Krank im Minijob

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Kurz erklärt Krank im Minijob heißt: Auch geringfügig Beschäftigte erhalten bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit ihren Lohn weiter. Rechtsgrundlage ist § 3 EFZG; der Anspruch besteht nach vier Wochen Beschäftigung für bis zu sechs Wochen je Krankheit. Kleinere Arbeitgeber bekommen 80 Prozent über die Umlage U1 der Minijob-Zentrale erstattet.

Leere Gänge in einem deutschen Bürogebäude, eine Person geht langsam: Krank im Minijob und Lohnfortzahlung
Inhalt 4 Abschnitte

Bekommst Du Lohn, wenn Du krank im Minijob bist?

Ja. Minijobber sind Arbeitnehmer in Teilzeit (§ 2 Abs. 2 TzBfG) und dürfen nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitkräfte (§ 4 Abs. 1 TzBfG), nicht einmal beim Stundenlohn (BAG, Urteil vom 18.01.2023, 5 AZR 108/22). Für sie gilt deshalb das Entgeltfortzahlungsgesetz wie für alle anderen, siehe Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Bist Du ohne eigenes Verschulden arbeitsunfähig, zahlt der Arbeitgeber Deinen Lohn bis zu sechs Wochen weiter (§ 3 Abs. 1 EFZG). Der Anspruch entsteht nach vier Wochen ununterbrochenem Arbeitsverhältnis (§ 3 Abs. 3 EFZG).

Fortgezahlt wird, was Du in der ausgefallenen Zeit verdient hättest (§ 4 Abs. 1 EFZG); Überstundenzuschläge zählen nicht mit (§ 4 Abs. 1a). Bei Arbeit auf Abruf gilt der Durchschnitt der letzten drei Monate vor der Erkrankung (§ 12 Abs. 4 TzBfG). Die Grundregeln des Minijobs bleiben unberührt: Die Lohnfortzahlung ersetzt den Verdienst und erhöht ihn nicht.

Wie meldest Du Dich richtig, wenn Du krank im Minijob bist?

Du musst die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen, am besten vor Schichtbeginn (§ 5 Abs. 1 EFZG). Dauert sie länger als drei Kalendertage, brauchst Du ab dem folgenden Arbeitstag eine ärztliche Feststellung; der Arbeitgeber darf sie früher verlangen. Wie das konkret läuft, erklärt Krankmeldung.

Bist Du gesetzlich versichert, auch über die Familienversicherung, ruft der Arbeitgeber die elektronische AU bei der Krankenkasse ab; Du musst die Arbeitsunfähigkeit nur feststellen lassen (§ 5 Abs. 1a EFZG). Ausnahmen gelten für Minijobs in Privathaushalten und für Feststellungen durch Ärzte ohne Kassenzulassung. Dann bleibt es beim Papiernachweis, siehe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU).

Was gilt nach sechs Wochen oder bei wiederholter Krankheit?

Nach sechs Wochen endet die Lohnfortzahlung, wenn Du krank im Minijob bist, für dieselbe Krankheit. Wirst Du wegen derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, entsteht ein neuer Anspruch nur, wenn Du dazwischen mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit ausgefallen bist oder seit Beginn der ersten Erkrankung zwölf Monate vergangen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG). Einzelheiten unter Lohnfortzahlung bei Folgeerkrankung.

Bist Du krank im Minijob, gibt es Krankengeld aus dem Minijob nicht. Wer geringfügig beschäftigt ist, ist in dieser Beschäftigung krankenversicherungsfrei (§ 7 Abs. 1 SGB V). Hast Du daneben einen versicherungspflichtigen Hauptjob, zahlt die Krankenkasse aus diesem Job Krankengeld, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Was bekommt der Arbeitgeber erstattet?

Arbeitgeber mit in der Regel nicht mehr als 30 Beschäftigten erhalten 80 Prozent der fortgezahlten Löhne erstattet (§ 1 Abs. 1 AAG). Zuständig ist bei Minijobs die Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AAG). Die Umlage U1 beträgt dort 0,8 Prozent des Verdienstes (Minijob-Zentrale, Stand 2026).

Eine Kündigung während der Krankheit ist nicht verboten; ob sie wirksam ist, prüft Kündigung während der Krankschreibung. Kündigt der Arbeitgeber aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit, läuft die Lohnfortzahlung trotzdem bis zum Ende der sechs Wochen weiter (§ 8 Abs. 1 EFZG).

Das Wichtigste in Kürze

  • Minijobber haben wie alle Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 EFZG, § 4 Abs. 1 TzBfG).
  • Der Anspruch entsteht erst nach vier Wochen ununterbrochenem Arbeitsverhältnis (§ 3 Abs. 3 EFZG).
  • Die Krankmeldung ist unverzüglich nötig; ab dem vierten Kalendertag braucht es eine ärztliche Feststellung (§ 5 Abs. 1 EFZG).
  • Aus dem Minijob gibt es kein Krankengeld, weil er krankenversicherungsfrei ist (§ 7 Abs. 1 SGB V).
  • Arbeitgeber mit bis zu 30 Beschäftigten erhalten 80 Prozent der Lohnfortzahlung von der Minijob-Zentrale erstattet (§ 1 Abs. 1 AAG).

Häufige Fragen (11)

Wer zahlt, wenn ich krank im Minijob bin?

Dein Arbeitgeber, und zwar bis zu sechs Wochen je Krankheit (§ 3 Abs. 1 EFZG). Für ihn ist das finanziell abgefedert: Beschäftigt er in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer, bekommt er 80 Prozent der Lohnfortzahlung von der Minijob-Zentrale zurück (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 AAG). Dafür zahlt er laufend die Umlage U1, 2026 sind das 0,8 Prozent Deines Verdienstes. Eine Krankenkasse zahlt aus dem Minijob dagegen nichts.

Wie lange bekomme ich Lohnfortzahlung, wenn ich krank im Minijob bin?

Bis zu sechs Wochen für dieselbe Krankheit (§ 3 Abs. 1 EFZG). Eine neue Krankheit löst einen neuen Sechs-Wochen-Zeitraum aus, wenn die erste beendet war. Bei derselben Krankheit entsteht ein neuer Anspruch erst nach sechs Monaten ohne diese Erkrankung oder zwölf Monate nach Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG). In den ersten vier Wochen eines neuen Minijobs besteht noch gar kein Anspruch (§ 3 Abs. 3).

Wie wird die Lohnfortzahlung im Minijob berechnet?

Du bekommst den Lohn, den Du in der ausgefallenen Zeit erhalten hättest (§ 4 Abs. 1 EFZG). Ein Beispiel: Bei fest vereinbarten zehn Stunden pro Woche und 13,90 Euro Mindestlohn sind das 139 Euro je Krankheitswoche. Arbeitest Du auf Abruf mit schwankenden Stunden, zählt die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor der Erkrankung (§ 12 Abs. 4 TzBfG). Bezahlte Überstunden bleiben außen vor (§ 4 Abs. 1a EFZG).

Wie melde ich mich krank im Minijob?

Sag Deinem Arbeitgeber so schnell wie möglich Bescheid, telefonisch oder schriftlich, und nenne die voraussichtliche Dauer (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Dauert die Krankheit länger als drei Kalendertage, lässt Du sie ärztlich feststellen. Bei gesetzlich Versicherten ruft der Arbeitgeber die eAU selbst ab. Arbeitest Du in einem Privathaushalt oder warst Du bei einem Privatarzt, gibst Du die Bescheinigung auf Papier ab (§ 5 Abs. 1a Satz 3 EFZG).

Bekomme ich Krankengeld, wenn ich krank im Minijob bin?

Aus dem Minijob nicht. Geringfügig Beschäftigte sind in dieser Beschäftigung krankenversicherungsfrei (§ 7 Abs. 1 SGB V), und Familienversicherte haben ohnehin keinen Krankengeldanspruch (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Nach sechs Wochen Lohnfortzahlung endet die finanzielle Absicherung aus dem Minijob deshalb. Krankengeld kann nur aus einer anderen, versicherungspflichtigen Beschäftigung entstehen, etwa einem Hauptjob.

Darf mir der Minijob-Arbeitgeber wegen Krankheit kündigen?

Eine Kündigung während der Krankheit ist nicht automatisch unwirksam. Das Kündigungsschutzgesetz greift aber auch für Minijobber, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer hat (§§ 1, 23 KSchG); für Arbeitsverhältnisse, die vor 2004 begonnen haben, kann die Schwelle von fünf gelten. Wichtig: Kündigt der Arbeitgeber aus Anlass der Krankheit, muss er die Lohnfortzahlung trotzdem bis zum Ende der sechs Wochen leisten (§ 8 Abs. 1 EFZG).

Was ist, wenn ich in den ersten vier Wochen krank werde?

Dann besteht noch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, denn er entsteht erst nach vier Wochen ununterbrochenem Arbeitsverhältnis (§ 3 Abs. 3 EFZG). Dauert die Krankheit über diesen Zeitpunkt hinaus, zahlt der Arbeitgeber ab Beginn der fünften Woche für bis zu sechs Wochen. Krankengeld als Ersatz gibt es aus dem Minijob nicht. Melde Dich auch dann ordnungsgemäß krank im Minijob, damit Dir keine arbeitsrechtlichen Nachteile entstehen.

Bekomme ich im Minijob Geld, wenn mein Kind krank ist?

Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V gibt es nur für Versicherte, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben (§ 45 Abs. 1 Satz 2 mit § 44 Abs. 2 SGB V); aus dem Minijob entsteht dieser Anspruch nicht. Bezahlte Freistellung für eine kurze Zeit kann sich aus § 616 BGB ergeben, wenn der Arbeitsvertrag die Vorschrift nicht ausschließt. Eine unbezahlte Freistellung ist mit dem Arbeitgeber abzustimmen.

Gefährdet die Lohnfortzahlung die 603-Euro-Grenze?

Nein. Die Lohnfortzahlung ersetzt nur den Verdienst, den Du ohnehin erhalten hättest. Liegt Dein regelmäßiges Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze, gilt das auch für die Zahlung im Krankheitsfall. Die Grenze beträgt 2026 bei 13,90 Euro Mindestlohn 603 Euro im Monat; sie errechnet sich aus dem Mindestlohn mal 130 geteilt durch 3, aufgerundet (§ 8 Abs. 1a SGB IV).

Was passiert, wenn ich im Minijob während des Urlaubs krank werde?

Die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage werden nicht auf Deinen Jahresurlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Das gilt im Minijob genauso wie in Vollzeit. Lass Dir die Arbeitsunfähigkeit deshalb ärztlich bestätigen und informiere Deinen Arbeitgeber. Die betroffenen Urlaubstage kannst Du später nehmen. Für die Krankheitstage selbst bekommst Du Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.

Gilt das auch für Minijobs im Privathaushalt?

Ja, auch Haushaltshilfen im Minijob haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG. Unterschiede gibt es bei der Krankmeldung: Für Minijobs in Privathaushalten nach § 8a SGB IV gilt die elektronische AU nicht, Du gibst die ärztliche Bescheinigung also selbst ab (§ 5 Abs. 1a Satz 3 Nr. 1 EFZG). Auch Privathaushalte nehmen am Umlageverfahren teil und bekommen 80 Prozent der Lohnfortzahlung erstattet.

Quellen

  1. § 3 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 5 EFZG Anzeige- und Nachweispflichten
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 1 AAG Erstattungsanspruch (80 Prozent)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. Arbeitgeberversicherung im Gewerbe: Umlage U1 0,8 Prozent, Erstattung 80 Prozent
    BehördeMinijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) · abgerufen am 28.10.2026
  5. § 4 TzBfG Verbot der Diskriminierung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  6. BAG, Urteil vom 18.01.2023, 5 AZR 108/22 (gleicher Stundenlohn für Minijobber)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 28.10.2026

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