Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Kurz erklärt Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sichert Dir Deinen Lohn, wenn Du unverschuldet arbeitsunfähig wirst. Dieser gesetzliche Anspruch aus § 3 EntgFG gilt für bis zu sechs Wochen je Krankheit. Voraussetzung ist eine vierwöchige Beschäftigungsdauer. Dein Arbeitgeber zahlt Dir dann 100 Prozent Deines regelmäßigen Entgelts weiter.

Inhalt 4 Abschnitte
Wann hast Du Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?
Drei Voraussetzungen nennt § 3 EntgFG. Du bist wegen einer Krankheit arbeitsunfähig, Dich trifft daran kein Verschulden, und Dein Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens vier Wochen ohne Unterbrechung.
Verschulden meint hier nur grobes Fehlverhalten gegen Dich selbst, etwa einen Unfall nach erheblichem Alkoholkonsum. Ein Sportunfall beim Fußball zählt normalerweise nicht dazu. Der Anspruch gilt für alle Arbeitnehmer, auch im Minijob und in der Ausbildung.
In den ersten vier Wochen zahlt nicht der Arbeitgeber. Gesetzlich Versicherte erhalten dann Krankengeld von der Krankenkasse nach § 44 SGB V. Auch ein Arbeitsunfall löst Entgeltfortzahlung aus, danach zahlt die Berufsgenossenschaft Verletztengeld.
Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Der Arbeitgeber zahlt bis zu sechs Wochen, also 42 Kalendertage, für jede Krankheit. Nach § 4 EntgFG erhältst Du das Entgelt, das Dir bei Deiner regelmäßigen Arbeitszeit zustünde. Das sind 100 Prozent, inklusive regelmäßiger Zulagen. Überstundenvergütung und reine Aufwendungsersatzleistungen fallen heraus.
Nach den sechs Wochen springt die Krankenkasse ein. Das Krankengeld beträgt laut § 47 SGB V 70 Prozent des Bruttoentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze, höchstens aber 90 Prozent des Nettoentgelts. Viele Tarifverträge sehen für diese Zeit einen Zuschuss des Arbeitgebers vor.
Von diesen Regeln darf nach § 12 EntgFG nicht zu Deinem Nachteil abgewichen werden. Eine Klausel, die die ersten drei Krankheitstage unbezahlt lässt, ist unwirksam.
Was gilt bei einer erneuten Erkrankung?
Hier entscheidet, ob es dieselbe Krankheit ist. Bei einer neuen, anderen Krankheit beginnt der Sechs-Wochen-Zeitraum von vorn. Bei derselben Krankheit werden die Zeiten zusammengerechnet, man spricht von einer Fortsetzungserkrankung.
Ein neuer Anspruch für dieselbe Krankheit entsteht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EntgFG nur, wenn Du zwischendurch sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig warst oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind. Ein Rechenbeispiel: Du bist im Februar vier Wochen wegen eines Bandscheibenvorfalls krank und im Mai erneut drei Wochen. Dann zahlt der Arbeitgeber im Mai nur noch zwei Wochen.
Ob zwei Diagnosen „dieselbe Krankheit“ sind, ist oft streitig. Kommt es zum Prozess, musst Du damit rechnen, konkrete Angaben zu Deinen Erkrankungen zu machen und Deine Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Der Eintrag Lohnfortzahlung bei Folgeerkrankung erklärt die Beweislage näher.
Welche Pflichten hast Du bei einer Krankmeldung?
Nach § 5 EntgFG musst Du die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich melden, also in der Regel vor Arbeitsbeginn. Dauert sie länger als drei Kalendertage, brauchst Du spätestens am folgenden Arbeitstag eine ärztliche Feststellung. Der Arbeitgeber darf sie schon ab dem ersten Tag verlangen.
Gesetzlich Versicherte legen keinen gelben Schein mehr vor. Der Arbeitgeber ruft die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch bei der Krankenkasse ab. Du musst Dir die Arbeitsunfähigkeit aber rechtzeitig ärztlich feststellen lassen.
Verletzt Du diese Pflichten, darf der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 7 EntgFG zurückhalten, bis der Nachweis vorliegt. Wiederholte Verstöße können eine Abmahnung und im Extremfall eine Kündigung wegen Verletzung der Krankmeldepflicht rechtfertigen.
Das Wichtigste in Kürze
- Nach § 3 EntgFG zahlt der Arbeitgeber bei unverschuldeter Krankheit bis zu sechs Wochen weiter.
- Der Anspruch entsteht erst nach vier Wochen ununterbrochener Beschäftigung, vorher zahlt die Krankenkasse.
- Fortgezahlt werden 100 Prozent des regelmäßigen Entgelts ohne Überstundenvergütung (§ 4 EntgFG).
- Bei derselben Krankheit gibt es neue sechs Wochen erst nach sechs krankheitsfreien Monaten oder zwölf Monaten seit Beginn.
- Ab dem vierten Kalendertag brauchst Du eine ärztliche Feststellung, der Arbeitgeber kann sie früher verlangen.
Häufige Fragen (10)
Wer zahlt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?
Nach der Wartezeit von vier Wochen (§ 3 Abs. 3 EntgFG) zahlt in den ersten sechs Wochen der Arbeitgeber, danach bei gesetzlich Versicherten mit Krankengeldanspruch die Krankenkasse. Betriebe mit in der Regel nicht mehr als 30 Beschäftigten bekommen nach § 1 Abs. 1 AAG einen Teil ihrer Kosten über die U1-Umlage erstattet. Für Dich ändert das nichts, Dein Anspruch richtet sich immer gegen den Arbeitgeber. Bei privat Versicherten tritt nach sechs Wochen die private Krankentagegeldversicherung an die Stelle des Krankengelds, sofern abgeschlossen.
Was passiert nach sechs Wochen Krankheit?
Nach sechs Wochen endet die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Gesetzlich Versicherte erhalten dann Krankengeld von ihrer Krankenkasse, das nach § 47 SGB V 70 Prozent des Bruttoentgelts beträgt, höchstens 90 Prozent des Netto. Für dieselbe Krankheit wird Krankengeld bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt. Dein Arbeitsverhältnis besteht weiter. Warst Du innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber zudem ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX).
Wie oft im Jahr gibt es Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?
So oft, wie Du an unterschiedlichen Krankheiten erkrankst. Eine Begrenzung auf eine bestimmte Zahl von Krankheitsfällen kennt das Gesetz nicht. Jede neue Krankheit löst einen eigenen Anspruch auf bis zu sechs Wochen aus. Nur bei derselben Krankheit werden die Zeiten zusammengezählt, bis sechs krankheitsfreie Monate oder zwölf Monate seit der ersten Erkrankung vergangen sind. Häufige Kurzerkrankungen können allerdings kündigungsrechtlich relevant werden.
Muss man Lohnfortzahlung beantragen?
Nein, einen Antrag brauchst Du nicht. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht automatisch, sobald Du arbeitsunfähig bist und Deine Pflichten aus § 5 EntgFG erfüllst. Du meldest Dich also unverzüglich krank und lässt die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen. Den Rest erledigt die Lohnabrechnung. Nur das Krankengeld nach Ablauf der sechs Wochen zahlt die Krankenkasse auf Grundlage der ärztlichen Meldung, auch hier ist meist kein eigener Antrag nötig.
Bekomme ich Lohnfortzahlung in den ersten vier Wochen eines neuen Jobs?
Vom Arbeitgeber nicht, denn § 3 Abs. 3 EntgFG verlangt vier Wochen ununterbrochene Beschäftigung. Gesetzlich Versicherte erhalten in dieser Wartezeit Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Dauert die Krankheit über die vier Wochen hinaus, zahlt der Arbeitgeber ab dem ersten Tag nach Ablauf der Wartezeit. Die bereits verstrichenen Krankheitstage werden auf die sechs Wochen nicht angerechnet, der Zeitraum läuft dann voll.
Kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verweigern?
Nur in bestimmten Fällen. Nach § 7 EntgFG darf er die Zahlung verweigern, solange Du den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht erbringst, also etwa keinen Arzt aufgesucht hast. Hat er begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, kann er den Medizinischen Dienst einschalten lassen. Zweifelt er nur pauschal, reicht das nicht. Verweigert er zu Unrecht, kannst Du den Lohn vor dem Arbeitsgericht einklagen und musst Ausschlussfristen beachten.
Gibt es Lohnfortzahlung bei einer Reha?
Ja, Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation sind nach § 9 EntgFG der Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt. Voraussetzung ist, dass ein Sozialleistungsträger wie die Rentenversicherung oder Krankenkasse die Maßnahme bewilligt hat. Dann zahlt der Arbeitgeber auch hier bis zu sechs Wochen weiter. Du musst ihm die Bewilligung und den Zeitraum der Reha unverzüglich mitteilen. Danach zahlt meist der Reha-Träger Übergangsgeld.
Wer zahlt, wenn das Kind krank ist?
Die Krankheit eines Kindes fällt nicht unter das EntgFG, weil Du selbst nicht arbeitsunfähig bist. Gesetzlich Versicherte erhalten Kinderkrankengeld von der Krankenkasse nach § 45 SGB V, wenn ein Arzt bescheinigt, dass das Kind betreut werden muss. Daneben kann ein bezahlter Anspruch nach § 616 BGB für wenige Tage bestehen, sofern Dein Arbeitsvertrag ihn nicht ausschließt. Die Zahl der Kinderkrankentage ist gesetzlich begrenzt.
Wie wird die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall berechnet?
Maßgeblich ist das Entgelt, das Du bei Deiner regelmäßigen Arbeitszeit verdient hättest, nicht ein Durchschnitt der Vormonate. Bei festem Monatsgehalt läuft das Gehalt einfach weiter. Bei Stundenlohn zählen die Stunden, die Du laut Dienstplan gearbeitet hättest. Regelmäßige Zulagen wie Nacht- oder Schichtzuschläge gehören dazu, Überstundenvergütung nach § 4 Abs. 1a EntgFG nicht. Tarifverträge dürfen eine andere Berechnung festlegen.
Gilt die Entgeltfortzahlung auch im Minijob?
Ja, Minijobber haben denselben Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Voraussetzung ist ebenfalls die Wartezeit von vier Wochen. Fortgezahlt wird der Lohn für die Stunden, die Du ohne Krankheit gearbeitet hättest. Da Minijobber in der Regel keinen Anspruch auf Krankengeld haben, endet ihre Absicherung nach sechs Wochen. Zahlt der Arbeitgeber nicht, kannst Du den Lohn wie jeden anderen Entgeltanspruch einfordern.
Quellen
Weitere Begriffe in Arbeitsrecht
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