Gehaltserhöhung
Kurz erklärt Eine Gehaltserhöhung ist die Anhebung des vereinbarten Arbeitsentgelts. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht; er kann aus Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgen. Erhöht der Arbeitgeber Gehälter nach einer erkennbaren Regel, darf er Einzelne nicht ohne sachlichen Grund ausnehmen. Ungleiches Entgelt wegen des Geschlechts verbietet § 3 EntgTranspG.

Inhalt 3 Abschnitte
Hast Du einen Anspruch auf Gehaltserhöhung?
Nur, wenn es eine Rechtsgrundlage dafür gibt. Das Gesetz verlangt keine jährliche Gehaltserhöhung. Häufige Grundlagen sind ein Tarifvertrag mit Entgelterhöhungen, eine Staffel im Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung. Verdienst Du den Mindestlohn, steigt Dein Lohn mit der Anpassung automatisch: 13,90 Euro brutto je Stunde ab 01.01.2026, 14,60 Euro ab 01.01.2027 (§ 1 MiLoV5).
Hat der Arbeitgeber in der Vergangenheit mehrfach erhöht, fragt sich, ob eine betriebliche Übung entstanden ist. Entscheidend ist, ob Du aus seinem Verhalten auf einen Bindungswillen für die Zukunft schließen durftest; ein Vorbehalt bei jeder Zahlung spricht dagegen. Ohne eine solche Grundlage bleibt für die Gehaltserhöhung nur die Verhandlung. Wer berechtigt eine Gehaltserhöhung verlangt oder Rechte geltend macht, darf deswegen nicht benachteiligt werden (§ 612a BGB).
Wann muss der Arbeitgeber bei der Gehaltserhöhung alle gleich behandeln?
Bei individuell ausgehandelter Gehaltserhöhung hat die Vertragsfreiheit Vorrang. Anders ist es, wenn der Arbeitgeber Entgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell anhebt und dabei nach einem erkennbaren, generalisierenden Prinzip vorgeht. Dann gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz: Wer sich in vergleichbarer Lage befindet, darf nur aus sachlichem Grund ausgenommen werden (BAG, Urteil vom 03.09.2014, 5 AZR 6/13).
In dem Fall hatte ein Unternehmen eine Gehaltserhöhung nur an Beschäftigte mit neuem Standardvertrag gezahlt und damit Nachteile dieses Vertrags ausgleichen wollen. Das BAG verlangte einen Gesamtvergleich: Ein Ausschluss ist nur gerechtfertigt, soweit die Erhöhung die Nachteile ausgleicht und nicht überkompensiert. Es hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück.
Was gilt, wenn Kollegen des anderen Geschlechts mehr verdienen?
Bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ist jede Benachteiligung wegen des Geschlechts beim Entgelt verboten (§ 3 Abs. 1 EntgTranspG). Weist Du nach, dass Du weniger erhältst als ein Kollege des anderen Geschlechts mit gleichwertiger Arbeit, wird die Benachteiligung nach § 22 AGG vermutet. Dass er besser verhandelt hat, widerlegt das allein nicht (BAG, Urteil vom 16.02.2023, 8 AZR 450/21). Die Klägerin erhielt dort die Differenz nachgezahlt und 2.000 Euro Entschädigung. Am 23.10.2025 hat das BAG ergänzt, dass schon eine einzelne besser bezahlte Vergleichsperson genügt (8 AZR 300/24).
In Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten hast Du einen Auskunftsanspruch nach § 10 Entgelttransparenzgesetz, erneut nach zwei Jahren. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970 hätte bis 07.06.2026 umgesetzt sein müssen. Nach der Antwort der Bundesregierung vom 07.07.2026 (BT-Drs. 21/7026) lag noch kein ressortabgestimmter Gesetzentwurf vor; bis zur Umsetzung gilt das EntgTranspG.
Das Wichtigste in Kürze
- Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Gehaltserhöhung gibt es nicht; er braucht eine Grundlage wie Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung.
- Der Mindestlohn steigt auf 14,60 Euro brutto je Stunde ab 01.01.2027 (§ 1 MiLoV5).
- Erhöht der Arbeitgeber nach einer erkennbaren Regel, darf er Einzelne nur aus sachlichem Grund ausnehmen (BAG 5 AZR 6/13).
- Bei gleichwertiger Arbeit ist ungleiches Entgelt wegen des Geschlechts verboten; besseres Verhandeln rechtfertigt es allein nicht (§ 3 EntgTranspG, BAG 8 AZR 450/21).
- Ab mehr als 200 Beschäftigten besteht ein Auskunftsanspruch zum Vergleichsentgelt (§§ 10, 12 EntgTranspG).
Häufige Fragen (11)
Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf eine Gehaltserhöhung?
Nein. Kein Gesetz verpflichtet Arbeitgeber zu einer regelmäßigen Gehaltserhöhung, auch nicht zum Inflationsausgleich. Einen Anspruch kannst Du aus einem Tarifvertrag, einer Gehaltsstaffel im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einer betrieblichen Übung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz haben. Eine Ausnahme bildet der Mindestlohn: Steigt er per Verordnung, muss der Arbeitgeber mindestens den neuen Betrag zahlen (§ 1 Abs. 1 MiLoG).
Wie hoch ist der Mindestlohn 2027?
14,60 Euro brutto je Zeitstunde ab dem 01.01.2027. Das legt § 1 Nr. 2 der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung fest; seit dem 01.01.2026 gilt bereits 13,90 Euro. Liegt Dein Stundenlohn darunter, muss der Arbeitgeber ihn zum Stichtag anheben, ohne dass Du verhandeln musst. Bei Minijobs und Teilzeit lohnt sich ein Blick auf die Stundenzahl, weil der höhere Stundenlohn die Monatsgrenze schneller erreicht.
Muss mein Arbeitgeber die Tariferhöhung an mich weitergeben?
Wenn der Tarifvertrag für Dein Arbeitsverhältnis gilt, ja. Das ist der Fall, wenn beide Seiten tarifgebunden sind, der Tarifvertrag allgemeinverbindlich ist oder Dein Arbeitsvertrag dynamisch auf den jeweils geltenden Tarifvertrag verweist. Verweist er nur auf einen bestimmten Stand, nimmst Du an späteren Erhöhungen nicht automatisch teil. Ob ein Verweis dynamisch ist, ergibt sich aus der genauen Formulierung der Bezugnahmeklausel.
Darf der Arbeitgeber nur einigen Mitarbeitern eine Gehaltserhöhung geben?
Bei individuellen Verhandlungen darf er das. Nimmt er aber Erhöhungen nach einer allgemeinen, erkennbaren Regel vor, etwa für alle Beschäftigten einer Abteilung, greift der Gleichbehandlungsgrundsatz. Dann braucht er für jeden Ausschluss einen sachlichen Grund. Das BAG hat das mit Urteil vom 03.09.2014 (5 AZR 6/13) bestätigt und verlangt, dass Ausgleichserhöhungen Nachteile nicht überkompensieren. Diskriminierende Gründe wie Geschlecht oder Alter sind nach dem AGG ohnehin unzulässig.
Entsteht durch jährliche Gehaltserhöhungen eine betriebliche Übung?
Nicht automatisch. Eine betriebliche Übung setzt voraus, dass Du aus dem wiederholten Verhalten des Arbeitgebers auf einen Willen schließen durftest, sich auch künftig zu binden. Erhöht er jedes Jahr unterschiedlich, nach eigenem Ermessen oder mit dem Hinweis, die Zahlung sei freiwillig und begründe keinen Anspruch, spricht das gegen eine Bindung. Ob die Voraussetzungen vorliegen, hängt vom konkreten Ablauf in Deinem Betrieb ab.
Darf ich wegen meiner Forderung nach mehr Gehalt benachteiligt werden?
Nicht, wenn Du in zulässiger Weise Rechte ausübst. § 612a BGB verbietet dem Arbeitgeber, Dich bei einer Vereinbarung oder Maßnahme zu benachteiligen, weil Du solche Rechte wahrnimmst, etwa eine Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz verlangst oder Gleichbehandlung einforderst. Eine reine Bitte um Gehaltserhöhung ist kein einklagbares Recht. Eine Kündigung allein wegen des Wunschs nach mehr Geld kann aber an diesem Verbot oder am Kündigungsschutz scheitern.
Was kann ich tun, wenn mein Kollege für dieselbe Arbeit mehr verdient?
Verdient er mehr, weil er anders verhandelt hat, ist das grundsätzlich zulässig. Ist er ein Mann und Du eine Frau oder umgekehrt, gilt das Entgeltgleichheitsgebot aus § 3 und § 7 EntgTranspG. Zeigst Du gleiche oder gleichwertige Arbeit und geringeres Entgelt, wird eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermutet. Nach dem BAG genügt ein einzelner Kollege als Vergleichsperson (Urteil vom 23.10.2025, 8 AZR 300/24). Der Arbeitgeber muss die Vermutung dann widerlegen.
Ab wie vielen Mitarbeitern gilt der Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz?
Ab in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber im Betrieb (§ 12 Abs. 1 EntgTranspG). Du stellst die Anfrage in Textform, benennst eine Vergleichstätigkeit und kannst Auskunft zum durchschnittlichen Bruttoentgelt und zu bis zu zwei Entgeltbestandteilen verlangen (§ 10 EntgTranspG). Erneut fragen darfst Du in der Regel erst nach zwei Jahren. Üben weniger als sechs Personen des anderen Geschlechts die Tätigkeit aus, wird das Vergleichsentgelt nicht genannt.
Wann wird die EU-Entgelttransparenzrichtlinie in Deutschland umgesetzt?
Das steht noch nicht fest. Nach Art. 34 der Richtlinie (EU) 2023/970 hätten die Mitgliedstaaten sie bis zum 07.06.2026 umsetzen müssen. In ihrer Antwort vom 07.07.2026 (BT-Drs. 21/7026) erklärte die Bundesregierung, das federführende Ministerium kläre noch einzelne Fragen; danach solle das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet werden. Bis zu einem neuen Gesetz gilt das Entgelttransparenzgesetz in seiner jetzigen Fassung. Stand: Oktober 2026.
Kann ich eine Gehaltserhöhung einklagen?
Nur, wenn Du einen Anspruch hast, etwa aus Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Gleichbehandlung oder Entgeltgleichheit. Dann klagst Du beim Arbeitsgericht auf Zahlung der Differenz. Beachte Ausschlussfristen in Arbeits- oder Tarifvertrag, die oft nur wenige Monate betragen, und die dreijährige Verjährung. In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst (§ 12a ArbGG). Ein bloßer Wunsch nach einer Gehaltserhöhung ist nicht einklagbar.
Darf der Arbeitgeber eine Gehaltserhöhung wieder zurücknehmen?
Einseitig in der Regel nicht. Ist die Erhöhung Teil Deines Vertrags geworden, kann der Arbeitgeber sie nur mit Deiner Zustimmung oder über eine Änderungskündigung wieder senken. Anders ist es bei Zulagen, die wirksam unter einem Widerrufsvorbehalt gezahlt wurden; solche Klauseln müssen in Formularverträgen aber transparent sein und Gründe nennen. Mehr dazu unter Gehaltskürzung durch den Arbeitgeber.
Quellen
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