Arbeitsrecht bei Pflege von Angehörigen

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Kurz erklärt Das Arbeitsrecht bei Pflege von Angehörigen regelt, wann Du für die Pflege eines nahen Angehörigen der Arbeit fernbleiben oder Deine Arbeitszeit verringern darfst. Grundlagen sind das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz. Akut darfst Du bis zu zehn Arbeitstage fehlen, die Pflegezeit dauert höchstens sechs Monate, beide Freistellungen zusammen höchstens 24 Monate.

Arbeitsrecht bei Pflege von Angehörigen: Eine Person kümmert sich um einen älteren Angehörigen in einer häuslichen Umgebung, während im Hintergrund der Arbeitsp
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Welche Rechte gibt das Arbeitsrecht bei Pflege von Angehörigen im akuten Fall?

Tritt eine Pflegesituation akut auf, darfst Du nach § 2 Abs. 1 PflegeZG bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren oder sicherzustellen. Im Arbeitsrecht bei Pflege von Angehörigen gilt das in jedem Betrieb, unabhängig von der Größe. Du musst die Verhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen; auf Verlangen legst Du eine ärztliche Bescheinigung oder die Bescheinigung einer Pflegefachperson vor.

Lohn zahlt der Arbeitgeber nur, wenn ein Vertrag, Tarifvertrag oder eine andere Vorschrift wie § 616 BGB das vorsieht. Sonst gibt es Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse des Angehörigen, für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr (§ 44a Abs. 3 SGB XI). Die Höhe richtet sich nach dem Kinderkrankengeld: in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, gedeckelt auf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Den Antrag musst Du unverzüglich stellen.

Wer gilt im Arbeitsrecht bei Pflege von Angehörigen als naher Angehöriger? § 7 Abs. 3 PflegeZG nennt unter anderem Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister, Kinder und Enkel.

Wie funktionieren Pflegezeit und Familienpflegezeit im Arbeitsrecht bei Pflege von Angehörigen?

Die Pflegezeit erlaubt eine vollständige oder teilweise Freistellung für bis zu sechs Monate je Angehörigem, wenn Du ihn zu Hause pflegst (§ 3 PflegeZG, § 4 Abs. 1 PflegeZG). Der Anspruch besteht nur bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten. Ankündigen musst Du sie spätestens zehn Arbeitstage vorher in Textform. Die Erklärung wirkt als einseitiges Gestaltungsrecht; für denselben Angehörigen kannst Du sie nach BAG, Urteil vom 15.11.2011, 9 AZR 348/10, nur einmal ausüben.

Die Familienpflegezeit ist eine teilweise Freistellung bis zu 24 Monate mit mindestens 15 Wochenstunden (§ 2 FPfZG). Sie gilt erst ab mehr als 25 Beschäftigten, Auszubildende zählen nicht mit, und ist acht Wochen vorher in Textform anzukündigen (§ 2a FPfZG). Beide Freistellungen zusammen dürfen 24 Monate je Angehörigem nicht überschreiten. Für den Einkommensausfall gibt es auf Antrag ein zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (§ 3 FPfZG).

In kleineren Betrieben kannst Du eine Freistellung beantragen; der Arbeitgeber muss innerhalb von vier Wochen antworten und eine Ablehnung begründen (§ 3 Abs. 6a PflegeZG, § 2a Abs. 5a FPfZG).

Bist Du während der Pflege vor einer Kündigung geschützt?

Ja. Nach § 5 PflegeZG darf der Arbeitgeber ab der Ankündigung, höchstens aber zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zum Ende der Freistellung nicht kündigen. Das gilt für die kurzzeitige Verhinderung, die Pflegezeit und über § 2 Abs. 3 FPfZG auch für die Familienpflegezeit. Ausnahmsweise kann die zuständige Landesbehörde eine Kündigung für zulässig erklären. Einzelheiten unter Kündigung während der Pflegezeit.

Urlaub kann der Arbeitgeber für jeden vollen Monat vollständiger Freistellung um ein Zwölftel kürzen (§ 4 Abs. 4 PflegeZG). Brauchst Du dauerhaft weniger Stunden, kommt außerhalb der Pflegegesetze ein Anspruch auf Teilzeit nach dem TzBfG in Betracht. Ist ein Kind krank, gelten dagegen die Regeln zu Kinderkrankentagen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei akutem Pflegebedarf darfst Du nach § 2 PflegeZG bis zu zehn Arbeitstage fehlen, in jedem Betrieb.
  • Pflegeunterstützungsgeld gibt es für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr von der Pflegekasse des Angehörigen (§ 44a Abs. 3 SGB XI).
  • Pflegezeit: bis zu sechs Monate, ab mehr als 15 Beschäftigten, Ankündigung zehn Arbeitstage vorher in Textform.
  • Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate mit mindestens 15 Wochenstunden, ab mehr als 25 Beschäftigten, Ankündigung acht Wochen vorher.
  • Ab Ankündigung, höchstens zwölf Wochen vor Beginn, gilt ein Kündigungsverbot (§ 5 PflegeZG).

Häufige Fragen (10)

Was regelt das Arbeitsrecht bei Pflege von Angehörigen zur Freistellung durch den Arbeitgeber?

Bei akutem Bedarf ja, für bis zu zehn Arbeitstage nach § 2 PflegeZG, ohne Zustimmung und in jedem Betrieb. Für längere Freistellungen gelten Schwellen: Pflegezeit nach § 3 PflegeZG ab mehr als 15 Beschäftigten, Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG ab mehr als 25 Beschäftigten. In kleineren Betrieben kannst Du eine Vereinbarung beantragen; der Arbeitgeber muss binnen vier Wochen antworten und eine Ablehnung begründen.

Gibt das Arbeitsrecht bei Pflege von Angehörigen Anspruch auf Lohn vom Arbeitgeber?

Nur wenn eine Rechtsgrundlage besteht. Das Pflegezeitgesetz selbst verpflichtet den Arbeitgeber nicht zur Lohnzahlung (§ 2 Abs. 3 PflegeZG). Ein Anspruch kann sich aus § 616 BGB für eine verhältnismäßig kurze Zeit, aus dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag ergeben, wenn § 616 BGB dort nicht ausgeschlossen ist. Für die kurzzeitige Verhinderung springt sonst das Pflegeunterstützungsgeld ein, für Pflegezeit und Familienpflegezeit das zinslose Darlehen des Bundes.

Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?

Es richtet sich nach den Regeln des Kinderkrankengeldes (§ 44a Abs. 3 SGB XI in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 3 bis 5 SGB V). In der Regel sind das 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, bei beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den letzten zwölf Monaten 100 Prozent. Die Leistung ist auf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Gezahlt wird für höchstens zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und pflegebedürftigem Angehörigen.

Wo beantrage ich Pflegeunterstützungsgeld?

Bei der Pflegekasse oder dem privaten Pflegeversicherer der pflegebedürftigen Person, nicht bei Deiner eigenen Krankenkasse. Den Antrag musst Du unverzüglich stellen und die ärztliche Bescheinigung oder die Bescheinigung einer Pflegefachperson beifügen (§ 44a Abs. 3 Satz 3 SGB XI). Dein Arbeitgeber bestätigt in der Regel den Verdienstausfall. Teilen sich mehrere Geschwister die Organisation, gilt die Grenze von zehn Arbeitstagen je Kalenderjahr für alle zusammen.

Wer zählt beim Arbeitsrecht bei Pflege von Angehörigen als naher Angehöriger?

Im Arbeitsrecht bei Pflege von Angehörigen ist der Kreis weit. Nach § 7 Abs. 3 PflegeZG gehören dazu Großeltern, Eltern, Schwiegereltern und Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sowie Geschwister und deren Partner. Hinzu kommen Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, auch des Partners, Schwiegerkinder und Enkel. Nicht erfasst sind etwa Onkel, Tanten, Nichten oder Freunde, auch wenn Du sie tatsächlich pflegst.

Wie kündige ich Pflegezeit richtig an?

Spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform, also auch per E-Mail (§ 3 Abs. 3 PflegeZG). Du musst angeben, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Du freigestellt werden willst, bei Teilzeit auch die gewünschte Verteilung der Stunden. Bleibt offen, ob Pflegezeit oder Familienpflegezeit gemeint ist, gilt die Erklärung als Pflegezeit. Die Pflegebedürftigkeit weist Du mit einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nach.

Kann ich die Pflegezeit aufteilen?

Nur eingeschränkt. Das Bundesarbeitsgericht sieht in der Pflegezeit ein einmaliges Gestaltungsrecht. Wer sie einmal in Anspruch genommen hat, kann sie für denselben Angehörigen nicht in weiteren Abschnitten neu verlangen (Urteil vom 15.11.2011, 9 AZR 348/10). Eine kürzer gewählte Pflegezeit kann bis zur Höchstdauer von sechs Monaten verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG).

Gilt beim Arbeitsrecht bei Pflege von Angehörigen ein Kündigungsschutz während der Pflegezeit?

In der Regel nein. § 5 PflegeZG verbietet die Kündigung ab der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zum Ende der Freistellung. Nur in besonderen Fällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären. Eine Kündigung ohne diese Zulässigerklärung ist unwirksam. Um Fristprobleme nach § 4 KSchG zu vermeiden, solltest Du trotzdem zügig, möglichst innerhalb von drei Wochen, Klage erheben.

Was passiert mit meinem Urlaub während der Pflegezeit?

Bei vollständiger Freistellung darf der Arbeitgeber den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel kürzen (§ 4 Abs. 4 PflegeZG). Bei teilweiser Freistellung gilt diese Kürzung nicht; der Urlaub richtet sich dann nach den verbleibenden Arbeitstagen. Bei einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG wird kein Urlaub abgezogen. Prüfe Deine Urlaubsabrechnung nach der Rückkehr am besten genau.

Bin ich während der Pflegezeit sozialversichert?

Teilweise über andere Wege. Bei vollständiger Freistellung erhältst Du auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe der Mindestbeiträge (§ 44a Abs. 1 SGB XI), soweit keine Familienversicherung möglich ist. Für die Rentenversicherung kann die Pflege selbst Beiträge auslösen, wenn die Voraussetzungen für Pflegepersonen erfüllt sind; das prüft die Pflegekasse. Bei teilweiser Freistellung bleibst Du über Deine Beschäftigung versichert.

Quellen

  1. § 2 PflegeZG Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 3 PflegeZG Pflegezeit und sonstige Freistellungen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 5 PflegeZG Kündigungsschutz
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. § 44a SGB XI Pflegeunterstützungsgeld
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  5. § 2 FPfZG Familienpflegezeit
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026

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