Kurzarbeitergeld
Kurz erklärt Kurzarbeitergeld, kurz KUG, ist eine Leistung der Agentur für Arbeit, die einen Teil des Lohnausfalls ersetzt, wenn ein Betrieb die Arbeitszeit aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend kürzt. Geregelt ist es in den §§ 95 bis 109 SGB III. Es beträgt 60 Prozent, mit Kind 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz und wird regulär bis zu zwölf Monate gezahlt.

Inhalt 4 Abschnitte
Wann gibt es Kurzarbeitergeld?
§ 95 SGB III nennt vier Voraussetzungen: einen erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, betriebliche und persönliche Voraussetzungen und die Anzeige bei der Agentur für Arbeit. Erheblich ist der Ausfall, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und unvermeidbar ist. Außerdem muss im Kalendermonat mindestens ein Drittel der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben; Auszubildende zählen nicht mit (§ 96 Abs. 1 SGB III).
Vermeidbar und damit schädlich ist ein Ausfall, der branchenüblich oder saisonbedingt ist oder sich durch bezahlten Urlaub oder zulässige Arbeitszeitschwankungen auffangen lässt (§ 96 Abs. 4 SGB III). Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto können deshalb zuerst einzusetzen sein, mit Ausnahmen etwa für Guthaben, die länger als ein Jahr unverändert bestanden. Persönlich musst Du versicherungspflichtig und ungekündigt beschäftigt sein (§ 98 Abs. 1 SGB III).
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, mit mindestens einem Kind 67 Prozent (§ 105 SGB III). Die Differenz ergibt sich aus dem pauschalierten Netto des Soll-Entgelts, also ohne Ausfall, minus dem pauschalierten Netto des tatsächlich erzielten Ist-Entgelts; Mehrarbeit und Einmalzahlungen bleiben außen vor (§ 106 Abs. 1 SGB III).
Ein vereinfachtes Beispiel: Beträgt das pauschalierte Netto aus dem Soll-Entgelt 2.400 Euro und aus dem Ist-Entgelt 1.200 Euro, liegt die Differenz bei 1.200 Euro. Das Kurzarbeitergeld beträgt dann 720 Euro, mit Kind 804 Euro. Die genauen Werte stehen in der Berechnungstabelle der Agentur für Arbeit für 2026. Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG).
Wie lange wird Kurzarbeitergeld gezahlt und wer beantragt es?
Gesetzlich gilt eine Bezugsdauer von längstens zwölf Monaten (§ 104 Abs. 1 SGB III). Die Vierte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung vom 17.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 338) verlängert die Bezugsdauer seit 01.01.2026 auf bis zu 24 Monate, längstens bis 31.12.2026; mit Ablauf dieses Tages tritt sie außer Kraft (§§ 1 bis 3). Ab 01.01.2027 gilt ohne neue Verordnung wieder die Zwölfmonatsgrenze.
Du stellst selbst keinen Antrag auf Kurzarbeitergeld. Der Arbeitgeber oder der Betriebsrat zeigt den Arbeitsausfall an; gezahlt wird frühestens ab dem Monat, in dem die Anzeige eingeht (§ 99 SGB III). Danach beantragt der Arbeitgeber das Geld Monat für Monat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten (§ 325 Abs. 3 SGB III) und zahlt es mit dem Lohn aus.
Darf der Arbeitgeber Kurzarbeit einfach anordnen?
Nein. Das Kurzarbeitergeld regelt nur die Sozialleistung, nicht das Recht, Deine Arbeitszeit zu kürzen. Dafür braucht der Arbeitgeber eine Grundlage im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung, im Arbeitsvertrag oder eine Einzelvereinbarung. Besteht ein Betriebsrat, hat er bei der vorübergehenden Verkürzung der Arbeitszeit mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Ohne wirksame Grundlage kann Dir der volle Lohn als Annahmeverzugslohn zustehen.
Kurzarbeit spricht zudem gegen einen dauerhaften Wegfall von Arbeitsplätzen. Wer gleichzeitig eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht, muss dieses Indiz nach der Rechtsprechung konkret entkräften (BAG, Urteil vom 23.02.2012, 2 AZR 548/10, Rn. 21). Mehr zur Einführung unter Kurzarbeit.
Das Wichtigste in Kürze
- Kurzarbeitergeld setzt nach § 96 SGB III voraus, dass mindestens ein Drittel der Beschäftigten mehr als 10 Prozent Entgelt verliert.
- Es beträgt 60 Prozent, mit Kind 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz (§ 105 SGB III).
- Regulär wird es bis zu zwölf Monate gezahlt; nach der Vierten Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (BGBl. 2025 I Nr. 338) bis zu 24 Monate, längstens bis 31.12.2026.
- Der Arbeitgeber beantragt es monatlich binnen drei Kalendermonaten (§ 325 Abs. 3 SGB III).
- Kurzarbeit braucht eine arbeitsrechtliche Grundlage; mit Betriebsrat gilt § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.
Häufige Fragen (11)
Wer zahlt das Kurzarbeitergeld aus?
Der Arbeitgeber. Er zahlt das Kurzarbeitergeld zusammen mit dem Lohn für die tatsächlich geleisteten Stunden aus und lässt es sich anschließend von der Agentur für Arbeit erstatten. Dafür stellt er monatlich einen Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des jeweiligen Monats (§ 325 Abs. 3 SGB III). Auf Deiner Lohnabrechnung erscheint es als eigene Position. Du musst selbst keinen Antrag bei der Arbeitsagentur stellen.
Wie viel Prozent vom Netto bekommt man als Kurzarbeitergeld?
60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, mit mindestens einem Kind 67 Prozent (§ 105 SGB III). Das ist nicht dasselbe wie 60 Prozent des gesamten Nettolohns. Ersetzt wird nur der Anteil, der durch die ausgefallenen Stunden fehlt; für die gearbeiteten Stunden bekommst Du den normalen Lohn. Grundlage sind pauschalierte Nettobeträge nach § 106 SGB III, nicht Dein individuelles Netto. Tarifverträge können Aufstockungen durch den Arbeitgeber vorsehen.
Muss Kurzarbeitergeld versteuert werden?
Kurzarbeitergeld ist selbst steuerfrei (§ 3 Nr. 2 Buchst. a EStG), erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf Dein übriges Einkommen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG). Deshalb kann es zu einer Nachzahlung kommen. Hast Du im Jahr mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld oder andere Leistungen mit Progressionsvorbehalt erhalten, bist Du zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
Wie lange kann Kurzarbeitergeld maximal gezahlt werden?
Regulär längstens zwölf Monate je Betrieb (§ 104 Abs. 1 SGB III). Die Bundesregierung darf die Dauer bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt per Verordnung auf bis zu 24 Monate verlängern (§ 109 Abs. 4 SGB III). Das ist mit der Vierten Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung vom 17.12.2025 geschehen: bis zu 24 Monate, längstens bis 31.12.2026. Ab 01.01.2027 gilt ohne neue Verordnung wieder die Zwölfmonatsgrenze. Pausiert die Kurzarbeit drei Monate, beginnt eine neue Bezugsdauer.
Bekomme ich Kurzarbeitergeld, wenn ich gekündigt bin?
Nein. Die persönlichen Voraussetzungen sind nur erfüllt, wenn Dein Arbeitsverhältnis nicht gekündigt und nicht durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist (§ 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Mit Zugang der Kündigung endet der Anspruch deshalb für Dich, auch wenn die Kündigungsfrist noch läuft. Für die ausgefallenen Stunden kann Dir dann gegenüber dem Arbeitgeber wieder der volle Lohn zustehen. Das hängt von der Vereinbarung zur Kurzarbeit ab.
Bekomme ich Kurzarbeitergeld, wenn ich krank werde?
Das hängt vom Zeitpunkt ab. Wirst Du während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig, bleiben die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, solange Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht (§ 98 Abs. 2 SGB III). Während des Bezugs von Krankengeld gibt es dagegen kein Kurzarbeitergeld (§ 98 Abs. 3 Nr. 2 SGB III). Warst Du schon vor Beginn der Kurzarbeit krank, gelten besondere Regeln der Entgeltfortzahlung; frag Deine Lohnabteilung nach der Abrechnung.
Muss ich bei Kurzarbeit Überstunden und Urlaub abbauen?
Unter Umständen ja. Ein Arbeitsausfall gilt als vermeidbar, wenn er sich durch bezahlten Urlaub verhindern lässt, soweit keine vorrangigen Urlaubswünsche entgegenstehen, oder durch zulässige Arbeitszeitschwankungen (§ 96 Abs. 4 SGB III). Bestimmte Arbeitszeitguthaben musst Du aber nicht auflösen, etwa wenn sie länger als ein Jahr unverändert bestanden oder 10 Prozent der Jahresarbeitszeit übersteigen. Ob Dein Konto darunter fällt, zeigt die Vereinbarung.
Verringert Kurzarbeit meinen Urlaubsanspruch?
Das kann passieren. Fallen durch Kurzarbeit ganze Arbeitstage aus, sind sie bei einer unterjährigen Neuberechnung des Jahresurlaubs nicht wie Tage mit Arbeitspflicht zu behandeln. So hat es das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 30.11.2021, 9 AZR 225/21). Wer etwa wegen Kurzarbeit Null monatelang keinen Arbeitstag hat, erwirbt in dieser Zeit entsprechend weniger Urlaub. Wird nur täglich verkürzt gearbeitet, bleibt die Zahl der Arbeitstage gleich.
Muss Kurzarbeitergeld zurückgezahlt werden?
Das ist möglich. Kurzarbeitergeld wird zunächst unter Vorbehalt gezahlt; nach dem Ende der Kurzarbeit prüft die Agentur für Arbeit in einer Abschlussprüfung Voraussetzungen und Höhe. Hat der Arbeitgeber eine Überzahlung etwa durch falsche Angaben bewirkt, muss er den Betrag ersetzen. Sind auch die Beziehenden zur Erstattung verpflichtet, haften beide als Gesamtschuldner (§ 108 Abs. 3 SGB III). Bewahre Deine Abrechnungen deshalb auf.
Wer zahlt die Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit?
Für das tatsächlich verdiente Entgelt teilen sich Arbeitgeber und Beschäftigte die Beiträge wie üblich. Für die ausgefallenen Stunden werden Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge aus 80 Prozent des Unterschieds zwischen Soll- und Ist-Entgelt berechnet; diese Beiträge trägt der Arbeitgeber allein. Für die Ausfallstunden fallen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an. So beschreibt es die Bundesagentur für Arbeit, Stand Oktober 2026.
Bekommen Minijobber oder Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld?
Minijobber nicht, weil Kurzarbeitergeld eine versicherungspflichtige Beschäftigung voraussetzt (§ 98 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) und geringfügig Beschäftigte in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind (§ 27 Abs. 2 SGB III). Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit derzeit ebenfalls kein Kurzarbeitergeld erhalten. Für beide Gruppen kann bei Arbeitsausfall stattdessen ein Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber bestehen, wenn keine wirksame Kurzarbeitsregelung greift.
Quellen
Weitere Begriffe in Arbeitsrecht
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