wärst. Als Beispiel: Das BAG sprach bei ungleicher Bezahlung 2.000 Euro zu (8 AZR 450/21).
Welche Frist gilt für die Entschädigung nach dem AGG?
Es gelten zwei Fristen nacheinander. Zuerst musst Du den Anspruch innerhalb von zwei Monaten schriftlich beim Arbeitgeber geltend machen (§ 15 Abs. 4 AGG), bei einer Bewerbung ab Zugang der Absage. Danach musst Du innerhalb von drei Monaten nach dieser Geltendmachung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 61b Abs. 1 ArbGG). Ein Tarifvertrag kann die erste Frist abweichend regeln. Plane bei beiden Fristen einige Tage Puffer ein.
Muss ich den AGG-Anspruch schriftlich geltend machen?
Ja, § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG verlangt eine schriftliche Geltendmachung innerhalb von zwei Monaten. Sicher bist Du mit einem unterschriebenen Schreiben, dessen Zugang Du nachweisen kannst. Nenne darin den Vorfall, das Merkmal, wegen dessen Du Dich benachteiligt siehst, und dass Du Entschädigung und gegebenenfalls Schadensersatz verlangst. Eine bestimmte Summe musst Du nicht beziffern. Danach beginnt die dreimonatige Klagefrist nach § 61b ArbGG.
Was ist der Unterschied zwischen Schadensersatz und Entschädigung nach dem AGG?
Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG gleicht Vermögensschäden aus, etwa entgangenen Lohn oder Bewerbungskosten. Er entfällt, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG betrifft dagegen den immateriellen Schaden, also die Verletzung Deiner Würde und Persönlichkeit. Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen und unterliegen derselben Zweimonatsfrist für die Geltendmachung nach § 15 Abs. 4 AGG.
Bekomme ich nach einer AGG-Klage die Stelle?
Nein. Nach § 15 Abs. 6 AGG begründet ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot keinen Anspruch auf ein Beschäftigungsverhältnis, eine Ausbildung oder einen beruflichen Aufstieg, außer ein solcher Anspruch ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund. Die AGG-Klage führt also zu Geld, nicht zur Einstellung. Im öffentlichen Dienst kann für Beamtenstellen daneben ein Bewerbungsverfahrensanspruch bestehen, der eigenen Regeln folgt.
Wer muss bei einer AGG-Klage was beweisen?
Du musst Indizien darlegen und beweisen, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. Gelingt das, trägt der Arbeitgeber nach § 22 AGG die Beweislast dafür, dass kein Verstoß vorlag. Indizien können etwa eine nicht neutrale Stellenanzeige, Äußerungen im Vorstellungsgespräch oder ein Lohnunterschied zu einer Vergleichsperson sein. Beim Entgelt genügt nach BAG 8 AZR 300/24 schon eine einzige Vergleichsperson.
Was kostet eine AGG-Klage vor dem Arbeitsgericht?
In der ersten Instanz trägt nach § 12a Abs. 1 ArbGG jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie gewinnt. Gerichtskosten fallen nach dem Gerichtskostengesetz an und können bei einem Vergleich geringer ausfallen. Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz kann die Kosten übernehmen; ob sie für Bewerberfälle eintritt, hängt von den Bedingungen ab. Wer wenig verdient, kann Prozesskostenhilfe beantragen.
Was ist ein AGG-Hopper?
So werden Personen genannt, die sich nicht ernsthaft bewerben, sondern gezielt auf diskriminierende Anzeigen reagieren, um Entschädigungen zu kassieren. Das BAG hat die Klage eines solchen Bewerbers wegen Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB abgewiesen; er hatte sich systematisch auf Stellen als „Sekretärin“ beworben (Urteil vom 19.09.2024, 8 AZR 21/24). An den Missbrauchseinwand stellt das Gericht hohe Anforderungen, eine ernsthafte Bewerbung bleibt geschützt.
Gilt das AGG auch für Beamte?
Ja. Nach § 24 AGG gilt das Gesetz unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte in Bund, Ländern und Gemeinden sowie für Richter. Wer etwa bei einer Beförderung wegen des Alters oder einer Behinderung übergangen wird, kann daher auch Entschädigung verlangen. Zuständig sind dann die Verwaltungsgerichte, und es gelten teils eigene Verfahrensregeln.
Kann ich auch nach einer Kündigung eine Entschädigung nach dem AGG verlangen?
Ja, wenn die Kündigung oder das Verhalten davor eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals war. Das AGG erfasst nach § 6 Abs. 1 Satz 2 auch Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. Gegen die Kündigung selbst musst Du aber zusätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 Satz 1 KSchG). Die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG läuft daneben.
Quellen
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