Treuepflicht des Arbeitnehmers
Kurz erklärt Die Treuepflicht des Arbeitnehmers ist die Pflicht, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Heute heißt sie meist Rücksichtnahmepflicht und folgt aus § 241 Abs. 2 BGB. Typische Ausprägungen sind das Wettbewerbsverbot und die Verschwiegenheit. Ein schwerer Verstoß kann eine Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen.

Inhalt 4 Abschnitte
Was bedeutet die Treuepflicht des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis?
Mit dem Arbeitsvertrag schuldest Du in erster Linie Deine Arbeitsleistung. Daneben stehen Nebenpflichten. Die wichtigste regelt § 241 Abs. 2 BGB: Jeder Vertragsteil muss auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Rücksicht nehmen. Der ältere Begriff „Treuepflicht“ meint genau das, die Gerichte sprechen heute fast nur noch von Rücksichtnahmepflicht.
Was aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers konkret folgt, steht in keinem Katalog. Es hängt von der Stellung im Betrieb, vom Vertrag und vom Einzelfall ab.
Von der Treuepflicht der Beamten ist sie klar zu trennen. Die Verfassungstreuepflicht von Beamten beruht auf Art. 33 Abs. 5 GG und dem Beamtenrecht, nicht auf dem Arbeitsvertrag.
Welche Pflichten gehören zur Treuepflicht des Arbeitnehmers?
Das bekannteste Beispiel ist das Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses. Für kaufmännische Angestellte steht es in § 60 Abs. 1 HGB. Das Bundesarbeitsgericht sieht darin einen allgemeinen Rechtsgedanken: Solange das Arbeitsverhältnis besteht, ist jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers grundsätzlich untersagt, auch ohne Vertragsklausel.
Weitere Ausprägungen sind:
- die Verschwiegenheitspflicht über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,
- das Verbot, Schmiergelder oder private Vorteile von Geschäftspartnern anzunehmen,
- Anzeige- und Mitteilungspflichten, etwa über eine Arbeitsunfähigkeit nach § 5 EFZG.
Eine Nebentätigkeit ist dagegen grundsätzlich erlaubt. Problematisch wird sie erst, wenn sie berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt, etwa bei Tätigkeit für einen Konkurrenten oder wenn die Höchstarbeitszeit überschritten wird.
Wo endet die Treuepflicht?
Die Treuepflicht des Arbeitnehmers verlangt Rücksicht, keine Unterwerfung. Dein Privatleben geht den Arbeitgeber grundsätzlich nichts an, solange es keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat. Kritik am Arbeitgeber ist von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützt, die Grenze liegt bei Schmähung und bewusst falschen Tatsachen.
Auch das Melden von Rechtsverstößen ist keine Treuepflichtverletzung, wenn Du die Wege des Hinweisgeberschutzgesetzes nutzt. § 36 HinSchG verbietet Repressalien und vermutet bei Benachteiligungen nach einer Meldung, dass sie eine Repressalie sind. Voraussetzung ist nach § 33 HinSchG unter anderem, dass Du hinreichenden Grund hattest, die Informationen für wahr zu halten.
Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet das gesetzliche Wettbewerbsverbot. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss schriftlich vereinbart sein. Verbindlich ist es nur, wenn der Arbeitgeber für jedes Jahr mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen Leistungen als Entschädigung zahlt (§ 74 Abs. 2 HGB). Länger als zwei Jahre darf es nicht dauern (§ 74a Abs. 1 HGB).
Welche Folgen hat eine Verletzung?
Je nach Gewicht kommen eine Abmahnung, eine verhaltensbedingte Kündigung oder eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB in Betracht. Daneben haftet der Arbeitnehmer nach § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz; bei verbotenem Wettbewerb kann der Arbeitgeber nach § 61 Abs. 1 HGB stattdessen die Herausgabe der Vergütung aus den Konkurrenzgeschäften verlangen.
Absolute Kündigungsgründe gibt es auch hier nicht. Im Urteil vom 23.10.2014 (2 AZR 644/13) hat das Bundesarbeitsgericht bestätigt, dass verbotene Konkurrenz „an sich“ eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Im entschiedenen Fall blieben die Kündigungen trotzdem unwirksam: Die Konkurrenztätigkeit war erst durch eine frühere unwirksame Kündigung ausgelöst worden, nicht auf Dauer angelegt und hatte keinen unmittelbaren Schaden verursacht (Interessenabwägung bei der Kündigung).
Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsgrundlage der Treuepflicht ist heute die Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB.
- Während des Arbeitsverhältnisses ist Konkurrenz zum Arbeitgeber grundsätzlich verboten; § 60 Abs. 1 HGB gilt als allgemeiner Rechtsgedanke (BAG, 23.10.2014, 2 AZR 644/13).
- Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot braucht Schriftform und eine Entschädigung von mindestens der Hälfte der letzten Bezüge, höchstens zwei Jahre (§§ 74, 74a HGB).
- Hinweisgeber, die nach dem HinSchG melden, sind vor Repressalien geschützt (§ 36 HinSchG).
- Eine außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis erklärt werden (§ 626 Abs. 2 BGB).
Häufige Fragen (10)
Was versteht man unter der Treuepflicht des Arbeitnehmers?
Bei der Treuepflicht des Arbeitnehmers sind die Nebenpflichten gemeint, die neben der eigentlichen Arbeitsleistung bestehen. Du musst auf die berechtigten Interessen Deines Arbeitgebers Rücksicht nehmen, etwa Geschäftsgeheimnisse wahren, keine Konkurrenz machen und Schaden vom Betrieb abwenden, soweit Dir das zumutbar ist. Die Grundlage ist § 241 Abs. 2 BGB. Wie weit die Pflichten reichen, hängt von Deiner Stellung und dem Arbeitsvertrag ab.
In welchem Paragraphen ist die Treuepflicht des Arbeitnehmers geregelt?
Ein eigener Paragraph mit dieser Überschrift existiert nicht. Die allgemeine Grundlage ist § 241 Abs. 2 BGB, der für jedes Schuldverhältnis eine Rücksichtnahmepflicht vorsieht. Einzelne Ausprägungen stehen in Spezialgesetzen, etwa das Wettbewerbsverbot für kaufmännische Angestellte in § 60 HGB, der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Geschäftsgeheimnisgesetz oder die Anzeigepflicht bei Krankheit in § 5 EFZG.
Was ist der Unterschied zwischen Hauptpflichten und Nebenpflichten des Arbeitnehmers?
Die Hauptpflicht ist die Arbeitsleistung selbst, geregelt in § 611a BGB; ihr steht die Vergütungspflicht des Arbeitgebers gegenüber. Nebenpflichten sichern die Durchführung des Vertrags ab und folgen aus § 241 Abs. 2 BGB. Dazu zählen Verschwiegenheit, Wettbewerbsverbot und Rücksicht auf das Eigentum des Arbeitgebers. Auch die Verletzung einer Nebenpflicht kann eine Abmahnung oder Kündigung rechtfertigen.
Gilt die Treuepflicht des Arbeitnehmers auch nach der Kündigung?
Bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses ja, also auch während der Kündigungsfrist und einer Freistellung. Wer in dieser Zeit für einen Konkurrenten arbeitet, verletzt das Wettbewerbsverbot. Nach dem Ende gilt ein Wettbewerbsverbot nur, wenn es nach §§ 74 ff. HGB wirksam vereinbart wurde. Die Pflicht, Geschäftsgeheimnisse nicht zu verwerten, kann sich auch danach noch aus dem Geschäftsgeheimnisgesetz ergeben.
Darf ich während des Arbeitsverhältnisses für die Konkurrenz arbeiten?
Nein, jedenfalls nicht ohne Einwilligung des Arbeitgebers. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zu seinem Nachteil untersagt. Bloße Vorbereitungen für eine spätere Selbstständigkeit sind nach derselben Rechtsprechung regelmäßig erlaubt, verboten ist erst die werbende Tätigkeit, etwa das aktive Abwerben von Kunden. Wo die Grenze im Einzelfall verläuft, lohnt sich eine Prüfung.
Ist eine Nebentätigkeit eine Verletzung der Treuepflicht des Arbeitnehmers?
In der Regel nicht. Die Berufsfreiheit schützt auch eine zweite Tätigkeit. Unzulässig wird sie, wenn sie die berechtigten Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt, etwa bei Arbeit für einen Wettbewerber, bei Überschreiten der Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz oder wenn Du wegen der Nebentätigkeit die Hauptarbeit nicht mehr ordentlich erbringen kannst. Arbeitsverträge können außerdem eine vorherige Anzeige verlangen.
Darf ich meinen Arbeitgeber öffentlich kritisieren?
Sachliche Kritik ist von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Die Rücksichtnahmepflicht zieht aber Grenzen: Schmähkritik, Beleidigungen und bewusst falsche Tatsachenbehauptungen sind nicht geschützt und können zur Kündigung führen. Bei Missständen, die unter das Hinweisgeberschutzgesetz fallen, ist der Weg über interne oder externe Meldestellen in aller Regel der sichere, bevor Du an die Öffentlichkeit gehst.
Kann ich wegen einer Treuepflichtverletzung fristlos gekündigt werden?
Möglich ist das bei schweren Verstößen, etwa bei Konkurrenztätigkeit, Geheimnisverrat oder bewusst falschem Vortrag im Prozess gegen den Arbeitgeber. Nach § 626 Abs. 1 BGB braucht es aber stets eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Reicht eine Abmahnung als milderes Mittel aus, ist die Kündigung unwirksam. Der Arbeitgeber muss außerdem innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Tatsachen kündigen (§ 626 Abs. 2 BGB).
Hat auch der Arbeitgeber eine Treuepflicht?
§ 241 Abs. 2 BGB gilt für beide Seiten. Beim Arbeitgeber sprach man früher von Fürsorgepflicht. Er muss etwa Leben und Gesundheit schützen (§ 618 BGB), Persönlichkeitsrechte und Daten der Beschäftigten achten und darf sie nicht ohne Grund benachteiligen. Verletzt er diese Pflichten erheblich, kann das Ansprüche auf Schadensersatz oder in schweren Fällen ein Recht zur eigenen fristlosen Kündigung auslösen.
Gilt im öffentlichen Dienst eine strengere Treuepflicht?
Für Angestellte im öffentlichen Dienst gilt zunächst dieselbe Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB, ergänzt um die Regeln des jeweiligen Tarifvertrags. Für Beamte gilt etwas anderes: Ihre Pflicht, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen, folgt aus dem Beamtenrecht, für Landesbeamte aus § 33 Abs. 1 BeamtStG, im Bund aus § 60 Abs. 1 BBG.
Quellen
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