Mutterschaftsgeld

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Kurz erklärt Mutterschaftsgeld ist die Geldleistung, die Du während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung statt Deines Gehalts bekommst. Rechtsgrundlage sind § 19 MuSchG und § 24i SGB V. Die Krankenkasse zahlt höchstens 13 Euro pro Kalendertag, den Rest bis zu Deinem Nettogehalt gleicht der Arbeitgeber mit dem Zuschuss nach § 20 MuSchG aus.

Schwangere Frau im Büro, die sich nach der Geburt ihres Kindes auf den Erhalt von Mutterschaftsgeld vorbereitet
Inhalt 4 Abschnitte

Was ist Mutterschaftsgeld und wer bekommt es?

Während der Schutzfristen darf Dein Arbeitgeber Dich nicht beschäftigen: sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin, wenn Du nicht ausdrücklich arbeiten willst, und acht Wochen danach (§ 3 Abs. 1 und 2 MuSchG). Für diese Zeit und den Entbindungstag ersetzt das Mutterschaftsgeld Dein Gehalt. Wie der Mutterschutz insgesamt aufgebaut ist, erklärt ein eigener Eintrag.

Wer zahlt, hängt von Deiner Versicherung ab. Bist Du selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, zahlt die Kasse nach § 24i SGB V. Bist Du privat versichert oder familienversichert, springt der Bund ein: Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt auf Antrag einmalig höchstens 210 Euro (§ 19 Abs. 2 MuSchG). Voraussetzung ist dort eine Beschäftigung, etwa ein Minijob. Eine zulässige Kündigung in der Schwangerschaft genügt ebenfalls.

Wie viel Mutterschaftsgeld bekommst Du vom Arbeitgeber und von der Kasse?

Maßgeblich ist Dein durchschnittliches Nettoarbeitsentgelt pro Kalendertag aus den letzten drei abgerechneten Monaten vor Beginn der Schutzfrist. Die Krankenkasse zahlt davon höchstens 13 Euro pro Tag (§ 24i Abs. 2 Satz 2 SGB V). Den Unterschied zwischen 13 Euro und Deinem Tagesnetto zahlt der Arbeitgeber als Zuschuss nach § 20 MuSchG.

Ein Rechenbeispiel: Bei etwa 2.400 Euro netto im Monat liegt das kalendertägliche Netto bei rund 80 Euro. Die Kasse zahlt 13 Euro, der Arbeitgeber die Differenz von rund 67 Euro. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld zählen nicht mit (§ 21 Abs. 2 MuSchG), eine dauerhafte Gehaltserhöhung dagegen schon (§ 21 Abs. 4 MuSchG).

Die Krankenkasse erstattet dem Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld im Umlageverfahren U2 voll (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AAG).

Wie lange läuft das Mutterschaftsgeld und wie stellst Du den Antrag?

Mutterschaftsgeld wird für die Schutzfrist vor der Geburt, den Entbindungstag und die Schutzfrist danach gezahlt, also für mindestens 14 Wochen. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist nach der Geburt auf zwölf Wochen (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Gleiches gilt auf Antrag, wenn beim Kind früh eine Behinderung festgestellt wird.

Den Antrag stellst Du bei Deiner Krankenkasse. Für die Zahlung vor der Geburt braucht die Kasse ein Zeugnis Deiner Ärztin oder Hebamme mit dem voraussichtlichen Entbindungstermin (§ 24i Abs. 3 Satz 2 SGB V). Den Zuschuss zahlt der Arbeitgeber mit der Entgeltabrechnung; dafür muss er rechtzeitig Bescheid wissen (siehe Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilen). Seit dem 01.06.2025 gibt es auch nach einer Fehlgeburt ab der 13. Woche Schutzfristen mit Mutterschaftsgeld (§ 3 Abs. 5 MuSchG, Bundesamt für Soziale Sicherung).

Welche Sonderfälle solltest Du kennen?

Im Minijob bekommst Du als Familienversicherte beim Mutterschaftsgeld höchstens die 210 Euro vom Bundesamt. Liegt Dein Tagesnetto über 13 Euro, zahlt der Arbeitgeber zusätzlich den Unterschiedsbetrag.

Kündigt der Arbeitgeber mit behördlicher Zustimmung während der Schwangerschaft, übernimmt die Krankenkasse oder das Bundesamt den Zuschuss für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 20 Abs. 3 MuSchG). Wann das überhaupt zulässig ist, steht unter Kündigungsschutz in der Schwangerschaft.

Nach den Schutzfristen schließen sich meist Elterngeld und Elternzeit an. Beamtinnen bekommen kein Mutterschaftsgeld, weil ihre Dienstbezüge im Beschäftigungsverbot weiterlaufen; das ergibt sich mittelbar aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BEEG. Einzelheiten stehen unter Mutterschutz für Beamtinnen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Krankenkasse zahlt höchstens 13 Euro pro Kalendertag (§ 24i Abs. 2 SGB V), den Rest bis zum Nettogehalt der Arbeitgeber (§ 20 MuSchG).
  • Berechnungsgrundlage ist das Durchschnittsnetto der letzten drei abgerechneten Monate vor der Schutzfrist; Einmalzahlungen zählen nicht (§ 21 Abs. 2 MuSchG).
  • Gezahlt wird für mindestens 14 Wochen plus Entbindungstag, bei Früh- und Mehrlingsgeburten für bis zu 18 Wochen plus verkürzte Tage vor der Geburt (§ 3 MuSchG).
  • Privat- und Familienversicherte erhalten vom Bundesamt für Soziale Sicherung höchstens 210 Euro insgesamt (§ 19 Abs. 2 MuSchG).
  • Mutterschaftsgeld und Zuschuss sind steuerfrei (§ 3 Nr. 1 Buchst. d EStG), unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG).

Häufige Fragen (11)

Ist das Mutterschaftsgeld steuerfrei?

Ja, Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss sind nach § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG steuerfrei. Sie unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c EStG). Das Finanzamt rechnet die Leistungen also bei der Berechnung des Steuersatzes für Dein übriges Einkommen mit ein. Deshalb kann nach dem Jahr der Geburt eine Nachzahlung entstehen, und übersteigen die Leistungen 410 Euro, musst Du eine Steuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Ist das Mutterschaftsgeld so hoch wie mein Nettogehalt?

Für Arbeitnehmerinnen in der gesetzlichen Krankenversicherung meistens ja. Kasse und Arbeitgeber zusammen gleichen das durchschnittliche Netto der letzten drei abgerechneten Monate aus. Abweichungen entstehen, weil Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld nicht in die Berechnung einfließen (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 MuSchG). Privat Versicherte stehen schlechter da: Sie bekommen höchstens 210 Euro vom Bund und den Arbeitgeberzuschuss, aber keine 13 Euro pro Tag von einer Kasse.

Wer zahlt die Differenz beim Mutterschaftsgeld?

Die Differenz zahlt Dein Arbeitgeber als Zuschuss nach § 20 Abs. 1 MuSchG. Er überweist den Unterschied zwischen 13 Euro und Deinem kalendertäglichen Netto. Das Geld bekommt er von der Krankenkasse im Umlageverfahren U2 vollständig zurück (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AAG). Arbeitest Du für mehrere Arbeitgeber, teilen sich diese den Zuschuss anteilig nach den jeweils gezahlten Entgelten (§ 20 Abs. 2 MuSchG).

Was passiert mit dem Mutterschaftsgeld, wenn das Baby früher kommt?

Du verlierst keine Tage. Kommt das Kind vor dem berechneten Termin, verkürzt sich zwar die Schutzfrist vor der Geburt. Die fehlenden Tage werden aber an die Schutzfrist danach angehängt (§ 3 Abs. 2 Satz 3 MuSchG). Bei einer medizinischen Frühgeburt beträgt die Frist nach der Geburt außerdem zwölf statt acht Wochen. Für die gesamte Zeit läuft das Mutterschaftsgeld weiter. Gib der Krankenkasse die Geburtsurkunde oder eine Bescheinigung über den Geburtstag.

Was ist, wenn das Baby später kommt als berechnet?

Dann verlängert sich die Schutzfrist vor der Geburt um die zusätzlichen Tage (§ 3 Abs. 1 Satz 4 MuSchG). Das Mutterschaftsgeld wird für diese Tage weitergezahlt, ebenso der Zuschuss des Arbeitgebers. Die acht Wochen nach der Geburt bleiben unverändert. Maßgeblich für den Beginn der Zahlung ist das ärztliche Zeugnis über den voraussichtlichen Termin, nicht das tatsächliche Geburtsdatum. Eine spätere Geburt verlängert die Zahlungsdauer also insgesamt.

Wann sollte man das Mutterschaftsgeld beantragen?

Sinnvoll ist der Antrag, sobald Du das ärztliche Zeugnis über den voraussichtlichen Entbindungstermin hast, damit die Zahlung pünktlich zu Beginn der Schutzfrist starten kann. Die Krankenkasse braucht diese Bescheinigung nach § 24i Abs. 3 Satz 2 SGB V. Viele Kassen bieten dafür Online-Formulare an. Privat- oder Familienversicherte stellen den Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung, auch dort ist ein Online-Antrag möglich.

Wird Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet?

Ja, für die Zeit ab der Geburt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG werden das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und der Arbeitgeberzuschuss auf das Elterngeld angerechnet. Das Elterngeld fällt in diesen Wochen also entsprechend niedriger aus oder ganz weg. Eine Ausnahme macht das Gesetz für die bis zu 210 Euro des Bundesamts nach § 19 Abs. 2 MuSchG; diese bleiben anrechnungsfrei.

Wer zahlt die Krankenversicherung während des Mutterschaftsgeldes?

Niemand, denn in der gesetzlichen Krankenversicherung bist Du in dieser Zeit beitragsfrei versichert. § 224 Abs. 1 SGB V stellt Mitglieder für die Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld von Beiträgen frei, bezogen auf diese Leistung. Die Mitgliedschaft selbst bleibt nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten. Bezieht ein Mitglied daneben beitragspflichtiges Einkommen, ruht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld insoweit (§ 24i Abs. 4 SGB V).

Bekomme ich nach einer Fehlgeburt Mutterschaftsgeld?

Seit dem 01.06.2025 ist das ab der 13. Schwangerschaftswoche möglich. § 3 Abs. 5 MuSchG sieht gestaffelte Schutzfristen vor: zwei Wochen ab der 13., sechs Wochen ab der 17. und acht Wochen ab der 20. Woche. Du kannst Dich aber ausdrücklich zur Arbeit bereit erklären. Nach Angaben des Bundesamts für Soziale Sicherung besteht in diesen Schutzfristen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Bekommen Selbstständige Mutterschaftsgeld?

Nur, wenn sie freiwillig gesetzlich versichert sind und Anspruch auf Krankengeld haben. Dann zahlt die Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes (§ 24i Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 5 SGB V). Einen Arbeitgeberzuschuss gibt es mangels Arbeitgeber nicht. Privat versicherte Selbstständige ohne Beschäftigungsverhältnis bekommen nach Angaben des Bundesamts für Soziale Sicherung auch keine 210 Euro, weil dafür eine Beschäftigung nötig ist. Sie sind auf Leistungen ihres privaten Vertrags angewiesen, etwa ein vereinbartes Krankentagegeld.

Was kommt nach dem Mutterschaftsgeld?

Nach dem Ende der Schutzfrist beginnt für viele Mütter die Elternzeit, finanziell begleitet vom Elterngeld. Die Elternzeit der Mutter schließt an die Schutzfrist an; die Zeit des Mutterschutzes nach der Geburt wird auf die drei Jahre Elternzeit angerechnet (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BEEG). Kehrst Du direkt an den Arbeitsplatz zurück, zahlt der Arbeitgeber wieder Dein normales Gehalt. Den Elterngeldantrag stellst Du bei der Elterngeldstelle Deines Wohnorts.

Quellen

  1. § 19 MuSchG Mutterschaftsgeld
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 20 MuSchG Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 3 MuSchG Schutzfristen vor und nach der Entbindung (Abs. 5 Fehlgeburt)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. § 24i SGB V Mutterschaftsgeld
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  5. Mutterschaftsgeldstelle: Überblick
    BehördeBundesamt für Soziale Sicherung · abgerufen am 28.10.2026
  6. § 1 AAG Erstattungsanspruch (U2)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026

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